Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat die verfassungsrechtlichen Aspekte der neuen Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte nach § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz untersucht. Diese Regelung trat am 1. Januar 2026 mit dem Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes in Kraft und verpflichtet männliche Personen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr, eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen.
Eingriff in die Grundrechte
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungspflicht einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz darstellt, da sie die Ausreisefreiheit betrifft. Die Freizügigkeit nach Art. 11 GG und die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG sind hingegen nicht betroffen, da diese nicht die Ausreise schützen.
Zweifelhafte Verfassungsmäßigkeit
Besonders kritisch bewertet der Wissenschaftliche Dienst die Erforderlichkeit der Maßnahme. Ursprünglich diente die Genehmigungspflicht der Wehrüberwachung bei aktiver Wehrpflicht. Im Kontext des neuen freiwilligen Wehrdienstes sei der Zweck der Wehrüberwachung jedoch fraglich. Das erklärte Ziel eines „verbesserten Lagebildes über den Personalumfang der Wehrpflichtigen“ könnte auch durch eine mildere Anzeigepflicht erreicht werden.
Problematisch ist zudem § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG, der einen gebundenen Anspruch auf Genehmigungserteilung vorsieht, solange keine Einberufung zum Wehrdienst ansteht. Da derzeit keine Wehrpflicht besteht, müsste praktisch jede Genehmigung erteilt werden, was die Sinnhaftigkeit der Regelung in Frage stellt.
Verfassungskonforme Auslegung möglich
Der Wissenschaftliche Dienst sieht jedoch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung durch teleologische Reduktion. Die Genehmigungspflicht könnte auf eine bloße Anzeigepflicht reduziert werden, um das verfassungsrechtlich geschützte Ziel eines besseren Lagebildes zu erreichen, ohne unverhältnismäßig in die Grundrechte einzugreifen.
Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt
Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes sieht die Analyse keine Verfassungswidrigkeit. Die Beschränkung auf männliche Personen sei durch Art. 12a GG gerechtfertigt, der grundsätzlich nur Männer zum Wehrdienst verpflichten kann. Diese verfassungsrechtliche Wertung gelte auch im Kontext des freiwilligen Wehrdienstes.
Fazit: Die Genehmigungspflicht steht verfassungsrechtlich auf wackligen Füßen, könnte aber durch eine restriktive Auslegung als Anzeigepflicht verfassungskonform gestaltet werden. Die Analyse zeigt erhebliche systematische Unstimmigkeiten in der aktuellen Regelung auf.

































































