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- Jugendhilfe soll sich laut Entwurf an biologischen Geschlechtern ausrichten
- Pflicht zur Berücksichtigung transidenter und nichtbinärer Jugendlicher entfiele
- Verbot gilt auch für die Schulsozialarbeit nach § 13a SGB VIII
Hintergrund
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 ergänzte § 9 Nummer 3 SGB VIII. Seitdem müssen Träger der Jugendhilfe die Lebenslagen von transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen berücksichtigen. Die AfD-Fraktion hält diese Regelung nach eigener Darstellung für wissenschaftlich nicht hinreichend belegt und sieht darin einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht nach Artikel 6 des Grundgesetzes.
Im Detail
Eine Förderung oder Vermittlung von Geschlechtsidentitätskonzepten, die vom biologischen Geschlecht abweichen, findet nicht statt.
— Entwurfstext zu § 9 SGB VIII, BT-Drs. 21/8372
Die Kinder- und Jugendhilfe soll sich nach dem Willen der AfD-Fraktion künftig an der biologischen Zweigeschlechtlichkeit orientieren. Das sieht der Gesetzentwurf vor, den die Fraktion am 6. Oktober 2026 als Drucksache 21/8372 vorgelegt hat. Er ändert das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) an drei Stellen. Die Gesamtausgaben der Kinder- und Jugendhilfe lagen laut Begründung zuletzt bei rund 78,8 Milliarden Euro (2024).
Was gilt aktuell?
Seit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 verpflichtet § 9 Nummer 3 SGB VIII die Träger der Jugendhilfe, die Lebenslagen von transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen. Die AfD-Fraktion kritisiert diese Regelung. Sie stütze sich auf ein wissenschaftlich nicht hinreichend belegtes Konzept der Geschlechtsidentität und greife in das elterliche Erziehungsrecht ein. Das ist die Position der Fraktion, nicht das Ergebnis einer Prüfung.
Die drei geplanten Änderungen
Erstens soll § 1 Absatz 3 SGB VIII ein Satz angefügt werden. Alle Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 sollen die biologische Zweigeschlechtlichkeit als Grundlage der menschlichen Entwicklung respektieren und keine davon abweichenden Geschlechtertheorien vermitteln.
Zweitens wird § 9 Nummer 3 neu gefasst. Die Träger sollen die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen berücksichtigen, Benachteiligungen aufgrund des biologischen Geschlechts abbauen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau fördern. Ein neuer Satz bestimmt: Eine Förderung oder Vermittlung von Geschlechtsidentitätskonzepten, die vom biologischen Geschlecht abweichen, findet nicht statt.
Drittens soll § 13a SGB VIII ergänzt werden. Die Schulsozialarbeit bindet sich demnach an die biologische Zweigeschlechtlichkeit und fördert keine abweichenden Konzepte.
Begründung der Fraktion
Laut Begründung soll das Verbot insbesondere Konzepte der sozialen Transition erfassen. Dasselbe gilt für die Vermittlung an Dritte, die eine medizinische Transition befürworten, ohne dass eine sorgfältige Einzelfallabklärung vorausgegangen ist. Die Fraktion verweist auf Fachdebatten über sozial induzierte Diagnosesteigerungen und auf angebliche Evidenzmängel geschlechtsaffirmierender Behandlungen. Zudem argumentiert sie mit dem Vorrang der Eltern bei der Erziehung nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes und mit dem Gleichberechtigungsauftrag aus Artikel 3 Absatz 2.
Nach der Begründung bleiben die allgemeine Beratungspflicht nach § 1 Absatz 1 SGB VIII sowie der Begleitbedarf bei medizinisch festgestellten Störungen der Geschlechtsentwicklung unberührt. Der Entwurf geht davon aus, dass er mit Unionsrecht, UN-Kinderrechtskonvention und EMRK vereinbar ist. Eine unabhängige Prüfung dieser Einschätzung liegt nicht vor.
Kosten und Zeitplan
Der Entwurf nennt keine unmittelbaren Haushaltsausgaben. Auch für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung erwartet die Fraktion keinen messbaren Erfüllungsaufwand, da lediglich bestehende Ziel- und Aufgabenbestimmungen angepasst würden. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Bis dahin muss der Bundestag den Entwurf beraten und beschließen. Der Bundesrat wirkt im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit.
Weiterlesen:
Betroffen wären Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Fachkräfte der Schulsozialarbeit sowie Kinder, Jugendliche und deren Eltern, die diese Angebote nutzen.
Der Gesetzentwurf wurde am 6. Oktober 2026 eingebracht. Als Nächstes folgen die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse, die Beratung und anschließend die Abstimmung im Bundestagsplenum.
- SGB VIII
- Das Achte Buch Sozialgesetzbuch regelt die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland.
- Soziale Transition
- Die Annahme einer anderen Geschlechtsrolle im Alltag, etwa durch Namen, Kleidung oder Anrede, ohne medizinische Maßnahmen.
- Schulsozialarbeit
- Ein Angebot der Jugendhilfe, das Schülerinnen und Schüler am Lernort Schule begleitet und unterstützt (§ 13a SGB VIII).
Was will der Gesetzentwurf ändern?
Er ändert § 1 Absatz 3, § 9 und § 13a SGB VIII. Die Jugendhilfe soll die biologische Zweigeschlechtlichkeit als Grundlage nehmen und keine abweichenden Geschlechtsidentitätskonzepte fördern oder vermitteln.
Wer hat den Entwurf eingebracht?
Die AfD-Fraktion, unter anderem mit den Abgeordneten Birgit Bessin und Martin Reichardt.
Wann würde das Gesetz in Kraft treten?
Laut Entwurf am Tag nach der Verkündung. Zuvor muss der Bundestag den Entwurf beraten und beschließen.





































































