Eine neue Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages untersucht die Transparenzregeln für parlamentarische Mitarbeiter im Europäischen Parlament und deren mögliche Übertragbarkeit auf den Bundestag.
Hintergrund der EU-Transparenzregeln
Das Europäische Parlament führte 2015 weitreichende Transparenzpflichten ein, nachdem zahlreiche Skandale um den Missbrauch von Assistentengeldern aufgedeckt worden waren. Seit 2009 werden akkreditierte parlamentarische Assistenten (APA) direkt vom EP unter EU-Recht angestellt, nachdem zuvor private Verträge üblich waren.
Die aktuelle Veröffentlichungspraxis des EP umfasst: Namen der Assistenten, deren Kategorie (APA, örtlicher Assistent, Praktikant etc.) sowie die Zuordnung zum jeweiligen Abgeordneten. Diese Daten werden für die gesamte Vertragsdauer automatisch auf der EP-Website veröffentlicht. Gehaltsdaten, Vertragslaufzeiten oder andere persönliche Informationen bleiben jedoch geheim.
Rechtliche Grundlagen
Die Transparenzpflicht stützt sich auf den allgemeinen Offenheitsgrundsatz nach Art. 15 AEUV sowie die institutionelle Autonomie des EP. Das Präsidium kann nur in begründeten Ausnahmefällen – etwa bei Sicherheitsgefährdung – eine Veröffentlichung untersagen. Die Regelung bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen Transparenz und Datenschutz, wobei eine Einzelfallprüfung möglich ist.
Übertragbarkeit auf den Bundestag
Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass die EP-Regelungen nicht unmittelbar übertragbar sind. Anders als APA werden Bundestags-Mitarbeiter nicht von der Parlamentsverwaltung, sondern direkt von den Abgeordneten angestellt. Eine Veröffentlichungspflicht müsste daher vorsehen, dass Abgeordnete die Daten selbst veröffentlichen oder an die Verwaltung übermitteln.
Entscheidend ist: Eine solche Verpflichtung bedürfte einer gesetzlichen Grundlage nach Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung. Verschiedene Grundrechte müssten dabei abgewogen werden – das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter gegen das Transparenzinteresse zur Verhinderung von Missbrauch und Korruption.
Die Wissenschaftlichen Dienste betonen, dass je nach konkreter Ausgestaltung unterschiedliche verfassungsrechtliche Anforderungen gelten würden und eine abschließende Bewertung ohne konkrete Regelung nicht möglich ist.

































































