- 1,3 Mrd. Euro GRW-Mittel stehen 2026 von Bund und Ländern bereit
- Neues Produktivitätskriterium gilt befristet bis Ende 2028
- Ostdeutschland bleibt weiterhin flächendeckend Fördergebiet
Hintergrund
Die GRW ist das wichtigste Strukturförderprogramm von Bund und Ländern und wird hälftig finanziert. Am 30. Dezember 2025 beschlossen Wirtschafts- und Finanzminister von Bund und Ländern eine umfassende Neuaufstellung des Programms. Der neue Koordinierungsrahmen trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Parallel laufen Verhandlungen über eine neue Fördergebietskulisse für den Zeitraum 2028 bis 2034, die eine EU-Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfordert. Das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) hat 2024 eine Evaluationsstudie zur GRW für die Förderperiode 2014 bis 2021 veröffentlicht, die positive Effekte auf Investitionen, Beschäftigung und Einkommen belegt, jedoch keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Produktivitätsentwicklung zeigt.
- 1,3 Mrd. Euro — Gesamte GRW-Mittel von Bund und Ländern im Jahr 2026 (je hälftig)
- 662,2 Mio. Euro — Tatsächliche Bundesausgaben für die GRW im Haushaltsjahr 2025 (Ist-Wert laut Rechnungsabschluss)
- 640,1 Mio. Euro — GRW-Soll-Ansatz im Bundeshaushalt 2026
- 637,8 Mio. Euro — GRW-Soll-Ansatz laut Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2027
- 4,9 Millionen Arbeitsplätze — Seit den 1970er-Jahren durch GRW geschaffen oder gesichert, bei einem Fördermitteleinsatz von rund 82 Mrd. Euro
Im Detail
Die GRW-Förderung ist derzeit nicht an die Zahlung von Tariflöhnen oder eine Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband mit Tarifbindung gekoppelt, und dies ist auch nicht geplant.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8367, S. 9
Rund 1,3 Milliarden Euro fließen 2026 gemeinsam von Bund und Ländern in die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) — Deutschlands zentrales Instrument zur Strukturförderung. Mit der Neuaufstellung zum 1. Januar 2026 hat das Programm einen neuen Zuschnitt erhalten: Erstmals können Unternehmen auch dann gefördert werden, wenn sie nicht neue Jobs schaffen, sondern ihre Arbeitsproduktivität um mindestens 10 Prozent steigern. Die Bundesregierung hat am 6. Oktober 2026 auf 40 Fragen der AfD-Fraktion geantwortet (BT-Drs. 21/8367), die sich auf Grundlage der Anfrage BT-Drs. 21/7943 ergaben.
GRW-Neuaufstellung: Was gilt aktuell?
Der neue GRW-Koordinierungsrahmen ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Bisher konnten Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft Förderung nur erhalten, wenn sie entweder mindestens 10 Prozent neue Dauerarbeitsplätze schaffen oder ihr Investitionsvolumen die durchschnittlichen Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 Prozent übersteigt. Dieses Zwei-Kriterien-System wurde um ein drittes erweitert: Förderung ist nun auch möglich, wenn die Arbeitsproduktivität — definiert als Quotient aus Umsatzerlösen und tatsächlich besetzten Dauerarbeitsplätzen — bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums um mindestens 10 Prozent steigt, sofern Beschäftigung oder Gesamtbruttolohnsumme mindestens konstant bleiben. Das dritte Kriterium gilt zunächst befristet bis 31. Dezember 2028; Bund und Länder wollen im Laufe des Jahres 2027 über eine Verlängerung entscheiden.
Die Länder erhalten bis Ende 2026 ein Wahlrecht zwischen neuen und bisherigen Regelungen des Koordinierungsrahmens, um eine geordnete Überführung in ihre jeweiligen Förderrichtlinien zu ermöglichen. Die konkrete Prüfung der Produktivitätssteigerung liegt in der Durchführungskompetenz der zuständigen Länderbehörden.
Neue Fördergebietskulisse ab 2028
Parallel zur inhaltlichen Neuaufstellung laufen Verhandlungen über eine neue GRW-Fördergebietskulisse für den Zeitraum 2028 bis 2034. Ein endgültiger Beschluss kann laut Bundesregierung erst nach Annahme der novellierten EU-Regionalbeihilfeleitlinien erfolgen, die voraussichtlich im Dezember 2026 oder Januar 2027 verabschiedet werden. Anschließend meldet die Bundesregierung ihren Vorschlag gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Europäischen Kommission an — eine Genehmigung wird im Laufe des Jahres 2027 erwartet. Die neue Fördergebietskulisse soll zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Konkrete Prognosen zum Fördergebietsstatus einzelner Landkreise sind derzeit nicht möglich.
In diesem Zusammenhang steht auch die Debatte um Baden-Württemberg: Das Land hat Interesse an einem künftigen Zugang zur GRW-Förderung angemeldet und verweist auf den tiefgreifenden Strukturwandel in der Automobil- und Maschinenbauindustrie. Bislang war Baden-Württemberg zu keinem Zeitpunkt in der GRW-Fördergebietskulisse berücksichtigt. Die Bundesregierung kann derzeit keine Aussage darüber treffen, ob badenwürttembergische Regionen künftig einbezogen werden.
Ostdeutschland: Weiterhin flächendeckend strukturschwach
In der aktuellen Förderperiode gilt Ostdeutschland (ohne Berlin) weiterhin vollständig als strukturschwach und zählt damit zum GRW-Fördergebiet. Seit der Wiedervereinigung 1990 hat kein ostdeutscher Landkreis dauerhaft die Förderkulisse verlassen, weil bei jeder Neuabgrenzung fortbestehende Standortnachteile ermittelt wurden. Eine verbindliche Exit-Strategie für einzelne Regionen plant die Bundesregierung nicht. Das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) hat in einer 2024 veröffentlichten Evaluationsstudie für die Förderperiode 2014 bis 2021 positive Effekte auf Investitionen, Beschäftigung und Einkommen belegt — jedoch keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Produktivitätsentwicklung der geförderten Unternehmen. Genau dieser Befund war ein Hauptgrund für die Einführung des neuen Produktivitätskriteriums.
Eine Tarifbindungspflicht als Voraussetzung für GRW-Förderung ist nicht geplant. Die Bundesregierung erklärt in der Drucksache ausdrücklich, dass eine solche Kopplung weder besteht noch vorgesehen ist — weder für inländische noch für ausländische Investoren.
Die Bundesmittel für die GRW entwickeln sich leicht rückläufig: Dem Ist-Wert von 662,2 Millionen Euro im Jahr 2025 stehen Soll-Ansätze von 640,1 Millionen Euro (2026) und 637,8 Millionen Euro (2027) gegenüber. Die Länder erbringen eine Kofinanzierung in gleicher Höhe. Für das Haushaltsjahr 2028 bleibt der Ansatz der Beschlussfassung zum Bundeshaushalt 2028 vorbehalten. Mehr zur Förderpolitik in strukturschwachen Regionen bietet auch der Beitrag zur Wirkung staatlicher Ausgaben auf Beschäftigung.
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Betroffen sind Unternehmen in strukturschwachen Regionen, die GRW-Förderung beantragen — insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Betriebe in Ostdeutschland, das weiterhin flächendeckend als strukturschwach gilt. Auch wirtschaftsstarke Regionen wie Teile Baden-Württembergs verfolgen die Debatte über eine mögliche Erweiterung der Fördergebiete, da der Strukturwandel in der Automobil- und Maschinenbauindustrie dort erhebliche Herausforderungen schafft.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen inhaltlich. Bei der Frage nach zukünftigen Fördergebieten einzelner Landkreise verweist sie auf noch ausstehende EU-Regionalbeihilfeleitlinien und laufende Verhandlungen; konkrete Prognosen gibt sie daher nicht ab. Wie viele Unternehmen das neue dritte Kriterium nutzen werden, lässt sich nach Angaben der Bundesregierung derzeit nicht verlässlich abschätzen.
Das Anfrage-Antwort-Verfahren ist mit der Antwort der Bundesregierung vom 6. Oktober 2026 abgeschlossen. Für die GRW selbst stehen weitere Schritte aus: Die EU-Regionalbeihilfeleitlinien für 2028 bis 2034 werden voraussichtlich im Dezember 2026 oder Januar 2027 angenommen. Danach beschließt der GRW-Koordinierungsausschuss die neue Fördergebietskarte, die der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt wird — eine Genehmigung wird im Laufe des Jahres 2027 erwartet. Die neue Fördergebietskulisse soll zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Über eine Verlängerung des befristeten dritten Kriteriums (Arbeitsproduktivität) entscheiden Bund und Länder im Laufe des Jahres 2027.
- GRW-Koordinierungsrahmen
- Gemeinsames Regelwerk von Bund und Ländern, das Fördergebiete, Mittelverteilung, förderfähige Maßnahmen sowie Voraussetzungen und Intensität der GRW-Förderung festlegt (Rechtsgrundlage: § 4 GRW-Gesetz).
- C-Fördergebiete
- EU-beihilferechtliche Kategorie für Regionen, die nationale Regionalförderung mit eingeschränkten Beihilfeintensitäten erhalten dürfen — im Gegensatz zu 'A-Fördergebieten' mit höheren Fördersätzen.
- Zweckbindungszeitraum
- Zeitraum nach Bewilligung einer GRW-Förderung, in dem die geförderten Unternehmen die vereinbarten Ziele (z. B. Produktivitätssteigerung, Beschäftigung) nachweisbar einhalten müssen.
Was ist die GRW?
Die Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur' (GRW) ist das zentrale regionalpolitische Förderprogramm von Bund und Ländern. Seit den 1970er-Jahren wurden damit laut Drucksache rund 82 Mrd. Euro eingesetzt und 4,9 Millionen Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert.
Was ändert sich mit dem neuen dritten Förderkriterium?
Unternehmen können Förderung erhalten, wenn sie ihre Arbeitsproduktivität bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums um mindestens 10 Prozent steigern — bei gleichbleibender Beschäftigung oder gleichbleibender Gesamtbruttolohnsumme. Das Kriterium gilt zunächst befristet bis 31. Dezember 2028.
Wann tritt die neue GRW-Fördergebietskulisse in Kraft?
Die neue Regionalfördergebietskarte soll zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Die erforderliche EU-Genehmigung wird laut Bundesregierung im Laufe des Jahres 2027 erwartet.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8367 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































