- Bundeswohnungsbaugesellschaft scheitert ohne Grundgesetzänderung an Kompetenzgrenzen
- Wohnungswesen ist seit 2006 Ländersache, nicht Bundesaufgabe
- Bund darf Länder über Art. 104d GG mit Finanzhilfen unterstützen
Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes: Bundeswohnungsbaugesellschaft verfassungsrechtlich kaum umsetzbar
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einem gemeinsamen Gutachten der Fachbereiche WD 3 (Verfassung und Verwaltung) und WD 4 (Haushalt und Finanzen) untersucht, ob die von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil vorgeschlagene und im Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026 bekräftigte Gründung einer staatlichen Wohnungsbaugesellschaft (WBG) mit der geltenden Kompetenzordnung des Grundgesetzes vereinbar wäre. Das Ergebnis fällt eindeutig aus: Ohne eine Änderung des Grundgesetzes dürfte das Vorhaben nicht umsetzbar sein.
Gesetzgebungskompetenzen liegen bei den Ländern
Ein zentrales Problem ist die Kompetenzverteilung bei der Gesetzgebung. Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde das Wohnungswesen aus dem konkurrierenden Gesetzgebungskatalog des Bundes gestrichen. Seitdem liegt die Zuständigkeit für den sozialen Wohnungsbau, die Wohnraumförderung und verwandte Bereiche grundsätzlich bei den Ländern. Der Bund verfügt lediglich noch über eng begrenzte Einzelkompetenzen, etwa für das Wohngeldrecht oder das Bodenrecht, die sich für das geplante Vorhaben nicht fruchtbar machen lassen. Auch ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes – etwa kraft Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs – kommen nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes nicht in Betracht, da der verfassungsändernde Gesetzgeber die Länderzuständigkeit bewusst hergestellt hat.
Verwaltungskompetenzen fehlen ebenfalls
Weil die Gesetzgebungskompetenz die äußerste Grenze der Verwaltungskompetenz bildet, fehlt dem Bund auch die Befugnis, selbst vollziehend tätig zu werden – unabhängig davon, ob er eine Behörde errichtet oder sich einer privatrechtlichen Gesellschaft bedient. Der Gutachter stellt klar: Auch die Gründung einer privatrechtlich organisierten Bundesgesellschaft ändert nichts daran, dass die zugrunde liegende Aufgabe verfassungsrechtlich den Ländern zugewiesen ist. Selbst eine bloß planende oder ausschreibende Tätigkeit des Bundes würde in die Länderkompetenz eingreifen.
Finanzierung nur über Art. 104d GG möglich
Eine verfassungskonforme Möglichkeit zur Bundesbeteiligung besteht über Art. 104d Grundgesetz: Danach kann der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im sozialen Wohnungsbau gewähren. Diese Mittel fließen ausschließlich an die Länder, nicht direkt an Kommunen oder private Bauherren. Im Bundeshaushaltsentwurf 2027 sind dafür 5 Milliarden Euro vorgesehen. Eine unmittelbare Kooperation des Bundes mit Kommunen oder privaten Unternehmen außerhalb dieses Rahmens ist verfassungsrechtlich nicht vorgesehen.
Grundgesetzänderung wäre erforderlich
Will der Bund eine eigene Wohnungsbaugesellschaft gründen, die Projekte plant, finanziert und umsetzt, bedarf es nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes einer Verfassungsänderung nach Art. 79 Grundgesetz. Naheliegend wäre die Wiedereinführung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen, wie sie vor 2006 in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Grundgesetz bestand. Auch eine Ausgestaltung als Gemeinschaftsaufgabe wäre denkbar, würde dem Bund jedoch nur begrenzte Mitwirkungsrechte einräumen und keine eigenständigen Bundesbehörden erlauben.
➜ Vollständiges Dokument (PDF)
Titel der Quelle: Zur Gründung einer Bundeswohnungsbaugesellschaft. Aktenzeichen: WD 3-30000-0005-0013; WD 4-30000-0003-0014/26.




































































