- Ein Viertel einkommensarmer Haushalte kann sich keine tägliche Mahlzeit leisten
- UN-Sozialausschuss rügte Deutschlands Berechnungsmethode bereits 2018
- Linke fordert DGE-konforme Ernährungskosten in Bürgergeld und Sozialhilfe
Hintergrund
Deutschland ermittelt den Regelbedarf für Bürgergeld und Sozialhilfe seit 2010 nach einem einheitlichen Verfahren auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Der Wissenschaftliche Beirat für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz (WBAE) kritisiert seit Jahren, dass die im Regelbedarf enthaltenen Ernährungsanteile nicht ausreichen, um die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) zu erfüllen. Der UN-Sozialausschuss rügte die Methodik 2018 förmlich. Ein 2023 für Die Linke erstelltes rechtswissenschaftliches Gutachten (Horenburg/Franke) kommt zu dem Ergebnis, dass das Berechnungsmodell mit dem UN-Sozialpakt unvereinbar ist. Laut der vorliegenden Drucksache lehnt die amtierende Bundesregierung eine Anpassung ab (BT-Drs. 21/6151).
- 25 % der einkommensarmen Haushalte — können sich laut Eurostat-Daten nicht jeden zweiten Tag eine nährstoffreiche Mahlzeit leisten.
- Seit 2010 — wird dasselbe Verfahren zur Regelbedarfsberechnung verwendet, ohne dass Kosten gesunder Ernährung einfließen.
- Bis zu 60.000 Haushalte — werden in der EVS befragt; für den Regelbedarf relevant sind nur die untersten 20 % der Familienhaushalte bzw. 15 % der Einpersonenhaushalte.
- 2018 — rügte der UN-Sozialausschuss die Bemessungsmethodik formell gegenüber Deutschland (E/C.12/DEU/CO/6, Rn. 46).
- 6 Monate — Frist, innerhalb derer Die Linke eine wissenschaftliche Erhebung der DGE-konformen Ernährungskosten fordert.
Im Detail
Schon seit 2010 wird dasselbe Verfahren zur Bestimmung des Existenzminimums verwendet, ohne dass die Kosten gesunder Ernährung berücksichtigt werden.
— Feststellungsteil, BT-Drs. 21/8660
Ob das deutsche Bürgergeld das Menschenrecht auf angemessene Ernährung erfüllt, steht seit Jahren im Streit zwischen Bundesregierung und Sozialrechtlern. Die Fraktion Die Linke bringt mit BT-Drs. 21/8660 vom 16. Oktober 2026 einen Antrag ein, der diesen Konflikt parlamentarisch zuspitzt: Die Bundesregierung soll das Menschenrecht auf Nahrung im Grundgesetz verankern und die Regelbedarfe nach SGB II, SGB XII und AsylbLG an die tatsächlichen Kosten gesundheitsfördernder Ernährung anpassen.
Wie der Regelbedarf bisher berechnet wird
Grundlage für den Regelbedarf ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre erhoben wird und bis zu 60.000 Haushalte erfasst. Für die Berechnung des Ernährungsanteils zieht die Bundesregierung jedoch nur die untersten 20 % der Familienhaushalte sowie die untersten 15 % der Einpersonenhaushalte heran. Der Antrag macht darauf aufmerksam, dass ein Viertel dieser einkommensarmen Haushalte sich laut Eurostat-Daten nicht jeden zweiten Tag eine nährstoffreiche Mahlzeit mit Fleisch, Fisch oder vergleichbarer vegetarischer Kost leisten kann. Hinzu kommt, dass viele Haushalte in diesen Referenzgruppen auf Lebensmittelausgaben von Tafeln angewiesen sind, was die gemessenen Ausgaben statistisch nach unten verzerrt — ohne dass dieser Effekt in der Berechnung korrigiert wird.
Was gilt aktuell?
Der Regelbedarf wird nach dem seit 2010 unveränderten Verfahren ermittelt. Der Wissenschaftliche Beirat für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz (WBAE) kritisiert seit Jahren, dass die im Regelbedarf enthaltenen Ernährungsbeträge nicht ausreichen, um die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) zu erfüllen. Der UN-Sozialausschuss rügte die Methodik 2018 förmlich in seinen Abschließenden Bemerkungen zu Deutschland (E/C.12/DEU/CO/6, Rn. 46). Ein 2023 für Die Linke erstelltes rechtswissenschaftliches Gutachten von Horenburg und Franke kommt zu dem Ergebnis, dass das Berechnungsmodell der Regelsätze mit dem UN-Sozialpakt unvereinbar ist. Die amtierende Bundesregierung lehnt laut dem Antrag eine Anpassung ab und bestreitet die Relevanz des menschenrechtlichen Prüfungsmaßstabs für die Regelbedarfsbemessung (BT-Drs. 21/6151).
Menschenrecht auf Ernährung und der UN-Sozialpakt
Deutschland hat den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) 1973 ratifiziert. Artikel 11 Absatz 1 garantiert das Recht auf Nahrung. Der UN-Sozialausschuss präzisiert in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 12, dass dieses Recht untrennbar mit der Menschenwürde verbunden ist und auch den wirtschaftlichen Zugang zu angemessener Nahrung umfasst. Das aus Artikel 2 Absatz 1 des UN-Sozialpakts abgeleitete Rückschrittsverbot untersagt es, einmal erreichte Standards bei wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten wieder abzusenken. Die Linke argumentiert, dass die bisherige Praxis, Ausgaben einer strukturell unterversorgten Referenzgruppe als Maßstab zu verwenden, genau diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen widerspricht und eine armutskonforme Mangelernährung zementiert.
Drei konkrete Forderungen der Fraktion
Der Antrag enthält drei aufeinander aufbauende Forderungen: Erstens soll die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der das Menschenrecht auf Nahrung sowie weitere WSK-Rechte im einfachgesetzlichen Recht implementiert und im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes verankert. Zweitens fordert Die Linke, die Kosten für eine gesundheitsfördernde Ernährung nach DGE-Standards unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten wissenschaftlich zu erheben. Drittens soll ein Gesetzentwurf folgen, der diese ermittelten Kosten in den Regelbedarfen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG berücksichtigt. Besonders hervorgehoben wird die Lage von Kindern und Jugendlichen, bei denen eine Mangelernährung entwicklungsrelevante Folgen haben kann. Laut Antrag müssen oft Mittel aus dem Ernährungsbereich für andere Bedarfe wie Gesundheit, Kultur und Teilhabe genutzt werden, weil in diesen Positionen Abzüge vorgenommen wurden. Dies verschärft das strukturelle Problem zusätzlich.
Der Antrag wurde am 13. Oktober 2026 unterzeichnet und am 16. Oktober 2026 als Drucksache 21/8660 veröffentlicht. Er liegt nun dem Bundestag zur Beratung und Überweisung an die zuständigen Ausschüsse vor.
Weiterlesen:
Betroffen sind alle Haushalte, die Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Laut Eurostat-Daten, die die Antragsteller zitieren, ist ein Viertel der einkommensarmen Haushalte in Deutschland finanziell nicht in der Lage, sich jeden zweiten Tag eine nährstoffreiche Mahlzeit zu leisten. Besonders gravierend ist die Situation dem Antrag zufolge für Kinder und Jugendliche.
Der Antrag wurde am 16. Oktober 2026 eingebracht (BT-Drs. 21/8660) und muss zunächst den zuständigen Bundestagsausschüssen überwiesen werden. Nach der Ausschussberatung entscheidet das Plenum über Annahme oder Ablehnung. Da die Bundesregierung eine Anpassung des Regelbedarfs bisher ablehnt, ist mit einer kontroversen Debatte zu rechnen.
- Regelbedarf
- Monatlicher Geldbetrag, den der Staat an Bürgergeld- oder Sozialhilfeempfänger zahlt, um grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Er wird auf Basis der EVS berechnet.
- UN-Sozialpakt
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und 1973 von Deutschland ratifiziert. Artikel 11 garantiert das Recht auf angemessene Nahrung.
- EVS (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe)
- Alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt erhobene Befragung von bis zu 60.000 Haushalten zu deren Einkommen und Ausgaben; sie bildet die statistische Grundlage für die Regelbedarfsberechnung.
Warum reicht der Regelbedarf laut Antrag nicht für gesunde Ernährung?
Der Regelbedarf basiert auf der EVS, die Ausgaben der ärmsten 20 % der Familienhaushalte und 15 % der Einpersonenhaushalte erfasst. Diese Gruppen greifen häufig auf Tafeln zurück, was die gemessenen Ausgaben für Lebensmittel künstlich senkt, ohne dass dieser Effekt herausgerechnet wird.
Was fordert Die Linke konkret?
Die Fraktion fordert erstens die Verankerung des Menschenrechts auf Nahrung im Grundgesetz, zweitens eine wissenschaftliche Erhebung der Kosten gesundheitsfördernder Ernährung nach DGE-Standards innerhalb von sechs Monaten und drittens einen Gesetzentwurf, der diese Kosten in den Regelbedarfen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG berücksichtigt.
Was ist die EVS?
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) wird alle fünf Jahre erhoben und erfasst die Konsumgewohnheiten von bis zu 60.000 privaten Haushalten. Sie bildet die statistische Grundlage für die Berechnung des Regelbedarfs.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8660 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































