- Redispatch-Vorbehalt im Netzanschlusspaket wirft ernsthafte Fragen zum EU-Recht auf
- Wirkleistungsbegrenzung für Windenergieanlagen greift in Eigentums- und Berufsfreiheit ein
- Fehlende Übergangsregelung macht verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit fraglich
Netzanschlusspaket: Wissenschaftlicher Dienst sieht unions- und verfassungsrechtliche Risiken
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Analyse der Fachbereiche EU 6, WD 5 und WD 3 den Regierungsentwurf zum sogenannten Netzanschlusspaket unter die Lupe genommen. Das Paket soll den Zubau erneuerbarer Energieanlagen besser mit dem Netzausbau synchronisieren und die steigenden Redispatch-Kosten senken. Die Analyse identifiziert dabei sowohl unionsrechtliche als auch verfassungsrechtliche Problemfelder.
Redispatch-Vorbehalt im Lichte des EU-Rechts
Ein zentrales Element des Pakets ist der sogenannte Redispatch-Vorbehalt: Verteilernetzbetreiber können besonders belastete Netzgebiete für bis zu sechs Jahre als „kapazitätslimitiert“ ausweisen. Neu angeschlossene Anlagen in diesen Gebieten erhalten im Fall von Abregelungen für bis zu 20 Prozent des Jahresstromertrags keine Entschädigung mehr – vorausgesetzt, der Anlagenbetreiber hat vertraglich auf den Ausgleich verzichtet.
Hier sieht die Analyse erhebliche Spannungen mit der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EBM-RL) und der entsprechenden Verordnung (EBM-VO). Gemäß Artikel 6 Absatz 2 EBM-RL darf ein Netzbetreiber den Netzzugang nur verweigern, wenn er nachweislich nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Gutachter weisen darauf hin, dass der im Entwurf gewählte Schwellenwert von 5 Prozent Redispatchvolumen nach der Wertung des EU-Rechts zu niedrig sein dürfte, um eine Verweigerung zu rechtfertigen. Zudem sei unklar, ob ein auf Vorjahresdaten gestützter Wert die tatsächliche Engpasslage hinreichend abbilde.
Weiterer Kritikpunkt ist die Frage der Freiwilligkeit des vertraglichen Verzichts. Artikel 13 Absatz 7 EBM-VO erlaubt den Wegfall der Ausgleichspflicht nur, wenn der Erzeuger einen entsprechenden Netzanschlussvertrag freiwillig akzeptiert hat. Wegen der monopolartigen Netzinfrastruktur fehle den Anlagenbetreibern jedoch regelmäßig eine echte Wahlmöglichkeit, sodass von Freiwilligkeit kaum gesprochen werden könne.
Wirkleistungsbegrenzung und Verfassungsrecht
Der zweite große Regelungsblock betrifft die Wirkleistungsbegrenzung für neu angeschlossene Wind- und Solaranlagen ab dem 1. Januar 2027 (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG-E). Für Windenergieanlagen soll die maximale Einspeisung auf 280 Watt je Quadratmeter der überstrichenen Rotorfläche begrenzt werden – ohne Übergangsregelung und unabhängig von konkreten Netzengpässen.
Die Gutachter sehen darin einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Artikel 14 GG) und die Berufsfreiheit (Artikel 12 GG), soweit für Anlagen zum Stichtag bereits ein Anspruch auf ungekürzten Netzanschluss besteht. Die Regelung stelle eine unechte Rückwirkung dar, die grundsätzlich zulässig sei, jedoch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten müsse. Ob mildere Mittel – etwa eine Übergangsfrist oder staatliche Ausgleichszahlungen – denselben Zweck erfüllen könnten, lässt die Analyse mangels ausreichender Tatsachengrundlage offen, betont aber, dass der Gesetzgeber hierzu einen Beurteilungsspielraum besitzt.
Hinweis: Bei diesem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung einer Auftragsarbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Die darin geäußerten Einschätzungen geben die Auffassung der Verfasser wieder und stellen keine offizielle Position des Bundestages dar.
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