Verabschiedungsfeiern von Arbeitnehmern: Keine Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber Gastgeber ist
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24) eine wichtige Klärung zur Besteuerung von Verabschiedungsfeiern vorgenommen. Die Entscheidung betrifft die Frage, wann die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden müssen.
Sachverhalt und Streitpunkt
Ein Geldinstitut hatte 2019 einen Empfang für etwa 300 Gäste veranstaltet, um seinen scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Das Finanzamt forderte, die Kosten dem ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen und verhängte entsprechende Lohnsteuer. Grundlage war die interne Lohnsteuerrichtlinie (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR), die besagt, dass Aufwendungen zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers, die 110 Euro pro Gast übersteigen, als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.
Begründung des Bundesfinanzhof
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Finanzgerichts. Ausschlaggebend ist nach der Entscheidung, ob die Feierlichkeit ein Fest des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers darstellt. Nur bei privaten Feiern des Arbeitnehmers liegt Arbeitslohn vor. Bei einem Fest des Arbeitgebers dagegen nicht – unabhängig von der Höhe der Kosten pro Gast.
Der BFH definierte mehrere Kriterien zur Unterscheidung: der Anlass der Veranstaltung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung der Gäste, der Ort und der Charakter des Festes (betrieblich oder privat). Im vorliegenden Fall sprach alles dafür, dass das Unternehmen selbst Gastgeberin war: Es trat als Veranstalter auf, legte die Gästeliste nach geschäftlichen Gesichtspunkten fest, und der Empfang fand in den Geschäftsräumen statt. Die Verabschiedung hatte demnach beruflichen Charakter und stellte den letzten Akt im aktiven Dienst dar.
Relevanz für die Steuergesetzgebung
Das Urteil bezieht sich primär auf die Auslegung des Einkommensteuergesetzes (EStG), das den Begriff des Arbeitslohns definiert. Die Lohnsteuerrichtlinien, auf die sich das Finanzamt berief, stellten sich als zu restriktiv heraus. Das Gericht klarstellte, dass die starre 110-Euro-Grenze nicht ausreichend ist, um zwischen betrieblichen und privaten Feiern zu unterscheiden.
Praktische Auswirkungen
Die Entscheidung entlastet Unternehmen erheblich bei der Gestaltung von Verabschiedungsfeiern für Mitarbeiter und Führungskräfte. Unternehmen können solche Veranstaltungen ohne Sorge um Lohnsteuernachzahlungen durchführen, wenn sie selbst als Gastgeber auftreten und die Feier einen beruflichen Charakter hat. Dies schafft Rechtssicherheit für eine alltägliche betriebliche Praxis.

































































