Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Biblis-Stilllegungsgenehmigung
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 4. Juni 2026 die Rechtmäßigkeit der Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Biblis, Block A, bestätigt. Die Revision des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Hessen gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde zurückgewiesen. Das Urteil klärt grundsätzliche Fragen zur Reichweite atomrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Bedeutung von Strahlenschutzschwellenwerten.
Kernfrage: Umfang der Stilllegungsgenehmigung
Der Streitpunkt betraf die Frage, ob eine Stilllegungs- und Abbaugenehmigung auch die spätere Freigabe abgebauter Materialien als nicht-radioaktive Stoffe regeln muss. Der Kläger argumentierte, dass die Genehmigung und die zugehörige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) untersuchen müssten, wohin die abgebauten Gegenstände gelangen und welcher Strahlenbelastung dies entspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach seiner Entscheidung beschränkt sich eine atomrechtliche Stilllegungs- und Abbaugenehmigung auf die Frage, ob das Verfahren der Freigabe von Stoffen, deren Radioaktivität unterhalb einer Bagatellschwelle liegt, in den schadlosen Abbau passt. Die eigentliche Freigabe abgebauter Materialien ist dagegen ein eigenständiges strahlenschutzrechtliches Verfahren.
Das 10-Mikrosievert-Kriterium
Zentral für die Entscheidung ist das sogenannte 10-Mikrosievert-Kriterium der Strahlenschutzverordnung. Dieses Schwellenwert-Konzept bestimmt, ab welcher Strahlenbelastung Stoffe als radioaktiv gelten und entsprechende Verfahren erforderlich sind. Der Kläger argumentierte, dass bereits jede zusätzliche Strahlendosis das Gesundheitsrisiko erhöhe und daher gegen den atomrechtlichen Vorsorgegrundsatz sowie gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) verstoße.
Das Gericht lehnte diese Position ab. Es bestätigte, dass das 10-Mikrosievert-Kriterium weder materielle noch formelle Rechtsmängel aufweist und mit Bundesrecht in Einklang steht.
Praktische Bedeutung und Gesetzgebung
Das Urteil betrifft unmittelbar die Genehmigungspraxis beim Kernkraftwerk-Rückbau. Es klärt die Arbeitsteilung zwischen atomrechtlichen und strahlenschutzrechtlichen Verfahren. Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies: Fragen zur späteren Verwertung oder Entsorgung abgebauter Materialien werden nicht im Stilllegungsverfahren entschieden, sondern unterliegen separaten strahlenschutzrechtlichen Prüfungen.
Das Urteil basiert auf der geltenden Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und dem Atomgesetz (AtG). Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Änderung des 10-Mikrosievert-Kriteriums wird durch das Gericht nicht gesehen. Ob zukünftig eine stärkere Verschärfung oder Anpassung dieser Schwellwerte politisch gewünscht ist, bleibt eine Frage der Gesetzgebung.

































































