- GAK-Forst-Mittel sollen ab 2027 nur noch aus Einzelplan 10 kommen
- Fördersätze bis 90 Prozent für hochwertiges Douglasien-Vermehrungsgut geplant
- Bürokratieabbau und Digitalisierung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gefordert
Hintergrund
Die GAK-Förderung für Forsten wird bisher aus verschiedenen Quellen finanziert, darunter der reguläre Bundeshaushalt (Einzelplan 10) und der Klima- und Transformationsfonds (Einzelplan 60). Laut Begründung des Antrags führte die vorläufige Haushaltsführung 2025 zu gravierenden Verzögerungen bei der Mittelbereitstellung; im Frühjahr 2026 wurden Überlegungen zu nachträglichen Kürzungen der GAK-Mittel bekannt. Der GAK-Rahmenplan 2026–2029 bildet die aktuelle Planungsgrundlage für die Forstförderung.
- bis zu 90 % — maximaler Fördersatz für Douglasien-Voranbauten mit Vermehrungsgut der Kategorie ‚geprüft‘ (Basisförderung 75 % plus 15 Prozentpunkte Qualitätsbonus)
- bis zu 85 % — Fördersatz für neue Praxisanbauversuche mit alternativen Baumarten wie Atlaszeder oder Esskastanie auf maximal 0,2 Hektar je Versuchseinheit
- max. 1,0 ha — Fläche, bis zu der die Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen mit reinen Nadelholzbeständen (Waldkiefer, Europäische Lärche) förderfähig sein soll
- ab Jahr 6 — Ende der degressiven Digitalisierungsförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse; die Beihilfeintensität sinkt jährlich um 10 Prozentpunkte
Im Detail
Waldbauliche Projekte erstrecken sich über Jahre und Jahrzehnte und verlangen eine möglichst hohe Planungssicherheit.
— Begründung BT-Drs. 21/8559
Deutschlands Wälder stehen unter erheblichem Anpassungsdruck: Hitze, Dürre, Borkenkäfer und Sturmschäden haben in den vergangenen Jahren großflächige Kalamitäten verursacht. Der Waldumbau hin zu resilienten Mischbeständen ist langfristig angelegt und erfordert verlässliche Finanzierung über Jahre oder Jahrzehnte. Genau hier setzt die AfD-Fraktion mit ihrem Antrag BT-Drs. 21/8559 vom 13. Oktober 2026 an.
GAK-Förderung Forsten: Strukturelle Mängel im Fokus
Die GAK-Förderung ist das zentrale Steuerungsinstrument für private und kommunale Forstbetriebe. Laut Antragsbegründung führte die vorläufige Haushaltsführung im Jahr 2025 zu gravierenden Verzögerungen bei der Mittelbereitstellung; im Frühjahr 2026 wurden öffentlich Überlegungen zu nachträglichen Kürzungen bekannt. Die AfD-Fraktion sieht darin ein strukturelles Problem: Solange forstliche Bundesmittel auch über Sondervermögen wie den Klima- und Transformationsfonds (Einzelplan 60) fließen, entstehen nach Ansicht der Antragsteller unklare Verantwortlichkeiten und bürokratische Blockaden.
Der Antrag fordert daher, ab dem Haushaltsjahr 2027 sämtliche forstlichen GAK-Mittel ausschließlich im Kernhaushalt des Bundes im Einzelplan 10 — dem Haushalt des Bundeslandwirtschaftsministeriums — zu veranschlagen. Das Gesamtvolumen soll dabei mindestens auf dem Niveau von 2026 gehalten werden. Für das laufende Haushaltsjahr 2026 sollen die bereits im GAK-Rahmenplan 2026–2029 vorgesehenen Bundesmittel vollumfänglich und ohne Kürzungen oder Sperren bereitgestellt werden.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht werden forstliche GAK-Fördergelder des Bundes aus verschiedenen Quellen gespeist: dem regulären Einzelplan 10 und zeitweise dem Klima- und Transformationsfonds (Einzelplan 60). Diese Mischfinanzierung ist laut Begründung der Antragsteller ein strukturelles Hemmnis, das mit Unsicherheiten und verlängerten Entscheidungsprozessen einhergeht. Für Waldumbauvorhaben, die sich über Jahrzehnte erstrecken, sei eine verlässliche parlamentarische Absicherung im Kernhaushalt unabdingbar.
Neue Fördertatbestände für Waldumbau und Digitalisierung
Neben der Finanzierungsreform sieht der Antrag konkrete inhaltliche Änderungen der Fördertatbestände vor. Im Bereich Waldumbau (Förderbereich 5A) sollen Voranbauten mit Weißtanne oder Douglasie künftig auch als reine Gruppen oder Horste auf bis zu 0,5 Hektar je Antragsteller und Jahr mit bis zu 75 Prozent gefördert werden. Wer nachweislich hochwertiges Vermehrungsgut der Kategorie ‚geprüft‘ einsetzt, erhält einen Qualitätsbonus von 15 Prozentpunkten — insgesamt also bis zu 90 Prozent Förderung. Auf Kalamitätsflächen soll die Wiederaufforstung mit Waldkiefer und Europäischer Lärche als reiner Nadelholzbestand auf bis zu 1,0 Hektar mit bis zu 80 beziehungsweise maximal 90 Prozent förderungsfähig sein.
Neu eingeführt werden soll außerdem eine Maßnahme für Praxisanbauversuche mit alternativen Baumarten wie Atlaszeder, Libanonzeder oder Esskastanie (bis zu 85 Prozent Förderung, max. 0,2 Hektar). Im Gegenzug verpflichten sich die Antragsteller, Wuchsdaten jährlich an die forstlichen Forschungsanstalten der Länder zu melden. Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ist eine degressive Digitalisierungsförderung vorgesehen: 90 Prozent im ersten Jahr, jährlich um 10 Prozentpunkte sinkend, ab dem sechsten Jahr kein Zuschuss mehr.
Bürokratieabbau und EU-Regulierung
Ein weiterer Schwerpunkt des Antrags ist der Bürokratieabbau. Die Antragsteller bemängeln, dass der Aufwand bei der Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung die administrativen Kapazitäten vieler Kleinprivatwaldbesitzer und Forstbetriebsgemeinschaften übersteige. Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ‚Weiterentwicklung der GAK‘ soll rechtzeitig vor Beschluss des GAK-Rahmenplans 2027–2030 konkrete Vereinfachungsvorschläge erarbeiten. Zugleich fordert der Antrag, EU-Regulierungen wie die Entwaldungsverordnung (EUDR) und die Naturwiederherstellungsverordnung entschieden entgegenzutreten und die Forstpolitik nach dem Subsidiaritätsprinzip in nationaler Zuständigkeit zu belassen. Die Debatte um strategische Rohstoffreserven und die Rohstoffsicherheit für den Industriestandort Deutschland bilden den breiteren wirtschaftspolitischen Rahmen, in den der Antrag die Forstförderung einbettet.
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Betroffen sind private Waldbesitzer, kommunale Forstbetriebe und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in ganz Deutschland. Besonders Kleinprivatwaldbesitzer und Forstbetriebsgemeinschaften stoßen laut Antragsbegründung bei der Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung an administrative Kapazitätsgrenzen.
Der Antrag (BT-Drs. 21/8559) wurde am 13. Oktober 2026 in den Bundestag eingebracht. Als nächster Schritt steht die Zuweisung an den zuständigen Fachausschuss an, anschließend folgt die Beratung und abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages.
- GAK
- Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes' — ein Bund-Länder-Förderprogramm nach Artikel 91a Grundgesetz, das u.a. Waldumbau und Forstbetriebe finanziert.
- Einzelplan 10
- Haushaltstitel des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundeshaushalt. Hier werden reguläre Agrar- und Forstfördermittel des Bundes veranschlagt.
- PLANAK
- Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz — das Beschlussgremium von Bund und Ländern, das den GAK-Rahmenplan festlegt und fortschreibt.
Was ist die GAK?
Die Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes' (GAK) ist das zentrale Bund-Länder-Förderinstrument für private und kommunale Forstbetriebe sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, verankert in Artikel 91a des Grundgesetzes.
Was soll sich an der Finanzierung ändern?
Laut Antrag sollen ab 2027 alle forstlichen GAK-Mittel ausschließlich im Einzelplan 10 (Bundeslandwirtschaftsministerium) veranschlagt werden; Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds über Einzelplan 60 sollen entfallen, ohne dass das Gesamtvolumen sinkt.
Welche neuen Fördermöglichkeiten sieht der Antrag vor?
Vorgesehen sind unter anderem Förderung von Praxisanbauversuchen mit alternativen Baumarten (bis zu 85 Prozent, max. 0,2 Hektar) sowie degressive Digitalisierungsförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, beginnend mit 90 Prozent im ersten Jahr.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8559 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































