Bundesverwaltungsgericht bestätigt Geheimhaltung von BND-Unterlagen aus dem Jahr 1960
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 6. Februar 2025 (Az. BVerwG 20 F 11.23) entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einer Journalistin und Historikerin den vollständigen Zugang zu historischen Unterlagen aus dem Jahr 1960 zu Recht verweigert hat. Die Klägerin begehrte Einsicht in Dokumente zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme Adolf Eichmanns in Argentinien und zu amerikanischen Atomversuchen – allesamt Ereignisse aus 1960.
Verfahrensablauf und Kernentscheidung
Nachdem der BND den Zugang nur in eingeschränktem Umfang gewährte, erhoben die Kläger Klage. Das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND gab daraufhin eine sogenannte Sperrerklärung ab und berief sich auf mehrere Geheimhaltungsgründe. Gemäß § 99 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde das Verfahren an einen Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben, der in sogenannten In-camera-Verfahren – unter Ausschluss der Öffentlichkeit – die gesperrten Unterlagen überprüft. Der Fachsenat bestätigte die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung, worauf die Klage abgewiesen wurde.
Begründung der Geheimhaltung
Das Gericht anerkannte drei zentrale Geheimhaltungsgründe: Erstens enthielten die Unterlagen Informationen über nachrichtendienstliche Arbeitsweisen, die auch heute noch sicherheitsrelevant sind. Zweitens wurden personenbezogene Daten von Informanten – lebenden und verstorbenen – geschützt. Drittens handelte es sich teilweise um Informationen, die der BND von ausländischen Geheimdiensten unter Vertraulichkeitszusage erhalten hatte. Nach der sogenannten Third-Party-Rule dürfen solche Informationen ohne Zustimmung des ursprünglichen Geheimdienstpartners nicht an Dritte weitergegeben werden.
Gesetzliche Grundlagen
Die Entscheidung basiert auf mehreren Rechtsgrundlagen: der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 99 VwGO), dem Bundesarchivgesetz sowie den Bestimmungen zum Schutz von Verschlusssachen. Das Prüfprogramm nach § 99 VwGO stimmt faktisch mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes überein.
Praktische Bedeutung
Das Urteil zeigt die engen Grenzen des Informationszugangs bei Geheimdienstunterlagen auf. Auch historische Dokumente von 1960 genießen fortgesetzten Schutz, wenn sie nachrichtendienstliche Methoden oder internationale Vertrauensbeziehungen betreffen. Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies, dass Transparenzansprüche bei Sicherheitsbelangen erheblichen rechtlichen Hürden gegenüberstehen.
Legislativer Ausblick
Die Entscheidung unterstreicht die Spannung zwischen Transparenzverpflichtungen und Sicherheitsinteressen. Eine parlamentarische Neubewertung der Geheimhaltungsfristen für historische Geheimdienstunterlagen könnte erwogen werden, um langfristig mehr Transparenz über historische Ereignisse zu ermöglichen, ohne aktuelle Sicherheitsinteressen zu gefährden.

































































