Bundesfinanzhof: Notar kann fehlende Anzeigefrist nicht korrigieren
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 08. Oktober 2025 (Az. II R 22/23) eine wichtige Grenzlinie im Grunderwerbsteuerrecht gezogen: Notare können keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn sie ihre Anzeigepflicht zur Grunderwerbsteuer versäumen. Diese Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen für Grundstückseigentümer und Erben.
Der Sachverhalt im Streitfall
Eine Notarin beurkundete einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Erben, die ein Grundstück über eine GmbH-Beteiligung erwerblich würden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) war sie verpflichtet, diese Beurkundung innerhalb von zwei Wochen der Finanzbehörde anzuzeigen. Dies unterließ sie. Die Erben machten später die Teilerbauseinandersetzung rückgängig und stellte sich die Frage, ob die Grunderwerbsteuer überhaupt noch festgesetzt werden könne. Die Notarin versuchte daraufhin, per Wiedereinsetzungsantrag nach § 110 der Abgabenordnung (AO) ihre versäumte Frist nachträglich zu korrigieren – erfolglos.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte, dass die Notarin nicht berechtigt ist, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Begründung: Ein solcher Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligt sind. Dies sind die Steuerpflichtigen – in diesem Fall die Erben. Der Notar ist dagegen nicht am Verfahren beteiligt. Er erfüllt lediglich seine eigene Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt und haftet auch nicht für deren Verletzung.
Rechtliche Grundlagen
Das Urteil bezieht sich auf mehrere Gesetze: das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – insbesondere § 18 und § 19 – sowie die Abgabenordnung (AO), speziell § 110. Diese Regelungen sind Teil des deutschen Steuerkodex und wurden zuletzt durch verschiedene Steuerreformen des Bundestags angepasst. Die Zweiwochenfrist für Notare besteht seit Langem und soll eine schnelle Besteuerung von Grundstücksgeschäften sichern.
Praktische Bedeutung für Bürgerinnen und Bürger
Für Grundstückskäufer und Erben folgt eine wichtige Lehre: Die Anzeige beim Finanzamt darf nicht allein auf den Notar verlassen werden. § 19 GrEStG verpflichtet auch die Käufer oder Erben selbst zur Anzeige des Grundstückserwerbs innerhalb der gleichen Zweiwochenfrist. Versäumt der Notar die Anzeige, ändert dies nichts an der Anzeigepflicht der Beteiligten. Eine fehlende Anzeige kann zu Strafzinsen und Bußgeldern führen.
Weiterer Handlungsbedarf?
Die Entscheidung verdeutlicht eine potenzielle Schutzlücke: Steuerpflichtige sind abhängig von der Pünktlichkeit des Notars, obwohl sie selbst anzeigepflichtig sind. Ob eine gesetzliche Klarstellung oder eine Fristenverlängerung sinnvoll wären, könnte Gegenstand einer zukünftigen Gesetzesreform des Bundestags sein.

































































