- Stoffstrombilanzverordnung wird gestrichen
- Neues Wirkungsmonitoring geplant
- EU-Düngeprodukteverordnung wird umgesetzt
Düngerecht: Bundesregierung streicht Stoffstrombilanz und plant Monitoring
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6135 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Gesetzentwurf ist Teil einer mehrstufigen Neuordnung des Düngerechts. In der vergangenen Legislaturperiode scheiterte bereits ein ähnlicher Gesetzentwurf am Widerstand des Bundesrates, der die Stoffstrombilanzverordnung ablehnte. CDU, CSU und SPD vereinbarten daraufhin im Koalitionsvertrag die Abschaffung dieser Verordnung. Die EU-Kommission fordert gleichzeitig im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ein erweitertes Monitoring zur Umsetzung der Nitratrichtlinie.
Maßgeblich für die Nichtzustimmung des Bundesrates war die mehrheitliche Ablehnung der Stoffstrombilanzverordnung bzw. ihrer geplanten Novellierung auf der Grundlage einer geänderten Verordnungsermächtigung in § 11a des Düngegesetzes.
— Begründung BT-Drs. 21/6135
Die Bundesregierung hat am 26. Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Düngegesetzes (BT-Drs. 21/6135) vorgelegt. Dieser sieht eine umfassende Neuordnung des deutschen Düngerechts vor. Das Gesetz reagiert auf ein gescheitertes Vorhaben der vergangenen Legislaturperiode und setzt Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD um.
Im Zentrum des Entwurfs steht die Streichung der Regelungen zur Stoffstrombilanzierung aus dem Düngegesetz. Die entsprechende Stoffstrombilanzverordnung war bereits zum 8. Juli 2025 aufgehoben worden. Hintergrund ist, dass der Bundesrat in der vorherigen Legislaturperiode einem entsprechenden Änderungsgesetz die Zustimmung verweigert hatte. Wie die Bundesregierung plant massive Reformen in verschiedenen Bereichen, so auch hier im Düngerecht.
Neues Wirkungsmonitoring geplant
Als Ersatz für die gestrichenen Regelungen führt der Gesetzentwurf ein erweitertes Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung ein. Dieses dient der Überprüfung der Wirksamkeit düngerechtlicher Anforderungen. Es trägt der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur unzureichenden Umsetzung der Nitratrichtlinie Rechnung.
Das Monitoring soll Rückschlüsse auf die flächendeckenden Auswirkungen der Düngungsmaßnahmen auf die Nährstoffbelastung der Gewässer ermöglichen.
Am Monitoring wirken das Johann Heinrich von Thünen-Institut, das Julius Kühn-Institut und das Umweltbundesamt mit. Die Durchführung erfolgt durch landesrechtlich zuständige Behörden. Diese können auch Daten bei landwirtschaftlichen Betrieben erheben, soweit diese nicht bereits bei Behörden vorliegen.
EU-Düngeprodukteverordnung wird umgesetzt
Ein weiterer wesentlicher Teil des Gesetzentwurfs betrifft die Umsetzung der EU-Verordnung 2019/1009 über EU-Düngeprodukte. Diese löst die bisherige Verordnung über EG-Düngemittel ab. Der Entwurf benennt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als notifizierende Behörde. Zudem wird die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen geregelt. Ähnlich wie bei der geplanten Cybersicherheits-Reform erfordern auch EU-Regelungen nationale Umsetzungsvorschriften.
Beim Julius Kühn-Institut kann eine behördliche Konformitätsbewertungsstelle für die neue Produktkategorie der Pflanzen-Biostimulanzien eingerichtet werden. Dies zielt auf die Versorgung der Landwirtschaft mit sicheren und wirksamen Düngemitteln.
Der Gesetzentwurf schafft zudem neue Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die EU-Düngeprodukteverordnung. Er erweitert auch die Verordnungsermächtigung für Qualitätssicherungssysteme und Eigenkontrollen von Herstellern.
Entlastung für landwirtschaftliche Betriebe
Durch den Wegfall der Stoffstrombilanzierung entfällt für landwirtschaftliche Betriebe ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 18,1 Millionen Euro. Dies ist bemerkenswert, da das neue Monitoring größtenteils auf bereits vorhandene Daten zurückgreift, um zusätzliche Belastungen zu vermeiden.
Der Entwurf sieht vor, dass Betriebe, die nachweislich gewässerschonend wirtschaften, künftig von strengeren Auflagen in nitratbelasteten Gebieten befreit werden können. Dies entspricht einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur stärkeren Berücksichtigung des Verursacherprinzips.
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Betroffen sind landwirtschaftliche Betriebe, die bisher zur Stoffstrombilanzierung verpflichtet waren, sowie Hersteller und Inverkehrbringer von Düngemitteln. Das neue Monitoring betrifft auch Behörden auf Bundes- und Landesebene, insbesondere die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Julius Kühn-Institut.
Der Gesetzentwurf wird nun in den zuständigen Bundestagsausschuss überwiesen und dort beraten. Nach der Ausschussberatung folgt die Abstimmung im Bundestag. Da das Gesetz zustimmungspflichtige Verordnungsermächtigungen enthält, muss auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen. Nach Inkrafttreten können auf Basis der neuen Ermächtigungen entsprechende Verordnungen zum Monitoring erlassen werden.
- Stoffstrombilanzverordnung
- Verordnung, die landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzeichnung und Bewertung betrieblicher Nährstoffmengen verpflichtete.
- EU-Nitratrichtlinie
- EU-Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.
- Wirkungsmonitoring
- Systematische Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit düngerechtlicher Anforderungen zum Gewässerschutz.
Was passiert mit der Stoffstrombilanzverordnung?
Sie wurde bereits zum 8. Juli 2025 aufgehoben und die entsprechenden Gesetzesregelungen werden nun gestrichen.
Was ist das geplante Wirkungsmonitoring?
Ein bundesweites System zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung, das der EU-Berichterstattung dient.
Welche EU-Regelung wird umgesetzt?
Die Verordnung (EU) 2019/1009 über EU-Düngeprodukte, die nationale Durchführungsvorschriften erfordert.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6135 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































