Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer aktuellen Analyse die rechtliche Frage untersucht, ob das Kriterium der Zusätzlichkeit aus Artikel 143h Grundgesetz auch für Investitionen von Ländern und Kommunen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) gilt.
Hintergrund und Rechtslage
Nach Artikel 143h Absatz 1 GG kann der Bund ein schuldenfinanziertes Sondervermögen für „zusätzliche Investitionen“ errichten. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird – konkretisiert auf 10 Prozent der Haushaltsausgaben. Absatz 2 der Vorschrift stellt den Ländern 100 Milliarden Euro aus dem SVIK zur Verfügung, erwähnt aber das Zusätzlichkeitskriterium nicht ausdrücklich.
Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) enthält keine Regelung zur Zusätzlichkeit, obwohl der ursprüngliche Referentenentwurf eine solche noch vorsah. Diese wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen
Die Analyse stellt zwei kontroverse Positionen gegenüber:
Bejahende Auffassung: Der Bundesrechnungshof und andere Stimmen argumentieren, dass das gesamte SVIK unter dem Vorbehalt der Zusätzlichkeit stehe. Die Streichung der entsprechenden Regelung aus dem LuKIFG sei „verfassungsrechtlich bedenklich“. Das Kriterium ergebe sich aus Artikel 143h Absatz 1 GG, der für das gesamte Sondervermögen gelte.
Verneinende Auffassung: Andere Juristen sehen im unterschiedlichen Wortlaut zwischen Absatz 1 („zusätzliche Investitionen“) und Absatz 2 („Investitionen“) einen bewussten Verzicht des Verfassungsgebers auf das Zusätzlichkeitskriterium für Länder. Eine entsprechende Verpflichtung würde die Haushaltsautonomie der Länder verletzen.
Zentrale Erkenntnisse
Selbst bei verfassungsrechtlicher Geltung des Zusätzlichkeitskriteriums fehlen konkrete Referenzgrößen für dessen Umsetzung auf Länderebene. Anders als beim Bund (10-Prozent-Quote) gibt es keine einfachgesetzliche Regelung, die bestimmt, wann Länderinvestitionen als „zusätzlich“ gelten.
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern (VV-LuKIFG) formuliert zwar als Ziel, dass die 100 Milliarden Euro die „Anstrengungen der Länder ergänzen und nicht ersetzen“ sollen, schafft aber ebenfalls keine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung mit messbaren Kriterien.
Die praktische Konsequenz: Eine nachträgliche Kontrolle oder Rückforderung von Mitteln wegen Nichteinhaltung der Zusätzlichkeit ist mangels eindeutiger Maßstäbe rechtlich nicht durchsetzbar. Der Wissenschaftliche Dienst konstatiert, dass die Rechtslage unklar bleibt und eine abschließende Beurteilung ohne Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich sei.


































































