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- Förderung für Lehrgangsgebühren steigt auf 18.000 Euro
- Meisterstück-Förderung verdoppelt sich auf 4.000 Euro
- 27 Mio. Euro Mehrausgaben pro Jahr ab 2028
Hintergrund
Die Fördersätze beim Maßnahmebeitrag wurden laut Begründung zuletzt 2016 mit dem Dritten Änderungsgesetz erhöht. Seitdem sind Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie Materialkosten für Meisterstücke gestiegen. Der Entwurf setzt zudem einen Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 18. Februar 2022 um, der auf eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofs vom 9. September 2020 zurückgeht. Hinzu kommen Klarstellungen aufgrund von Gerichtsentscheidungen.
- 18.000 Euro — neue Obergrenze für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (bisher 15.000 Euro)
- 4.000 Euro — neue Obergrenze für das Meisterstück (bisher 2.000 Euro)
- 60 Prozent — Bestehenserlass beim Darlehen (bisher 50 Prozent)
- 27,0 Mio. Euro — jährliche Mehrausgaben ab 2028, davon 21,0 Mio. Euro Bund und 6,0 Mio. Euro Länder
Im Detail
Die Kosten der Teilnahme an AFBG-geförderten Fortbildungsmaßnahmen sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiter gesenkt werden.
— Begründung, BT-Drs. 21/8412
Wer Meister, Techniker oder Fachwirt werden will, soll künftig mehr Geld vom Staat erhalten. Die Bundesregierung hat in der Drucksache 21/8412 vom 7. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) vorgelegt. Die Förderung für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren soll von 15.000 auf 18.000 Euro steigen, die für das Meisterstück von 2.000 auf 4.000 Euro. Das Gesetz soll am 1. August 2027 in Kraft treten.
Was gilt aktuell?
Nach der geltenden Rechtslage werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 15.000 Euro gefördert, Materialkosten für das Meisterstück bis 2.000 Euro. Bei bestandener Prüfung werden 50 Prozent des Restdarlehens für die Lehrgangsgebühren erlassen. Alleinerziehende erhalten 150 Euro pro Monat und Kind. Zweckgleiche Leistungen des Arbeitgebers werden bislang auf den Maßnahmebeitrag angerechnet.
Was die Aufstiegsfortbildung künftig kostet
Die Begründung verweist darauf, dass die Fördersätze zuletzt 2016 erhöht wurden. Seitdem seien Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren und Materialkosten gestiegen, etwa für Holz und Metalle. Mit der höheren Obergrenze sollen auch kostenintensive Fortbildungen abgebildet werden, genannt wird der Orthopädietechniker-Meister. Der Bestehenserlass steigt von 50 auf 60 Prozent. Der Eigenanteil erfolgreicher Teilnehmer sinkt dadurch laut Begründung von etwa 25 auf etwa 20 Prozent.
Arbeitgeberzuschüsse und Alleinerziehende
Künftig entfällt die Anrechnung zweckgleicher Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag. Das gilt auch für Leistungen öffentlicher Arbeitgeber. Damit setzt die Bundesregierung einen Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 18. Februar 2022 um. Als Alternative hätte eine lückenlose Erfassung aller Arbeitgeberleistungen mit Bescheinigungen gedroht, was nach Darstellung der Drucksache erheblichen Mehraufwand erzeugt hätte. Arbeitgeberzuschüsse sind laut Begründung bislang selten: Nur bei etwa 3,0 Prozent der mit dem Maßnahmebeitrag Geförderten wurden sie statistisch erfasst. Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende steigt von 150 auf 160 Euro pro Monat und Kind, in Voll- und Teilzeitmaßnahmen. Er orientiert sich an der Höhe im BAföG.
Klarstellungen zu Hochschulabschlüssen und Trägern
Der Entwurf stellt klar, dass die Vorbereitung auf hochschulrechtlich geregelte Abschlüsse nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist. Anlass sind Gerichtsentscheidungen, die Weiterbildungen mit Hochschulzertifikat für förderfähig hielten. Zudem definiert das Gesetz den Träger einer Fortbildungsmaßnahme: Träger ist, wer mit dem Teilnehmer in einem Rechtsverhältnis über die Maßnahme steht. Hier hatten Gerichte uneinheitlich entschieden. Außerdem wird der Kreis der Förderberechtigten erweitert, etwa um bestimmte Familienangehörige von Unionsbürgern und volljährige Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 AufenthG.
Kosten für Bund und Länder
Die Mehrausgaben beziffert die Drucksache auf 11,5 Millionen Euro im Jahr 2027 und je 27,0 Millionen Euro in den Jahren 2028 bis 2030. Der Bund trägt 78 Prozent, also 21,0 Millionen Euro jährlich, die Länder 22 Prozent. Der Bund will den Bedarf im Einzelplan 17 einsparen. Die Bundesregierung rechnet mit rund 4.000 zusätzlichen Geförderten, die einen sonst erwarteten Rückgang um ebenfalls rund 4.000 ausgleichen. Die Zahl der Geförderten soll bei rund 190.000 bleiben. Der Erfüllungsaufwand sinkt jährlich um 193.300 Euro, vor allem durch den Wegfall der Nachweise zu Arbeitgeberleistungen.
Übergangsregeln für laufende Maßnahmen
Für bis zum 31. Juli 2027 abgeschlossene Maßnahmen gilt das bisherige Recht. Für laufende Maßnahmen bleibt es grundsätzlich bei den alten Vorschriften. Ausnahmen gelten für den höheren Kinderbetreuungszuschlag und für Meisterstück-Kosten, die ab dem 1. August 2027 anfallen. Für Erlassanträge, die bis Ende Juli 2027 bei der KfW eingehen, gilt der alte Erlasssatz von 50 Prozent.
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Betroffen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Aufstiegsfortbildungen, etwa angehende Meister, Techniker und Fachwirte. Die Drucksache rechnet mit rund 190.000 Geförderten. Auch Alleinerziehende, Bildungsanbieter und die Vollzugsbehörden der Länder sind betroffen.
Bundesrat: Der Bundesrat begrüßt laut Anlage 2 die Verbesserungen, fordert aber, dass der Bund die Finanzierung des AFBG vollständig übernimmt, und schlägt eine Ermächtigung für rein digitale Antragstellung vor.
Bundesregierung: Die Gegenäußerung lehnt die vollständige Bundesfinanzierung ab; die Aufteilung von 78 zu 22 Prozent sei sachgerecht. Den Vorschlag zur digitalen Antragstellung prüft sie.
Der Gesetzentwurf wurde am 7. Oktober 2026 beim Bundestag eingebracht. Als Nächstes folgen die Beratung im Bundestag und in den Ausschüssen sowie die Abstimmung im Plenum. Der Bundesrat hat bereits Stellung genommen; die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung eine Übernahme der gesamten Finanzierung durch den Bund abgelehnt. Das Gesetz soll am 1. August 2027 in Kraft treten.
- AFBG
- Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz fördert berufliche Aufstiegsfortbildungen wie Meister-, Techniker- oder Fachwirtlehrgänge mit Zuschüssen und Darlehen.
- Maßnahmebeitrag
- Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie der Kosten für das Meisterstück, unabhängig von Einkommen und Vermögen.
- Bestehenserlass
- Teilweiser Erlass des Restdarlehens, wenn die Fortbildungsprüfung bestanden wird.
Ab wann gelten die neuen AFBG-Sätze?
Das Gesetz soll am 1. August 2027 in Kraft treten. Für bereits laufende Maßnahmen gelten laut Übergangsregel grundsätzlich die alten Vorschriften.
Wie hoch wird der Darlehenserlass bei bestandener Prüfung?
Der Bestehenserlass beim Darlehen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steigt von 50 auf 60 Prozent.
Was ändert sich für Alleinerziehende?
Der Kinderbetreuungszuschlag steigt von 150 auf 160 Euro pro Monat und Kind. Das gilt auch für bereits laufende Maßnahmen.




































































