- Brandenburg darf die Biosphärenreservat-Verordnung als Landesrecht ändern
- Verordnung gilt seit 1990 als brandenburgisches Landesrecht fort
- Bund hat keine Kompetenz für konkrete Schutzgebietsausweisung
Wissenschaftlicher Dienst klärt Zuständigkeit für Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom Mai 2026 (WD 3 – 3000 – 018/26) untersucht, ob das Land Brandenburg berechtigt ist, die Verordnung über das Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin zu ändern, oder ob insoweit eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht. Anlass war die Arbeit des Brandenburger Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz an einem neuen Entwurf der Verordnung.
Ursprung der Verordnung im DDR-Recht
Die Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“ (NatSGSchorfhV) wurde am 12. September 1990 – also nach der Unterzeichnung des Einigungsvertrags am 31. August 1990 – von der DDR erlassen. Da sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht in Kraft war, konnte sie nicht automatisch nach Art. 9 Abs. 1 des Einigungsvertrags übergeleitet werden. Stattdessen erfolgte die Überleitung auf Grundlage von Art. 9 Abs. 3 des Einigungsvertrags durch eine ausdrückliche Vereinbarung: Art. 3 Nr. 30 Buchstabe g) der Einigungsvertragsvereinbarung vom 18. September 1990 listete die Verordnung als fortgeltendes Recht auf – mit der Maßgabe, dass sie auf den Neubau, Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung findet.
Fortgeltung als Landesrecht Brandenburgs
Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit ist Art. 9 Abs. 4 des Einigungsvertrags. Danach gilt vereinbartes Recht, das Gegenstände der konkurrierenden oder der Rahmengesetzgebung betrifft, nur dann als Bundesrecht fort, wenn die betreffenden Sachgebiete im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind. Der Wissenschaftliche Dienst stellt fest, dass der Bund zum Zeitpunkt des Beitritts zwar die Rahmenkompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege innehatte, die konkrete Festsetzung von Naturschutzgebieten jedoch gerade nicht Gegenstand der Rahmengesetzgebung war – dies blieb den Ländern überlassen. Die NatSGSchorfhV gilt daher als materielles Landesrecht Brandenburgs fort und ist der Abänderung durch das Land zugänglich.
Bestätigung durch heutige Verfassungsrechtslage
Auch nach den heute geltenden Kompetenzregeln des Grundgesetzes ergibt sich kein anderes Bild. Zwar hat der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege. Die konkrete Voraussetzungen der Ausweisung von Schutzgebieten und deren inhaltliche Konturierung fallen jedoch in die Länderkompetenz. Zudem ermöglicht Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG den Ländern, vom Bundesrecht im Bereich Naturschutz abweichende Regelungen zu treffen – mit Ausnahme eines abweichungsfesten Kerns (allgemeine Grundsätze des Naturschutzes, Artenschutz, Meeresnaturschutz). Brandenburg hat die Fortgeltung der Verordnung als Landesrecht überdies mehrfach gesetzlich bestätigt und die Verordnung zuletzt 2014 selbst geändert.
Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes kommt damit zu dem klaren Ergebnis: Brandenburg ist zuständig, die NatSGSchorfhV zu ändern. Eine Bundeskompetenz besteht in diesem Bereich nicht.
































































