- 138.000 Betriebe unter 30 Hektar von GLÖZ-7-Kontrollen befreit
- 36.700 zertifizierte Bio-Betriebe gelten automatisch als regelkonform
- Jährliche Entlastung der Wirtschaft: 10.534 Euro laut Gesetzentwurf
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7407 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die EU-Verordnung 2025/2649 vom 19. Dezember 2025 hat das europäische GAP-Basisrecht geändert, um Bürokratie in der Gemeinsamen Agrarpolitik abzubauen. Sie folgt der Kommissionsmitteilung ‚Ein einfacheres und schnelleres Europa‘ vom 12. Februar 2025 sowie der ‚Vision für Landwirtschaft und Ernährung‘ vom 19. Februar 2025. Da EU-Agrarrecht in Deutschland durch nationales Durchführungsrecht vollzugsfähig gemacht werden muss, hat die Bundesregierung den vorliegenden Gesetzentwurf erarbeitet, der das GAP-Konditionalitäten-Gesetz und das GAP-InVeKoS-Gesetz entsprechend anpasst. Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 bereits Stellung genommen.
- 36.700 — zertifizierte Bio-Betriebe, die automatisch als GLÖZ-konform gelten (GLÖZ-Standards 1 sowie 3–7)
- 138.000 — Betriebe unter 30 Hektar, die von Kontrollen und Sanktionen bei GLÖZ-Standard 7 ausgenommen werden
- 10.534 Euro — jährliche Entlastung der Wirtschaft laut Berechnungen im Gesetzentwurf
- 260.000 Euro — einmaliger Erfüllungsaufwand der Länderverwaltungen für IT-Systemanpassungen
- 25.385 Euro — wiederkehrender jährlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Inkrafttreten
Im Detail
Die Belastung der Landwirtschaftsbetriebe, ganz besonders der zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden, durch die Bewirtschaftungsverpflichtungen der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) sowie durch Kontrollen oder Verwaltungssanktionen wird reduziert.
— Begründung BT-Drs. 21/7407, Abschnitt B. Lösung
Deutschlands Landwirte — insbesondere Bio-Betriebe und kleinere Höfe — erhalten weniger Bürokratie bei der EU-Agrarförderung. Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 den Gesetzentwurf BT-Drs. 21/7407 beim Bundestag eingebracht, der das nationale GAP-Durchführungsrecht an die EU-Verordnung 2025/2649 anpasst. Rund 36.700 zertifizierte Bio-Betriebe und etwa 138.000 Kleinbetriebe unter 30 Hektar sind unmittelbar betroffen.
Was gilt aktuell?
Bisher müssen alle landwirtschaftlichen Betriebe, die EU-Direktzahlungen erhalten, die sogenannten GLÖZ-Standards (Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand) einhalten und sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Verstöße führen zu Verwaltungssanktionen und Kürzungen der Fördergelder. Auch zertifizierte Bio-Betriebe müssen bislang im Einzelfall nachweisen, dass sie diese Auflagen erfüllen — obwohl ihre Betriebsweise den Anforderungen der GLÖZ-Standards strukturell entspricht. Das führt laut Bundesregierung zu unnötigem Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten.
GAP-Reform: Was sich konkret ändert
Der Gesetzentwurf sieht drei zentrale Änderungen vor: Erstens erhalten zertifizierte Ökobetriebe eine gesetzliche Vermutungsregel — wer nach EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder sich vollständig in der Umstellung befindet, gilt automatisch als konform mit den GLÖZ-Standards 1 sowie 3 bis 7. Einzelnachweise und darauf aufbauende Kontrollen entfallen damit für diese Gruppe. Zweitens werden Betriebe mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche von Kontrollen und Verwaltungssanktionen hinsichtlich des GLÖZ-Standards 7 ausgenommen. Dieser Standard regelt u.a. die Fruchtfolge auf Ackerflächen. Drittens erhalten die Behörden künftig mehr Flexibilität: Bei Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall können zuständige Stellen Ausnahmen von bestimmten Bewirtschaftungsauflagen zulassen.
Eine weitere Neuerung betrifft den behördlichen Informationsaustausch: Ein neuer § 20a im GAP-Konditionalitäten-Gesetz erlaubt es Agrarförderbehörden, Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Fachrecht — etwa im Tierschutz, Naturschutz oder Lebensmittelrecht — an die zuständigen Fachbehörden weiterzugeben. Damit sollen Erkenntnisse aus Vor-Ort-Kontrollen im Agrarförderbereich auch für andere Vollzugsbehörden nutzbar gemacht werden.
Kosten und Entlastungen im Überblick
Die direkte Entlastung der Wirtschaft beziffert der Gesetzentwurf auf 10.534 Euro jährlich — eine Zahl, die sich aus dem Wegfall von Kontrollen des GLÖZ-Standards 7 bei rund 1.380 betroffenen Betrieben ergibt (je ca. 10 Minuten Kontrollzeit à 7,65 Euro pro Betrieb). Die größere Entlastung dürfte sich qualitativ ergeben: Behörden in den Ländern werden von der Bearbeitung von Anzeigen, Genehmigungen und Sanktionsverfahren entlastet. Die Länderverwaltungen müssen ihre IT-Systeme in den 13 Agrarzahlstellen einmalig für schätzungsweise 260.000 Euro anpassen; der wiederkehrende Verwaltungsaufwand liegt laut Gesetzentwurf bei 25.385 Euro jährlich.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 zwei Änderungsvorschläge eingebracht. Einen — die Ausweitung von Rücknahmemöglichkeiten beim Sammelantrag — lehnt die Bundesregierung als unionsrechtswidrig ab. Einen redaktionellen Korrekturvorschlag akzeptiert sie. Das Thema Bürokratieabbau als Koalitionsziel steht auch in anderen Bereichen auf der politischen Agenda.
Teile des Gesetzes — darunter die Vermutungsregelung für Bio-Betriebe und die Kontrollbefreiung für Kleinbetriebe — sollen rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, weil die zugrundeliegende EU-Verordnung 2025/2649 bereits zu diesem Datum wirksam wurde und die begünstigenden Regelungen im Vollzug bereits angewendet werden. Der Rest des Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Direkt betroffen sind rund 36.700 zertifizierte ökologisch/biologisch wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe in Deutschland sowie etwa 138.000 Betriebe mit weniger als 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche. Darüber hinaus werden die Agrar-Zahlstellen der 16 Bundesländer entlastet, die ihre IT-Systeme für einmalig geschätzte 260.000 Euro anpassen müssen.
Reaktionen im Parlament
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 zwei Änderungsvorschläge eingebracht. Den ersten Vorschlag zur Erweiterung der Rücknahmemöglichkeiten beim Sammelantrag lehnt die Bundesregierung ab: Die vorgeschlagene Regelung verstoße gegen EU-Recht und führe eine Begrifflichkeit ein, die die Systematik des InVeKoS-Rechts beeinträchtige. Den zweiten Vorschlag — eine redaktionelle Korrektur des Begriffs ‚Betriebsfläche‘ zu ‚Fläche‘ in § 21 — akzeptiert die Bundesregierung und kündigt einen entsprechenden Formulierungsvorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren an.
Der Gesetzentwurf wurde am 29. Juli 2026 beim Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/7407). Die Ausschusszuweisung und die parlamentarischen Lesungen stehen noch aus. Nach der Bundestagsabstimmung ist keine erneute Befassung des Bundesrates erforderlich, da dieser bereits im Vorverfahren Stellung genommen hat. Teile des Gesetzes sollen rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, der Rest am Tag nach der Verkündung.
- GAP (Gemeinsame Agrarpolitik)
- Das zentrale EU-Fördersystem für die Landwirtschaft, das Direktzahlungen an Landwirte und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst und aus dem EU-Haushalt finanziert wird.
- GLÖZ-Standards
- Mindestanforderungen an den 'Guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand' von Flächen. Ihre Einhaltung (Konditionalität) ist Voraussetzung für die volle Auszahlung von EU-Agrarfördergeldern.
- InVeKoS
- Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem der EU — ein elektronisches System zur Verwaltung und Überprüfung von Agrarförderanträgen in allen Mitgliedstaaten.
Was sind GLÖZ-Standards?
GLÖZ steht für 'Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand'. Es handelt sich um EU-weit geltende Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, deren Einhaltung Voraussetzung für den Erhalt von EU-Agrarförderung ist.
Welche Betriebe profitieren konkret von der Neuregelung?
Rund 36.700 zertifizierte Bio-Betriebe werden von der Pflicht zur Nachweisführung für mehrere GLÖZ-Standards befreit. Etwa 138.000 Betriebe mit unter 30 Hektar Fläche werden von Kontrollen und Sanktionen beim GLÖZ-Standard 7 ausgenommen.
Warum tritt ein Teil des Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft?
Die zugrundeliegende EU-Verordnung 2025/2649 ist bereits am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Da die betreffenden Vorschriften für Landwirte begünstigend sind und im Vollzug bereits berücksichtigt werden, ist laut Begründung ein rückwirkendes Inkrafttreten geboten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7407 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































