- EU-Richtlinie wird in deutsches Recht umgesetzt
- Strafen für Umweltvergehen werden verschärft
- Neue Tatbestände wie Ökosystem-Schädigung eingeführt
Umweltstrafrecht: Bundesregierung setzt EU-Richtlinie um
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6133 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die EU-Richtlinie 2024/1203 ersetzt die bisherigen Richtlinien von 2008 und 2009. Sie reagiert auf den festgestellten Anstieg der Umweltkriminalität und soll durch schärfere Strafen abschreckend wirken. Die Richtlinie ist bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Mit der Richtlinie sollen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mindestvorschriften für die Definition von Umweltstraftaten und für die Verhängung von Strafen zum Schutz der Umwelt festgelegt werden.
— Begründung BT-Drs. 21/6133
Die Bundesregierung hat am 26. Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Umweltstrafrechts vorgelegt (BT-Drs. 21/6133). Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt um. Hintergrund ist die Verpflichtung, diese bis Mai 2026 in deutsches Recht zu überführen.
Umweltstraftaten werden künftig mit höheren Strafen belegt. Statt bisher meist fünf Jahren Haft sind bei schweren Fällen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.
Neue Tatbestände und Strafmaße
Der Gesetzentwurf führt das „Ökosystem“ als eigenständiges Umweltmedium ein. Bemerkenswert ist dabei die Schaffung völlig neuer Straftatbestände. Dessen Schädigung wird strafbar, ebenso das Inverkehrbringen umweltschädlicher Produkte und illegales Schiffsrecycling. Die Strafverfolgungsbehörden erhalten erweiterte Befugnisse.
Dies geschieht durch Aufnahme der Umweltstraftaten in den Katalog für Telekommunikationsüberwachung. Die Strafmaße werden drastisch angehoben: Bei schweren Umweltschäden mit weitreichenden Folgen sind künftig ein bis zehn Jahre Haft vorgesehen. Das deutsche Strafrecht koppelt sich dabei an verwaltungsrechtliche Vorgaben – strafbar macht sich nur, wer gegen Umweltgenehmigungen verstößt.
Energieformen als neue Tathandlung
Erstmals werden auch Energieformen wie Lärm, Erschütterungen oder thermische Energie als umweltschädliche Tathandlungen erfasst. Dies ist bemerkenswert, da bisher nur stoffliche Einwirkungen verfolgt wurden. Der Schutz von Gewässern, Böden und Luft wird damit erweitert. Die Umweltüberwachung dehnt sich auf diese neuen Bereiche aus.
Parallel dazu steigen die Gebühren. Zustellungspauschalen werden um zwei Euro erhöht, was zu Mehreinnahmen von rund 17 Millionen Euro jährlich führt. Die Erhöhung gleicht gestiegene Kosten der Deutschen Post aus.
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Betroffen sind Unternehmen und Personen, die gegen Umweltrecht verstoßen, sowie Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, die künftig mit höheren Strafen arbeiten müssen.
Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundestag zur ersten Lesung vorgelegt. Nach der Ausschussberatung folgt die zweite und dritte Lesung im Plenum. Anschließend muss der Bundesrat zustimmen.
- Verwaltungsakzessorietät
- Umweltstraftaten setzen einen Verstoß gegen Verwaltungsrecht voraus – genehmigtes Handeln bleibt straflos.
- Ökosystem
- Komplexes Wirkungsgefüge von Organismen und ihrer Umwelt, das künftig als eigenes Umweltmedium geschützt wird.
Was sind die Hauptneuerungen im Umweltstrafrecht?
Neue Tatbestände wie Ökosystem-Schädigung, schärfere Strafen bis zu zehn Jahren und erweiterte Versuchsstrafbarkeit.
Warum wird das Umweltstrafrecht verschärft?
Deutschland muss die EU-Richtlinie 2024/1203 bis Mai 2026 umsetzen und den strafrechtlichen Umweltschutz stärken.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6133 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































