- Zwei Notruf-Systeme (112 und 116117) bleiben nach Reform getrennt
- AfD fordert einheitliche Leitstelle unter Rufnummer 112 bundesweit
- Vergütungsdeckelung nach § 71 SGB V gefährdet laut Antrag die Notfallrettung
Hintergrund
Die Bundesregierung hat mit dem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808) eine strukturelle Neuordnung der medizinischen Notfallrettung angestoßen. Kernpunkt ist die Überführung der medizinischen Notfallrettung in einen eigenständigen Leistungsanspruch nach § 30 SGB V. Der Gesetzentwurf sieht eine verbesserte Kooperation zwischen den Rettungsleitstellen (112) und den KV-Terminservicestellen (116117) vor, lässt beide Strukturen jedoch parallel bestehen. Rettungsleitstellen sind kommunal bzw. auf Kreisebene organisiert, KV-Terminservicestellen auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungsbezirke — ohne bundeseinheitliche technische Standards für den Datenaustausch.
Im Detail
Eine an der Grundlohnrate gedeckelte Vergütung gefährdet die notwendige Vorhaltung der medizinischen Notfallrettung; zugleich löst eine bloße Kooperation zwischen 112 und 116117 die bestehenden Zuständigkeits-, Medien- und Schnittstellenbrüche nicht auf.
— Begründung BT-Drs. 21/8632
Das Nebeneinander von Notruf 112 und ärztlichem Bereitschaftsdienst 116117 steht im Mittelpunkt eines Entschließungsantrags der AfD-Fraktion vom 14. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8632). Der Antrag richtet sich gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808, 21/8629) und wurde zur dritten Beratung dieses Entwurfs eingebracht. Die AfD-Fraktion sieht in dem Regierungsentwurf eine halbherzige Lösung, die das strukturelle Grundproblem der deutschen Notfallrettung nicht beseitigt.
Was gilt aktuell?
Derzeit existieren in Deutschland zwei parallele telefonische Anlaufstellen im medizinischen Notfall: die Rettungsleitstellen unter der Rufnummer 112 (kommunal bzw. auf Kreisebene organisiert) und die KV-Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen unter der Rufnummer 116117 (auf KV-Bezirksebene organisiert). Beide Strukturen verfügen über eigene Ersteinschätzungsverfahren, IT-Systeme und Zuständigkeiten — ohne verbindliche bundeseinheitliche Schnittstellen oder Datenformate. Laut dem Gesetzentwurf der Bundesregierung selbst ist die Steuerung von Hilfesuchenden zwischen diesen Systemen bislang unzureichend koordiniert, und die regionalen Notdienststrukturen haben sich mangels bundesgesetzlicher Vorgaben sehr unterschiedlich entwickelt.
Notfallversorgung: Kritik an fortbestehenden Strukturen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, die medizinische Notfallrettung in einen eigenständigen Leistungsanspruch nach § 30 SGB V zu überführen — ein Schritt, den die AfD-Fraktion dem Grunde nach für richtig hält. Gleichzeitig kritisiert sie, dass die Vergütung weiterhin an § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V gebunden bleibt, also an die sogenannte Grundlohnrate. Laut Antrag gefährdet diese Deckelung die notwendige Vorhaltung der Notfallrettung, weil sie eine kostendeckende Finanzierung strukturell ausschließt.
Zentraler Kritikpunkt ist jedoch die organisatorische Architektur: Statt die getrennten Leitstellen zusammenzuführen, beschränkt sich der Regierungsentwurf laut AfD auf die Formulierung von Kooperationszielen zwischen zwei fortbestehenden Systemen. Die Fraktion fordert demgegenüber, bundesweit gemeinsame Rettungsleitstellen als einzige telefonische Ansprechstelle unter der Rufnummer 112 einzurichten. Diese einheitliche Leitstelle soll eine ärztliche Ersteinschätzung vornehmen und Patienten direkt dem KV-Bereitschaftsdienst, dem Krankenhaus oder dem Rettungsdienst zuweisen.
Vier konkrete Forderungen an die Bundesregierung
Der Entschließungsantrag enthält vier Forderungen: Erstens soll die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der die Notfallrettungsvergütung nach § 133 SGB V von der Grundlohnratenbindung ausnimmt. Zweitens sollen bundesweit gemeinsame Rettungsleitstellen unter der 112 geschaffen werden. Drittens verlangt die Fraktion für die Übergangszeit verbindliche technische und organisatorische Mindeststandards — darunter einheitliche Triage-Verfahren, interoperable IT-Systeme mit gemeinsamen Datenformaten sowie verbindliche Regeln zur Weiterleitung zwischen den Systemen. Viertens fordert sie einen Bericht der Bundesregierung darüber, wie und nach welchem Zeitplan bestehende regionale Insellösungen in eine bundesweit einheitliche Leitstellenstruktur überführt werden sollen.
Die AfD-Fraktion hatte bereits mit dem Antrag auf BT-Drs. 21/2228 gemeinsame Rettungsleitstellen unter der 112 gefordert. Der nun eingebrachte Entschließungsantrag greift diese Forderung erneut auf und verknüpft sie mit der laufenden Gesetzgebung. Den Beitrag Quantensprung in der Notfallrettung zur Notfallversorgungsreform bietet weiteren Kontext zu dem zugrundeliegenden Reformvorhaben.
Die Begründung des Antrags hebt hervor, dass selbst eine verbesserte Kooperation zwischen getrennten Leitstellen einheitliche technische Standards voraussetzen würde — an denen es der Bundesregierung bislang fehle. Ohne kompatible IT-Systeme und einheitliche Datenformate drohe selbst eine unvollständige Kooperationslösung an technischer und organisatorischer Kleinstaaterei zu scheitern, so die Argumentation der Fraktion. Zur breiteren Debatte über Gesundheitsfinanzierung und GKV-Strukturen ist auch der Beitrag Übergewinnsteuer: Merz drückt sich vor der Verantwortung einzuordnen, der ebenfalls Fragen der Systemfinanzierung berührt.
Weiterlesen:
Betroffen sind alle Patientinnen und Patienten, die im medizinischen Notfall telefonische Hilfe benötigen, sowie Rettungsdienste und Krankenhäuser, die unter dem derzeitigen Koordinationsmangel zwischen den Leitstellen leiden. Besonders relevant ist die Frage der Versorgungsgleichheit: Laut Antrag haben sich die regionalen Notdienststrukturen mangels bundesgesetzlicher Vorgaben sehr unterschiedlich entwickelt.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Der Bundestag hat die Vorlage mittlerweile abgelehnt. (Stand: 15.10.2026)
- § 71 SGB V (Grundlohnratenbindung)
- Vorschrift im Sozialgesetzbuch V, die Vergütungserhöhungen in der GKV an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (Grundlohnrate) koppelt und so Kostensteigerungen begrenzt.
- Triage
- Medizinisches Verfahren zur Einschätzung der Behandlungsdringlichkeit von Patienten, insbesondere in der Notaufnahme oder telefonisch durch Leitstellen.
- KV-Terminservicestelle (116117)
- Telefonischer Dienst der Kassenärztlichen Vereinigungen für die Vermittlung von Arzt- und Facharzt-Terminen sowie ärztlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der Regelarbeitszeiten.
Was ist das Problem mit 112 und 116117?
Beide Nummern verfügen über getrennte Leitstellen mit eigenen Zuständigkeiten, Ersteinschätzungsverfahren und IT-Systemen. Laut Antrag führt das zu Koordinationsbrüchen bei der Patientensteuerung.
Was fordert die AfD konkret?
Die Fraktion fordert bundesweit gemeinsame Rettungsleitstellen unter der einheitlichen Rufnummer 112, eine Herauslösung der Notfallrettungsvergütung aus der Grundlohnratenbindung sowie verbindliche technische Mindeststandards als Übergangslösung.
Was ist die Grundlohnratenbindung nach § 71 SGB V?
§ 71 SGB V begrenzt Vergütungsanpassungen in der GKV auf die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen (Grundlohnrate). Die AfD sieht darin eine strukturelle Unterfinanzierung der Notfallrettung.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8632 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































