- Nord-Stream-Verdächtiger Wolodymyr Z. trotz EU-Haftbefehl nicht ausgeliefert
- Polen verweigerte Auslieferung – Tusk sprach von fehlender Interessenlage
- Sergej K. wurde im November 2025 aus Italien nach Deutschland überstellt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6753 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Am 26. September 2022 wurden die Gaspipelines Nord Stream 1 und 2 in der Ostsee durch Sprengladungen schwer beschädigt. Der Generalbundesanwalt leitete Ermittlungen ein und erwirkte EU-Haftbefehle gegen mehrere ukrainische Tatverdächtige. Während der mutmaßliche Drahtzieher Sergej K. am 28. November 2025 von Italien nach Deutschland ausgeliefert wurde, lehnte ein polnisches Gericht im Oktober 2025 die Auslieferung des Hauptverdächtigen Wolodymyr Z. ab. Miteigentümer der Nord-Stream-1-Leitung sind unter anderem die deutschen Unternehmen Wintershall und E.ON.
Im Detail
Das eigentliche Problem, so Tusk, „sei der Bau von Nord Stream gewesen und nicht die Sprengung“.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/6753, zitiert nach rsw.beck.de
Die Sabotage der Nord-Stream-Pipelines am 26. September 2022 zählt zu den folgenreichsten Anschlägen auf kritische europäische Infrastruktur seit Jahren. Nun rückt der stockende Auslieferungsstreit rund um den EU-Haftbefehl gegen den Hauptverdächtigen Wolodymyr Z. erneut ins parlamentarische Blickfeld. Mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6753 vom 26. Juni 2026 stellt die AfD-Fraktion der Bundesregierung neun konkrete Fragen zur Aufklärung des Nord-Stream-Attentates und zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.
Nord-Stream-Anschlag: Was bisher ermittelt wurde
Der Generalbundesanwalt ermittelt seit dem Nord-Stream-Anschlag 2022 gegen mehrere ukrainische Staatsbürger und erwirkte gegen diese Personen EU-Haftbefehle. Ein Teilerfolg gelang im November 2025: Der mutmaßliche Drahtzieher Sergej K. wurde nach einem Verfahren in Italien am 28. November 2025 nach Deutschland ausgeliefert. Der Fall des zweiten Hauptverdächtigen Wolodymyr Z. verlief anders: Ein polnisches Gericht lehnte die Auslieferung im Oktober 2025 ab und berief sich laut der Anfrage auf eine sogenannte Kriegsimmunität des Tatverdächtigen.
Polens Weigerung und Tusks öffentliche Aussagen
Aus Sicht der Antragsteller ist nicht allein die verweigerte Auslieferung problematisch. Besonderes Gewicht legen sie auf öffentliche Äußerungen des polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk, der sich vor der Gerichtsentscheidung gegen eine Übergabe des Verdächtigen an Deutschland ausgesprochen haben soll. Tusk argumentierte laut Vorbemerkung der Anfrage, eine Auslieferung liege nicht im polnischen Interesse. Das eigentliche Problem sei, so Tusk, „der Bau von Nord Stream gewesen und nicht die Sprengung“. Die AfD-Fraktion fragt nun, ob die Bundesregierung diese Aussagen teilt und ob sie diplomatische Schritte zur Missbilligung dieser Haltung in Erwägung gezogen hat.
Neun Fragen an die Bundesregierung zum EU-Haftbefehl
Die Anfrage umfasst insgesamt neun Fragen. Die Fragesteller wollen unter anderem wissen, ob der Bundesregierung der aktuelle Aufenthaltsort von Wolodymyr Z. bekannt ist und ob der Generalbundesanwalt weitere Schritte zur Erforschung seines Verbleibs unternimmt. Darüber hinaus fragen sie, ob die Bundesregierung die Rechtsauffassung des polnischen Gerichts zur Kriegsimmunität teilt und ob sie auf EU-Ebene Unterstützung gesucht hat, um den Haftbefehl doch noch vollstrecken zu lassen. Schließlich thematisiert die Anfrage, ob die Bundesregierung das deutsch-polnische Verhältnis durch den Vorfall als belastet betrachtet und ob sie dem Generalbundesanwalt Anweisungen zur weiteren Vollstreckung des EU-Haftbefehls erteilt hat.
Was gilt aktuell?
Der Nord-Stream-Anschlag ist strafrechtlich noch nicht abgeschlossen. Während Sergej K. sich in Deutschland in Untersuchungshaft befindet, ist der Verbleib von Wolodymyr Z. nach Angaben der Fragesteller unklar. Ein rechtskräftiger EU-Haftbefehl besteht nach wie vor gegen ihn. Das Instrument des Europäischen Haftbefehls setzt grundsätzlich auf gegenseitiges Vertrauen der EU-Mitgliedstaaten – die polnische Weigerung testet dieses Vertrauen in einem politisch heiklen Kontext, da die Ukraine als Kriegspartei involviert ist.
Miteigentümer der Nord-Stream-1-Leitung sind unter anderem die deutschen Energieunternehmen Wintershall und E.ON, die auch den Bau der Nord-Stream-2-Leitung maßgeblich mitfinanziert haben. Damit ist der Anschlag nicht nur eine Frage der europäischen Sicherheit, sondern auch ein wirtschaftlicher Schaden für deutsche Unternehmen. Die Frage nach Haftung und Strafverfolgung bleibt damit auch für die Eigentümerseite relevant. Vergleichbare Debatten über den Schutz kritischer Infrastruktur finden sich etwa im Zusammenhang mit dem Schmierstoff-Engpass und geopolitischen Abhängigkeiten bei der Energieversorgung.
Die Anfrage ist am 26. Juni 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat bis zum 17. Juli 2026 Zeit, die neun Fragen zu beantworten. Ob und wie konkret die Antwort ausfallen wird – insbesondere zu den außenpolitisch sensiblen Fragen rund um Polen und den EU-Haftbefehl –, bleibt abzuwarten. Vergleichbare Anfragen zu Auslandseinsätzen und diplomatischen Spannungen zeigen, dass Antworten in solchen Fällen häufig auf laufende Ermittlungen oder außenpolitische Vertraulichkeit verweisen, wie auch im Bereich diplomatischer Akkreditierungsstreitigkeiten zu beobachten ist.
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Direkt betroffen sind die deutschen Energieunternehmen Wintershall und E.ON als Miteigentümer der Nord-Stream-1-Leitung sowie die Financiers der Nord-Stream-2-Leitung. Mittelbar berührt sind die deutsch-polnischen und deutsch-ukrainischen Beziehungen sowie die Glaubwürdigkeit des europäischen Auslieferungsmechanismus insgesamt.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6753) wurde am 26. Juni 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat eine gesetzliche Antwortfrist von 21 Tagen, die bis zum 17. Juli 2026 läuft. Nach Eingang der Antwort wird diese als eigene Drucksache veröffentlicht.
- EU-Haftbefehl (Europäischer Haftbefehl)
- Ein Rechtsinstrument der EU, das Mitgliedstaaten verpflichtet, gesuchte Personen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates festzunehmen und zu überstellen.
- Generalbundesanwalt
- Oberste Anklagebehörde in Deutschland für Staatsschutzdelikte wie Terror und schwere Sabotage; dem Bundesjustizminister nachgeordnet, aber in der Strafverfolgung weisungsgebunden.
- Kriegsimmunität
- Rechtliches Konstrukt, das Handlungen im Kontext bewaffneter Konflikte unter bestimmten Voraussetzungen von nationaler Strafverfolgung freistellen kann – im vorliegenden Fall von einem polnischen Gericht angeführt.
Wann wurden die Nord-Stream-Pipelines gesprengt?
Die Sprengungen der Gaspipelines Nord Stream 1 und 2 ereigneten sich am 26. September 2022 in der Ostsee.
Warum lieferte Polen den Verdächtigen Wolodymyr Z. nicht aus?
Ein polnisches Gericht lehnte die Auslieferung im Oktober 2025 ab; laut den Fragestellern berief sich das Gericht auf eine sogenannte Kriegsimmunität des Verdächtigen.
Was ist ein EU-Haftbefehl?
Ein Europäischer Haftbefehl verpflichtet EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich, gesuchte Personen an den ausstellenden Staat auszuliefern – ausnahmslos gilt dies jedoch nicht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6753 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































