- 58,6 Mrd. Euro Familienleistungsausgleich im Jahr 2026
- 969.138 SGB-II-Bedarfsgemeinschaften erhalten Kindergeld, profitieren aber kaum
- Zu Verteilungswirkungen nach Einkommensdezilen liegen keine Berechnungen vor
Hintergrund
Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, der unter anderem Erhöhungen des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge für die Jahre 2027 und 2028 vorsieht. Der Familienleistungsausgleich umfasst nach Angaben der Bundesregierung in BT-Drs. 21/8480 im Jahr 2026 ein Gesamtvolumen von rund 58,6 Milliarden Euro. Der steuerliche Mechanismus sieht vor, dass das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen prüft, ob das Kindergeld oder die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG für die Familien günstiger sind — bei höheren Einkommen überwiegt regelmäßig der Freibetragsvorteil.
- 58,6 Mrd. Euro — Gesamtvolumen des Familienleistungsausgleichs im Jahr 2026 laut Bundesregierung
- 55,4 Mrd. Euro (94,5 %) — davon als ausgezahltes Kindergeld; weitere 3,2 Mrd. Euro als steuerliche Zusatzentlastung durch Freibeträge
- 25,5 Mrd. Euro — Förderanteil des Kindergeldes mit verteilungsgerechter Wirkung für Familien mit geringen und mittleren Einkommen
- 969.138 — SGB-II-Bedarfsgemeinschaften mit Kindergeldeinkommen im Mai 2026 (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
- 1.244.371 — Steuerpflichtige, die laut Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG geltend gemacht haben
Im Detail
Das Volumen des Familienleistungsausgleichs beträgt im Jahr 2026 rund 58,6 Mrd. Euro, wovon rund 55,4 Mrd. Euro (entspricht 94,5 Prozent) als Kindergeld ausgezahlt werden.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8480
Der Familienleistungsausgleich — das Zusammenspiel aus Kindergeld und steuerlichen Kinderfreibeträgen — hat 2026 ein Gesamtvolumen von rund 58,6 Milliarden Euro. Das geht aus der Antwort des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor (BT-Drs. 21/8480). Davon werden rund 55,4 Milliarden Euro (94,5 Prozent) als Kindergeld direkt an Familien ausgezahlt; weitere rund 3,2 Milliarden Euro entfallen auf die steuerliche Zusatzentlastung durch Kinderfreibeträge in der Einkommensteuerveranlagung.
Wie der Familienleistungsausgleich verteilt ist
Das System funktioniert nach einem Günstigkeitsprinzip: Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob das bereits ausgezahlte Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG für die Familie günstiger ist. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifs steigt die steuerliche Wirkung der Freibeträge mit dem Einkommen. Bei niedrigen und mittleren Einkommen reicht das Kindergeld in der Regel zur Freistellung des Kinderexistenzminimums aus; der darüber hinausgehende Teil dient als Förderanteil. Insgesamt stehen laut Bundesregierung rund 25,5 Milliarden Euro des Kindergeldes als Förderanteil für Familien mit verteilungsgerechter und abschmelzender Wirkung zur Verfügung.
Was gilt aktuell?
Derzeit gilt ein BEA-Freibetrag von 2.928 Euro je Kind und Jahr. Er deckt den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes ab und wurde seit seiner Einführung im Jahr 2002 lediglich zweimal erhöht — 2010 und 2021. Im geplanten Einkommensteuerreformgesetz 2027 bleibt der BEA-Freibetrag für die Jahre 2027 und 2028 unverändert. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass nach den dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Abschätzungen der Betreuungs- und Erziehungsbedarf weiterhin ausreichend berücksichtigt sei. Eine förmliche Überprüfung ist im Rahmen des erwarteten 16. Existenzminimumberichts vorgesehen, der voraussichtlich im Herbst 2026 erscheint.
Kindergelderhöhung ohne Wirkung für viele Familien
Besonders aufschlussreich ist die Antwort zur Situation von Familien im SGB-II-Leistungsbezug. Im Mai 2026 gab es laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit rund 969.138 Regelleistungsbedarfsgemeinschaften mit Kindergeldeinkommen. Darunter befanden sich 467.010 Alleinerziehenden-Haushalte — 251.080 mit einem Kind, 140.026 mit zwei Kindern und 75.903 mit drei oder mehr Kindern. Hinzu kamen 372.990 Partner-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Diese Familien profitieren von Kindergelderhöhungen grundsätzlich nicht: Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II wird Kindergeld als Einkommen des Kindes vollständig auf die Grundsicherungsleistung angerechnet, sodass das verfügbare Haushaltseinkommen unverändert bleibt. Nur in dem seltenen Fall, in dem die Erhöhung des Kindergeldes die gesamten Zahlungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, erhöht sich das Haushaltseinkommen — und die Familie verlässt den Leistungsbezug. Ebenso gilt im SGB XII eine grundsätzliche Anrechnungspflicht für Kindergeld.
Viele Detailfragen ohne Antwort
Zu einem Großteil der gestellten Detailfragen — insbesondere zur Verteilung der Entlastungswirkungen nach Einkommensdezilen (Fragen 3, 5, 9, 10, 11) sowie zu den einkommensabhängigen Schwellenwerten, ab denen Freibeträge günstiger sind als Kindergeld — teilt die Bundesregierung mit, dass keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung vorliegen. Auch die genaue Kinderzahl hinter den 4,43 Millionen vollen Kinderfreibeträgen ist nach Angaben der Bundesregierung nicht bekannt, weil bei getrenntlebenden Elternteilen mit unterschiedlichem Ergebnis der Günstigerprüfung keine Zusammenführung der Fälle möglich ist. Lediglich aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022 nennt die Antwort eine konkrete Zahl: 1.244.371 Steuerpflichtige haben den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG geltend gemacht.
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Betroffen sind alle Familien mit Kindern in Deutschland. Besonders relevant ist die Antwort für die rund 969.138 Regelleistungsbedarfsgemeinschaften im SGB II, die Kindergeld beziehen — darunter 467.010 Alleinerziehenden-Haushalte. Für diese Familien bringt eine Kindergelderhöhung nach geltendem Recht keine Erhöhung des verfügbaren Einkommens. Für Familien mit höheren Einkommen, bei denen die Freibeträge greifen, wirken sich Freibetragserhöhungen dagegen stärker aus.
Die Bundesregierung hat einen Teil der Fragen inhaltlich beantwortet, bei den meisten Detailfragen zu Einkommensverteilung (Fragen 3, 5, 9, 10, 11) jedoch pauschal mitgeteilt, dass keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung vorliegen. Zur Frage 2 räumt sie ein, dass die Anzahl der betroffenen Kinder hinter den 4,43 Millionen vollen Kinderfreibeträgen nicht bekannt ist.
Die Anfrage ist mit Übermittlung der Antwort des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2026 abgeschlossen. Das zugrundeliegende Einkommensteuerreformgesetz 2027 befindet sich im Gesetzgebungsverfahren; der 16. Existenzminimumbericht, der eine Überprüfung des BEA-Freibetrags beinhaltet, wird laut Bundesregierung voraussichtlich im Herbst 2026 vorgelegt.
- Familienleistungsausgleich
- Das System aus Kindergeld und steuerlichen Kinderfreibeträgen nach § 31 EStG, das die steuerliche Freistellung des Kinderexistenzminimums und die Familienförderung gewährleistet.
- BEA-Freibetrag
- Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes nach § 32 Absatz 6 EStG; er beträgt derzeit 2.928 Euro je Kind und Jahr.
- Günstigerprüfung
- Prüfung des Finanzamts bei der Einkommensteuerveranlagung, ob das gezahlte Kindergeld oder der Ansatz der Kinderfreibeträge für den Steuerpflichtigen eine höhere Entlastung ergibt.
Wie hoch ist der Familienleistungsausgleich 2026?
Das Gesamtvolumen beträgt laut Bundesregierung rund 58,6 Milliarden Euro, davon entfallen 55,4 Milliarden Euro (94,5 Prozent) auf ausgezahltes Kindergeld und 3,2 Milliarden Euro auf die steuerliche Zusatzentlastung durch Freibeträge.
Profitieren Bürgergeld-Haushalte von einer Kindergelderhöhung?
Grundsätzlich nicht: Im SGB II wird Kindergeld vollständig als Einkommen des Kindes angerechnet, sodass das verfügbare Haushaltseinkommen bei einer Kindergelderhöhung in der Regel unverändert bleibt.
Warum bleibt der BEA-Freibetrag 2027 und 2028 unverändert?
Laut Bundesregierung ist nach der dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Abschätzung der Betreuungs- und Erziehungsbedarf für 2027 und 2028 mit dem bestehenden BEA-Freibetrag von 2.928 Euro je Kind und Jahr weiterhin ausreichend berücksichtigt. Eine förmliche Überprüfung erfolgt im Rahmen des ausstehenden 16. Existenzminimumberichts.
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