- Animierte Designs werden ausdrücklich schutzfähig
- Durchfuhrregelung gegen 3D-Druck-Piraterie eingeführt
- Reparaturklausel für Ersatzteile gilt ab 2032
Designrecht-Modernisierung: Neue Technologien im Schutz
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6215 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die EU-Richtlinie 2024/2823 modernisiert das Designrecht in allen Mitgliedstaaten. Sie berücksichtigt neue Technologien wie 3D-Druck und Künstliche Intelligenz. Die Kreativindustrie ist ein wichtiger und stetig wachsender Wirtschaftszweig in Deutschland. Gewerbliche Schutzrechte fördern Innovationen, wenn sie leicht nutzbar sind.
- 1,3 Millionen Euro — einmalige Personalkosten beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Umsetzung
- 178.543 Euro — jährliche Personalkosten ab 2028 für zusätzlichen Prüfaufwand
- 9. Dezember 2027 — geplantes Inkrafttreten des neuen Designrechts
- 25 Jahre — maximale Schutzdauer für eingetragene Designs
Im Detail
Um das Potential hier voll auszuschöpfen und Anreize für die Anmeldung von Schutzrechten zu setzen, ist es essentiell, dass die Schutzsysteme leicht nutzbar und die Verfahren effizient und kostengünstig ausgestaltet sind.
— Begründung BT-Drs. 21/6215
Die Bundesregierung modernisiert das deutsche Designrecht und setzt damit eine EU-Richtlinie um, die das Schutzrecht an neue Technologien anpasst. Der am 3. Juni 2026 vorgelegte Gesetzentwurf erweitert den Schutz auf animierte Designs. Zugleich stärkt er die Durchsetzung gegen 3D-Druck-Piraterie und liberalisiert den Ersatzteilmarkt.
Was gilt aktuell?
Das deutsche Designrecht schützt bislang die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform von Erzeugnissen. Animierte oder bewegte Designs sind zwar bereits schutzfähig gewesen, jedoch hat sich die Darstellung solcher Designs bei der Anmeldung schwierig gestaltet. Eine Reparaturklausel für Ersatzteile gilt seit 2020 nur für Designs, die nach diesem Datum angemeldet wurden. Für ältere Designs besteht noch regulärer Designschutz.
Neue Designformen ausdrücklich anerkannt
Mit der Reform werden neue Designformen wie animierte Benutzeroberflächen oder bewegte Logos ausdrücklich anerkannt. Die Definition erweitert sich um „Bewegung, Zustandsänderung oder jede andere Art der Animation“ von Designmerkmalen. Dies ist besonders relevant für nicht-physische Designs wie grafische Benutzeroberflächen, die in der digitalen Wirtschaft zunehmend wichtig werden.
Für die Anmeldung sind künftig auch dynamische und animierte Wiedergaben zulässig. Pro Design können bis zu 20 statische Darstellungen sowie eine dynamische oder animierte Darstellung eingereicht werden. Diese Erweiterung vereinfacht die Erlangung des Schutzes für bewegte Designs erheblich.
Schutz gegen 3D-Druck-Piraterie
Der zunehmende Einsatz von 3D-Drucktechnologien macht es Designinhabern schwieriger, unerlaubte Nachahmungen zu verhindern. Das neue Gesetz erweitert daher den Schutz auf vorbereitende Handlungen: Das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verbreiten von Dateien oder Software zur Herstellung designverletzender Erzeugnisse wird ausdrücklich verboten.
Zusätzlich wird eine Durchfuhrregelung eingeführt. Designinhaber können künftig auch die Durchfuhr von Erzeugnissen durch Deutschland verbieten, die mit geschützten Designs identisch sind oder sich in wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden. Dies ermöglicht ein wirksameres Vorgehen gegen Produktpiraterie bereits im Durchfuhrstaat.
Reparaturklausel wird ausgeweitet
Die 2020 eingeführte Reparaturklausel wird angepasst und ihre Übergangsfrist verkürzt. Ab dem 9. Dezember 2032 gilt sie für alle bestehenden Designs. Sie verhindert, dass Hersteller durch Designschutz Monopole auf formgebundene Ersatzteile erlangen können. Verbraucher können dann zwischen konkurrierenden Ersatzteilen wählen.
Hersteller von Ersatzteilen müssen allerdings ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers informieren. Ohne diese transparente Kennzeichnung können sie sich nicht auf die Reparaturklausel berufen.
Verfahren werden gestrafft
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann künftig effizienter prüfen. Die Möglichkeit zum Beitritt in Nichtigkeitsverfahren wird gestrichen, da sie praktisch nicht genutzt worden ist. Ebenso entfällt die teilweise Aufrechterhaltung von Designs aufgrund geringer Fallzahlen.
Für kleine und mittlere Unternehmen werden die Verfahren vereinfacht. Die Anforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages werden auf das absolut Notwendige beschränkt. Ein Eintragungssymbol (Ⓓ) soll das Bewusstsein für Designschutz stärken.
Die Kosten für die Bundesverwaltung belaufen sich auf einmalig 1,3 Millionen Euro sowie jährlich 178.543 Euro ab 2028. Die Wirtschaft wird insgesamt geringfügig entlastet, da Verfahren vereinfacht werden.
Weiterlesen:
- Potentiale der Kreislaufwirtschaft steigern
- BGH: Uber-Mietwagen unterliegen deutschem Recht, nicht EU-Vorschriften
Betroffen sind vor allem Designer, Kreativunternehmen und die Industrie. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Einzelanmelder profitieren von vereinfachten Verfahren. Verbraucher erhalten ab 2032 mehr Wahlfreiheit bei Ersatzteilen.
Der Gesetzentwurf durchläuft nun das parlamentarische Verfahren. Nach den Ausschussberatungen folgt die Abstimmung im Bundestag. Das Gesetz soll am 9. Dezember 2027 in Kraft treten, um IT-Umstellungen beim Deutschen Patent- und Markenamt zu ermöglichen.
- Designrecht
- Schutzrecht für die äußere Gestaltung von Erzeugnissen, das deren visuelle Erscheinungsform schützt.
- Reparaturklausel
- Regelung, die verhindert, dass Hersteller Monopole auf Ersatzteile durch Designschutz erlangen.
Was sind animierte Designs?
Designs mit Bewegung, Zustandsänderung oder Animation, wie sie bei digitalen Benutzeroberflächen vorkommen.
Wann tritt die Reparaturklausel in Kraft?
Vollständig ab 9. Dezember 2032 für alle Ersatzteile komplexer Erzeugnisse.
Was ist die Durchfuhrregelung?
Designinhaber können die Durchfuhr nachgeahmter Erzeugnisse durch Deutschland verbieten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6215 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































