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- Fernunterrichtsschutzgesetz von 1977 soll vollständig entfallen
- ZFU betreut mit knapp 30 Stellen rund 5.000 zugelassene Fernlehrgänge
- Verbraucherschutz soll künftig allein über das allgemeine Zivilrecht laufen
Hintergrund
Das FernUSG trat am 1. Januar 1977 in Kraft und wurde seither laut Drucksache nicht wesentlich verändert. Es entstand in einer Zeit klassischer Korrespondenzkurse. Nach dem BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) kann es auch auf Verträge zwischen Unternehmen angewendet werden, wodurch deutlich mehr digitale Angebote erfasst werden. Auch der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt laut Entwurf die Abschaffung.
- 1977 — Das FernUSG trat am 1. Januar 1977 in Kraft.
- knapp 30 Stellen — So viel Personal hat die ZFU laut Entwurf.
- rund 5.000 — Zugelassene Fernlehrgänge, die die ZFU derzeit betreut.
- drei Monate — Gesetzliche Prüfungsfrist der Zulassung, die sich laut Entwurf in der Praxis häufig verlängert.
Im Detail
Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) wird abgeschafft.
— Lösung, BT-Drs. 21/8374
Online-Coachings, digitale Kurse und kostenpflichtige Ratgeber könnten künftig ohne staatliche Zulassung angeboten werden. Die AfD-Fraktion hat in der Drucksache 21/8374 vom 6. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) vollständig aufhebt. Das Gesetz verpflichtet Anbieter von Fernlehrgängen bisher, ihre Angebote von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zulassen zu lassen. Der Entwurf trägt den Titel Fernunterrichtsschutzgesetzabschaffungsgesetz (FernUSAG).
Was gilt aktuell beim FernUSG?
Nach dem geltenden FernUSG müssen Anbieter von Fernlehrgängen eine Zulassung der ZFU einholen. Ohne Zulassung dürfen sie den Lehrgang nicht vertreiben. Fehlt eine Zulassung, können Kunden laut Drucksache den gezahlten Preis auch nach Teilnahme am Lehrgang ohne Angabe von Gründen zurückfordern. Das Gesetz wurde am 24. August 1976 erlassen und trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Laut Entwurf wurde es seither nicht wesentlich verändert.
FernUSG-Abschaffung: Was die AfD begründet
Die Antragsteller argumentieren, das Gesetz stamme aus einer Zeit von Haustürgeschäften und klassischen Korrespondenzkursen. Online-Lehrgänge seien damals nicht absehbar gewesen. Nach dem BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) kann das FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmen Anwendung finden. Dadurch gerieten laut Entwurf deutlich mehr Bildungs- und Beratungsangebote in den Anwendungsbereich.
Zudem seien zentrale Begriffe wie „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“, „räumliche Trennung“ und „Lernerfolgskontrolle“ unklar gefasst und würden von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Bereits die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen, wurde laut Drucksache als Lernerfolgskontrolle gewertet (BGH, III ZR 310/08). Bei digitalen Angeboten genüge schon die spätere Abrufbarkeit aufgezeichneter Inhalte für eine räumliche Trennung. So fielen auch Online-Coachings und kostenpflichtige digitale Ratgeber unter das Gesetz.
Bürokratie und Verwaltungsaufwand
Anbieter müssen laut Entwurf umfangreiche Zulassungsunterlagen einschließlich Lehrmaterialien einreichen und dürfen den Lehrgang bis zur Zulassung nicht vertreiben. Sie gehen also in Vorleistung, ohne in dieser Zeit Einnahmen zu erzielen. Die gesetzliche Prüfungsfrist von drei Monaten verlängere sich in der Praxis häufig, wenn Unterlagen nachgefordert werden und Fristen neu zu laufen beginnen. Außerdem würden in Deutschland ansässige Anbieter faktisch benachteiligt, da die Zulassungspflicht gegenüber Anbietern aus dem Ausland, insbesondere außerhalb der EU, kaum durchgesetzt werde.
Die ZFU betreut laut Entwurf mit knapp 30 Stellen derzeit rund 5.000 zugelassene Fernlehrgänge. Schätzungen zur tatsächlichen Zahl zulassungspflichtiger Angebote reichten jedoch bis in den sechs- oder siebenstelligen Bereich. Würden alle entsprechenden Angebote eingereicht, wäre dies nur mit unverhältnismäßig hohem Ressourceneinsatz zu bearbeiten. Viele Anbieter verzichteten heute bewusst oder aus Unkenntnis auf eine Zulassung.
Verbraucherschutz im allgemeinen Zivilrecht
Die Antragsteller verweisen auf den Nationalen Normenkontrollrat (NKR), der laut Drucksache ebenfalls die Abschaffung empfiehlt. Der NKR sehe das FernUSG als auf einer überholten Rechtsgrundlage beruhend und für den heutigen Markt digitaler Bildungsangebote nicht mehr praxistauglich. Zentrale Schutzanliegen seien inzwischen durch das allgemeine Verbraucherrecht abgedeckt, darunter der Schutz vor Vertragsstrafen, die Begrenzung von Schadensersatzansprüchen, der Schutz vor unverhältnismäßigen Vorauszahlungen, das Verbot von Kopplungsgeschäften und Widerrufsregelungen.
Erfüllungsaufwand und Kosten
Der Entwurf geht von keinen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand aus. Für Bürger entstehe kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, allenfalls ein nicht quantifizierbarer Informationsaufwand, wenn Schutzrechte künftig ausschließlich über das allgemeine Verbraucherrecht wahrgenommen werden. Für die Wirtschaft sinke der jährliche Erfüllungsaufwand dauerhaft, weil Zulassungspflicht sowie Informations-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten entfielen. Auch die Verwaltung werde entlastet, wobei einmalige Umstellungsaufwände für die Abwicklung laufender Verfahren anfallen könnten. Beziffert werden diese Beträge in der Drucksache nicht.
Regelungsinhalt und Zuständigkeit
Der Entwurf besteht aus zwei Artikeln. Artikel 1 hebt das FernUSG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021, auf. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Den Entwurf bezeichnen die Antragsteller als mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Laut dem Abschnitt zum exekutiven Fußabdruck haben Interessenvertreter und beauftragte Dritte zum Inhalt nicht beigetragen.
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Betroffen sind Anbieter von Online-Kursen, Coachings und digitalen Ratgebern, Teilnehmende solcher Angebote sowie die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) als zuständige Behörde.
Der Gesetzentwurf wurde am 6. Oktober 2026 eingebracht. Als Nächstes folgen die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse, die Beratung und die Abstimmung im Bundestag. Der Entwurf sieht die Zustimmung des Bundesrates vor.
- ZFU
- Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht prüft und lässt Fernlehrgänge nach dem FernUSG zu.
- Erfüllungsaufwand
- Zeit und Kosten, die Bürger, Wirtschaft und Verwaltung für die Befolgung gesetzlicher Vorgaben aufwenden müssen.
- Nationaler Normenkontrollrat
- Ein unabhängiges Gremium, das die Folgekosten von Gesetzen und den Bürokratieaufwand prüft.
Was regelt das Fernunterrichtsschutzgesetz?
Es verpflichtet Anbieter von Fernlehrgängen, diese bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zulassen zu lassen. Ohne Zulassung können Kunden den gezahlten Preis zurückfordern.
Was will die AfD ändern?
Die AfD-Fraktion will das Gesetz vollständig aufheben. Es soll am Tag nach der Verkündung außer Kraft treten.
Wie ist der Verbraucherschutz danach geregelt?
Laut Entwurf decken das Bürgerliche Gesetzbuch und das allgemeine Verbraucherrecht die zentralen Schutzanliegen ab, etwa Vertragsstrafen, Vorauszahlungen und Widerrufsrechte.





































































