- Haber-Verfahren verletzt wahrscheinlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Keine ausreichende gesetzliche Grundlage fuer Ministeriums-Abfragen beim Verfassungsschutz
- Fehlende Benachrichtigungspflicht verstosst gegen Rechtsweggarantie des Grundgesetzes
Haber-Verfahren bei Kulturfoerderung verfassungsrechtlich bedenklich
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Ausarbeitung vom Juli 2026 untersucht, ob das sogenannte Haber-Verfahren im Bereich der staatlichen Foerderung von Kunst und Kultur mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Ergebnis faellt kritisch aus: Das Verfahren duerfte in seiner derzeitigen Form gegen mehrere Verfassungsgarantien verstossen.
Was ist das Haber-Verfahren?
Das Haber-Verfahren existiert seit 2004 und wurde 2017 aktualisiert. Es erlaubt Bundesministerien, beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz (BfV) anzufragen, ob zu Personen, Organisationen oder Veranstaltungen, die eine staatliche Foerderung beantragen, verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen. Das BfV antwortet in der Regel nur mit Ja oder Nein, ohne inhaltliche Details zu nennen. Die Betroffenen werden weder vorher noch nachher ueber die Abfrage informiert. Laut Bundesregierung wurden zwischen 2017 und 2025 insgesamt 302 Organisationen und Personen auf diese Weise ueberprueft.
Fehlende Rechtsgrundlage fuer Ministeriums-Abfragen
Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass die Abfrage eines Bundesministeriums beim BfV in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Fuer diesen Eingriff fehlt jedoch eine taugliche gesetzliche Ermachtigungsgrundlage. Weder das Kulturgutschutzgesetz noch das Bundesverfassungsschutzgesetz decken diese Datenweitergabe ab. Die allgemeine Auffangnorm des Bundesdatenschutzgesetzes (Paragraph 3 BDSG) genuegt ebenfalls nicht, da sie wegen ihres generalklauselartigen Charakters keine ausreichende Grundlage fuer heimliche Massnahmen darstellt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt nach seiner sogenannten Doppeltuer-Rechtsprechung fuer jeden Schritt des Datenaustauschs eine eigene Rechtsgrundlage.
Rechtslage beim BfV differenzierter
Fuer die Mitteilung des BfV an das anfragende Ministerium bietet der neu gefasste Paragraph 20 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes nach Einschatzung des Wissenschaftlichen Dienstes eine grundsatzlich hinreichende Grundlage. Die Vorschrift erfuellt die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an Bestimmtheit, Normenklanheit und Verhaltnismassigkeit. Offen bleibt jedoch, ob die dem BfV vorgelagerten Datenverarbeitungsschritte wie die Entgegennahme und Recherche der Anfragen auf andere Normen des Verfassungsschutzgesetzes gestuetzt werden koennen.
Verstoss gegen die Rechtsweggarantie
Ein weiteres verfassungsrechtliches Problem sieht die Analyse in der fehlenden Benachrichtigungspflicht. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz ab, dass Betroffene verdeckter Massnahmen zumindest nachtraglich informiert werden muessen, sobald der Zweck der Massnahme nicht mehr gefaehrdet ist. Eine solche Regelung sieht das Haber-Verfahren bislang nicht vor, was nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes gegen die Rechtsweggarantie verstoesst, da Betroffene ohne Kenntnis des Eingriffs keinen effektiven Rechtsschutz erlangen koennen.

































































