- Fernwärmekunden können Anbieter nicht wechseln — Monopolstrukturen ohne Preisaufsicht
- Bundeskartellamt führt seit 2023 Verfahren wegen überhöhter Fernwärmepreise
- Monopolkommission empfiehlt 2025 Transparenzplattform und Preisbenchmarks
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6770 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Fernwärmenetze gelten als vertikal integrierte natürliche Monopole: Wer einmal angeschlossen ist, kann den Anbieter nicht wechseln. Im Unterschied zu Strom- und Gasnetzen fehlt für Fernwärme bislang eine gesetzlich verankerte Entgeltregulierung. Das Bundeskartellamt leitete im November 2023 Verfahren gegen mehrere Fernwärmeanbieter wegen des Verdachts missbräuchlich überhöhter Preisanpassungen ein. Die Monopolkommission empfahl im 10. Sektorgutachten Energie 2025 unter anderem eine Transparenzplattform und Preisbenchmarks. Gleichzeitig verpflichtet das Wärmeplanungsgesetz Kommunen zur strategischen Wärmeplanung — was den Ausbau von Fernwärme beschleunigen und die Zahl der Pflichtanschlüsse erhöhen dürfte.
Im Detail
Finanzierung und Preisgestaltung der Fernwärmeversorgung sind bislang nicht gesetzlich geregelt und Preisgleitklauseln werden regelmäßig angewendet.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/6770, mit Verweis auf Kurzanalyse der Deutschen Energie-Agentur (dena) 2025
Fernwärmekunden sitzen strukturell in einer Sonderlage: Sie können ihren Wärmeanbieter nicht wechseln, haben kaum Möglichkeiten, Preiserhöhungen zu widersprechen, und profitieren nicht von der staatlichen Preiskontrolle, die für Strom- und Gasnetze seit Jahren gilt. Genau diese Regulierungslücke rückt die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/6770 vom 16. Juni 2026 in den Mittelpunkt — eingereicht von den AfD-Abgeordneten Raimond Scheirich, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard und Stefan Henze.
Fernwärmepreise: Was gilt aktuell?
Fernwärmenetze gelten als sogenannte natürliche Monopole. Wer einmal angeschlossen ist — ob Mieter oder Eigentümer — hat keine alternative Versorgungsoption. Eine staatlich geregelte Entgeltregulierung, wie sie für Strom- und Gasnetze durch die Bundesnetzagentur durchgesetzt wird, existiert für Fernwärme bislang nicht. Finanzierung und Preisgestaltung der Fernwärmeversorgung sind gesetzlich nicht geregelt, Preisgleitklauseln werden laut einer dena-Kurzanalyse von 2025 regelmäßig angewendet. Diese Klauseln koppeln den Fernwärmepreis automatisch an Energieträger-Indizes wie den Erdgasmarkt — selbst wenn Anbieter inzwischen auf günstigere erneuerbare Energien umgestellt haben.
Kartellverfahren und Monopolkommission
Das Bundeskartellamt leitete im November 2023 Verfahren gegen Fernwärmeanbieter ein, denen missbräuchlich überhöhte Preisanpassungen vorgeworfen werden. Seither ist dieser Bereich kartellrechtlich im Blick — aber eine systematische staatliche Preisaufsicht fehlt weiter. Die Monopolkommission hat im 10. Sektorgutachten Energie 2025 konkrete Empfehlungen unterbreitet: eine Transparenzplattform, Preisbenchmarks und erweiterte Regulierungsmöglichkeiten für Fernwärmenetze. Ob und wie die Bundesregierung diese Empfehlungen aufgreift, ist einer der Kernpunkte der Anfrage.
Zehn Fragen zu Fernwärmepreisen und Verbraucherrechten
Die Drucksache stellt insgesamt zehn Fragenkomplexe. Frage 1 erkundigt sich nach der Preisentwicklung seit 2020 — aufgeschlüsselt nach Arbeitspreisen, Grundpreisen, Leistungspreisen und Messpreisen sowie nach regionalen Unterschieden, besonders in Städten über 100.000 Einwohnern, und nach dem Vergleich mit Gas, Heizöl, Wärmepumpenstrom und Biomasse.
Frage 2 zielt auf Verbraucherbeschwerden: Wie viele Beschwerden liegen bei Bundeskartellamt, Bundesnetzagentur oder bundesgeförderten Beratungsstellen vor — und welche Rückschlüsse zieht die Regierung daraus?
Frage 3 betrifft die Rechtslage zu Preisgleitklauseln: Bilden diese noch die tatsächliche Kostenstruktur ab, wenn ein Anbieter von Gas auf erneuerbare Energien umgestellt hat? Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Kunden überhaupt, überhöhte Grundpreise oder Anschlusswerte zu beanstanden?
Mit Frage 4 fragt die Fraktion nach regulatorischen Plänen der Bundesregierung — konkret nach Preisaufsicht, Entgeltregulierung, Transparenzplattformen und möglichen Änderungen der AVBFernwärmeV. Auch die Empfehlungen der Monopolkommission aus dem Sektorgutachten 2025 werden explizit adressiert.
Frage 5 verlangt Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand bei den Kartellverfahren des Bundeskartellamts zu Fernwärmepreisen seit 2020. Frage 6 fragt nach Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten und Wechseloptionen — und ob der politisch gewollte Fernwärme-Ausbau die Verbraucherposition gegenüber dezentralen Heizlösungen strukturell verschlechtert.
Besonders politisch relevant ist Frage 7: Kommunen sind gleichzeitig Planungsverantwortliche für die Wärmeplanung und vielfach Eigentümer kommunaler Stadtwerke, die Fernwärme betreiben. Die Anfrage fragt, welche Vorkehrungen bestehen, damit kommunale Wärmeplanung nicht zugunsten eigener Unternehmen verzerrt wird.
Frage 8 betrifft Renditen und Gewinnmargen im Fernwärmegeschäft — soweit aus Bundesgutachten oder Untersuchungen des Bundeskartellamts bekannt. Fragen 9 und 10 schließlich richten sich an die Rechtslage für Hauseigentümer: Was gilt, wenn ein angekündigter Fernwärmeanschluss ausbleibt oder verspätet kommt — und welche Befreiungsmöglichkeiten bestehen bei Anschluss- und Benutzungszwängen?
Fernwärme-Ausbau und kommunale Wärmeplanung
Der Hintergrund der Anfrage ist energiepolitisch aktuell: Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet Kommunen zur strategischen Planung ihrer Wärmeversorgung, was in vielen Städten den Ausbau von Fernwärmenetzen beschleunigt. Die Bundesregierung fördert diesen Ausbau über das BAFA-Programm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ — einschließlich Transformationsplänen, Machbarkeitsstudien und Investitionen. Mehr Förderung und mehr Pflichtanschlüsse bedeuten jedoch auch mehr Haushalte, die strukturell an Monopolanbieter gebunden sind. Wie das Energieeffizienzgesetz zeigt, bewegt sich die aktuelle Energiepolitik zwischen Ausbauzielen und dem Abbau regulatorischer Belastungen — ein Spannungsfeld, das auch beim Fernwärme-Thema greifbar wird.
Die Antwortfrist für die Bundesregierung läuft bis zum 20. Juli 2026. Ob die Regierung alle zehn Fragenkomplexe vollständig beantwortet oder auf laufende Kartellverfahren und behördliche Zuständigkeiten verweist, bleibt abzuwarten. Zum Thema Verbraucherrechte im Energiemarkt und zur Frage gesicherter Versorgungsleistungen gibt es weitere parlamentarische Aktivitäten, etwa zum Streit um gesicherte Kraftwerkskapazitäten.
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Betroffen sind vor allem Mieter und Hauseigentümer in Stadtgebieten, die bereits an Fernwärmenetze angeschlossen sind oder durch kommunale Wärmepläne künftig angeschlossen werden sollen. Laut Drucksache gelten die Fragen besonders für Gebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern, in denen Fernwärme verbreitet ist. Auch Eigentümer, die wegen eines geplanten Fernwärmeanschlusses auf dezentrale Heizungsinvestitionen verzichten, sind potenziell betroffen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6770) wurde am 29. Juni 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht. Die Bundesregierung hat eine gesetzliche Antwortfrist von 21 Tagen; die Antwort ist bis zum 20. Juli 2026 fällig. Nach Eingang der Antwort kann das Thema in Ausschussberatungen weiterverfolgt werden.
- Natürliches Monopol
- Ein Markt, in dem es technisch oder wirtschaftlich sinnvoller ist, wenn nur ein einziger Anbieter die gesamte Infrastruktur betreibt — wie ein Fernwärmenetz in einem Stadtviertel.
- Preisgleitklausel
- Vertragsklausel, die den Fernwärmepreis automatisch an einen Referenzindex (z.B. Erdgasmarkt) koppelt und so Preiserhöhungen ohne individuelle Kündbarkeit ermöglicht.
- Entgeltregulierung
- Staatliche Vorgaben, die festlegen, welche Preise ein Netzbetreiber höchstens verlangen darf. Für Strom und Gas gesetzlich vorgeschrieben, für Fernwärme bislang nicht.
Warum ist Fernwärme anders als Strom und Gas?
Fernwärmenetze sind sogenannte natürliche Monopole: Es gibt nur einen Anbieter im Leitungsnetz, ein Wechsel ist technisch nicht möglich. Strom- und Gasnetze unterliegen dagegen einer staatlichen Entgeltregulierung, die bei Fernwärme bislang fehlt.
Was untersucht das Bundeskartellamt bei Fernwärme?
Das Bundeskartellamt hat laut Drucksache seit November 2023 Verfahren wegen des Verdachts missbräuchlich überhöhter Preisanpassungen bei Fernwärmeanbietern eingeleitet.
Was sind Preisgleitklauseln und warum sind sie umstritten?
Preisgleitklauseln koppeln den Fernwärmepreis automatisch an Energieträger-Indizes wie den Gaspreis. Steigt der Gasmarkt, steigt auch die Fernwärmerechnung — selbst wenn der Anbieter inzwischen günstigere erneuerbare Energien einsetzt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6770 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































