Bundesfinanzhof lässt „passive“ Entstrickung bei Rechtsänderungen zu
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 19. November 2025 (I R 41/22) eine grundsätzliche Frage zur sogenannten Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen geklärt: Stille Reserven in Wirtschaftsgütern können auch dann besteuert werden, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht allein durch eine Rechtsänderung verliert – ohne aktives Zutun des Steuerpflichtigen.
Hintergrund und Kernaussage
Seit 2006 verankerte der Gesetzgeber Entstrickungsvorschriften in mehreren Steuergesetzen. Diese ermöglichen es dem deutschen Fiskus, stille Reserven vorzeitig zu besteuern, sobald Deutschland sein Besteuerungsrecht an einem Wirtschaftsgut ausschließlich oder eingeschränkt sieht – beispielsweise wenn ein Unternehmen Vermögensteile ins Ausland verlagert. Lange war umstritten, ob eine solche Entstrickung auch eintritt, wenn das Besteuerungsrecht durch eine bloße Rechtsänderung, etwa durch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), eingeschränkt wird.
Der BFH bejahte diese Frage nun grundsätzlich. Im Urteilsfall hatte Deutschland 2013 ein neues DBA mit Spanien abgeschlossen, wonach Deutschland künftig spanische Quellensteuern auf deutsche Steuern anrechnen musste – statt selbst zu besteuern. Das Finanzamt sah hierin eine Beschränkung des Besteuerungsrechts und verlangte von einer deutschen GmbH mit spanischen Immobilienanteilen die Versteverung stiller Reserven im Jahr 2012, dem letzten Jahr vor Inkrafttreten des DBA.
Rechtliche Einordnung und parlamentarisches Bezugssystem
Betroffen sind hier primär § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und entsprechende Normen in anderen Steuergesetzen wie dem Körperschaftsteuergesetz (KStG). Diese Normen sind Bestandteil der Entstrickungsregelungen, die der Bundestag mehrfach novelliert hat, um dem deutschen Fiskus Zugriff auf stille Reserven zu sichern, bevor Besteuerungsrechte ins Ausland abwandern.
Wichtig für die zeitliche Zuordnung: Der BFH betont, dass die Besteuerung in dem Veranlagungszeitraum erfolgen muss, der unmittelbar vor Wirksamkeit der Rechtsänderung liegt. Das FA hatte den falschen Veranlagungszeitraum gewählt und verlor daher trotz grundsätzlich gewonnener Rechtsposition.
Praktische Bedeutung
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf grenzüberschreitend tätige Unternehmen und deren Anteilseigner. Unternehmensgruppen können nicht mehr darauf vertrauen, dass stille Reserven verschont bleiben, nur weil keine aktive Vermögensumstrukturierung stattfindet. Schon ein neues internationales Steuerabkommen kann zur Besteuerung führen – auch rückwirkend für den Veranlagungszeitraum unmittelbar davor.
Dies betrifft insbesondere Gesellschafter von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften mit Immobilienbestand, Betriebsstätten oder anderen ortgebundenen Vermögenswerten.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Die Entscheidung zeigt eine Grauzone in der Entstrickungsrechtsprechung. Ob und inwieweit der Gesetzgeber eine gesetzliche Klarstellung zur zeitlichen Anwendung und zu Übergangsregelungen vornehmen wird, bleibt abzuwarten. Die Rechtsunsicherheit bei Abschluss neuer DBAs könnte legislativ reduziert werden.

































































