- Assistenzleistungen fallen in der Regel nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die vertragliche Bezeichnung
- Pflegegeld ermöglicht flexible Selbstbeschaffung ohne strenge Zulassungsanforderungen
Assistenzleistungen und Arbeitnehmerüberlassung: Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Analyse der Fachbereiche WD 6 (Arbeit und Soziales) und WD 8 (Gesundheit, Familie, Bildung) untersucht, inwiefern Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderung als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) einzustufen sein können.
Arbeitnehmerüberlassung: Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation eines Entleihers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Wer Arbeitnehmer verleiht, benötigt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Fehlt diese, sind die betroffenen Verträge unwirksam, und es entsteht kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. Neben arbeitsrechtlichen Folgen drohen sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen, Bußgelder bis zu 500.000 Euro sowie strafrechtliche Konsequenzen. Zuständig für die Durchsetzung sind die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung.
Assistenzleistungen nach dem SGB IX
Assistenzleistungen nach Paragraph 78 SGB IX sind Leistungen zur sozialen Teilhabe. Sie sollen behinderte Menschen bei der eigenständigen Alltagsbewältigung unterstützen und unterscheiden sich grundlegend von klassischer Betreuung: Im Mittelpunkt steht die Selbstbestimmung der leistungsberechtigten Person. Arbeitsrechtlich kann die Assistenz entweder im sogenannten Arbeitgebermodell organisiert werden, bei dem der Betroffene selbst Arbeitgeber der Assistenzkraft wird, oder im Dienstleistungsmodell, bei dem ein externer Anbieter die Assistenzkräfte beschäftigt und die Organisation übernimmt.
Kernbefund: Kein Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Regelfall
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass Assistenzleistungen im Dienstleistungsmodell in der Regel keine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung darstellen. Entscheidend hierfür ist, dass das AÜG eine wirtschaftliche Tätigkeit des Entleihers voraussetzt – leistungsberechtigte Privatpersonen erfüllen dieses Merkmal typischerweise nicht. Zudem ist das Mitbestimmungsrecht des Assistenznehmers über Ablauf, Ort und Zeit der Leistung Wesenskern der Assistenz und begründet für sich genommen keine Überlassung. Maßgeblich bleibt stets die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls: Behält der Dienstleister die Organisationsgewalt, wählt er das Personal aus und steuert Arbeitszeiten sowie Vertretungsregelungen, spricht dies gegen eine Überlassung.
Pflege und pflegenahe Unterstützung
Im Bereich der klassischen Pflege gelten strenge berufsrechtliche Vorgaben. Die Pflegeprozessverantwortung muss bei qualifizierten Pflegefachkräften liegen. Ambulante Pflegedienste benötigen einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse. Beim Pflegegeld nach Paragraph 37 SGB XI hingegen können Pflegebedürftige die Mittel flexibel einsetzen und auch Hilfspersonen ohne formale Zulassung beauftragen. Über das persönliche Budget und den Entlastungsbetrag bestehen weitere Finanzierungswege, die jedoch unterschiedlichen Qualitäts- und Zulassungsanforderungen unterliegen.

































































