- AGG Nr. 48 genehmigt nur sonstige Rüstungsgüter, keine Kriegswaffen
- Für Kriegswaffen bleibt stets eine separate KrWaffKontrG-Genehmigung erforderlich
- Parlamentarische Kontrollrechte bei Rüstungsexporten sind verfassungsrechtlich eng begrenzt
Rechtliche Einordnung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 des BAFA
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom 29. Mai 2026 die rechtliche Einordnung der Allgemeinen Genehmigung (AGG) Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) untersucht. Die AGG Nr. 48 trat am 20. März 2026 in Kraft und erleichtert die Ausfuhr bestimmter Rüstungsgüter zur See- und Luftverteidigung in die Golfstaaten (Saudi-Arabien, VAE, Katar, Kuwait, Bahrain, Oman) sowie in die Ukraine.
Was die AGG Nr. 48 genehmigt – und was nicht
Ein zentrales Ergebnis der Analyse ist, dass die AGG Nr. 48 keine Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) genehmigt, sondern ausschließlich Rüstungsgüter nach der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Für den Export von Kriegswaffen ist stets eine separate Einzelgenehmigung nach dem KrWaffKontrG erforderlich. Die AGG Nr. 48 schließt Güter, die zugleich Kriegswaffen sind, für die aber keine KrWaffKontrG-Genehmigung vorliegt, ausdrücklich aus. Berichterstattungen, die das Gegenteil nahelegten, wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zurückgewiesen.
Ergänzend zur AGG Nr. 48 hat das BAFA die AGG Nr. 47 erlassen. Diese dient als sogenannte Komplementärgenehmigung: Sie deckt das außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungserfordernis für Güter ab, die bereits nach dem KrWaffKontrG genehmigt wurden und zugleich in der Ausfuhrliste gelistet sind. Die AGG Nr. 48 ist gegenüber der AGG Nr. 47 nachrangig.
Einbettung in nationales und europäisches Recht
Die Analyse beleuchtet das mehrstufige Regelwerk des deutschen Rüstungsexportkontrollrechts. Neben dem KrWaffKontrG und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) spielen die Politischen Grundsätze der Bundesregierung eine wichtige Rolle. Obwohl sie keine Gesetzeskraft haben, gelten sie als allgemeine Verwaltungsvorschriften und entfalten eine Selbstbindungswirkung. Sie integrieren unter anderem den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP der EU, der Mindeststandards für den Rüstungsexport festlegt. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass der Erlass einer AGG diesen Anforderungen nicht grundsätzlich widerspricht, da AGGen als besondere Formen von Einzelfallregelungen verstanden werden.
Auch der Waffenhandelsvertrag (Arms Trade Treaty, ATT) wird berücksichtigt. Dessen Artikel 6 und 7 verpflichten exportierende Staaten zur Prüfung von Menschenrechtslage und Missbrauchsrisiken. Die Bundesregierung sieht keinen gesonderten Anpassungsbedarf im deutschen Recht, da die deutschen und EU-Regelungen über die ATT-Anforderungen hinausgehen.
Parlamentarische Kontrolle und gerichtliche Überprüfbarkeit
Der Bundestag hat bei Rüstungsexporten keine direkte Entscheidungsgewalt. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2014 ist die Bundesregierung lediglich verpflichtet mitzuteilen, ob ein bestimmtes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt wurde. Beratungsinhalte und Entscheidungsgründe unterliegen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Spezielle parlamentarische Kontrollrechte gegenüber dem Erlass von AGGen durch das BAFA bestehen nicht. Auch gerichtlich sind Ausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter nur eingeschränkt angreifbar: Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 3. Februar 2026 bestätigt, dass den einschlägigen Normen keine allgemein drittschützende Wirkung zukommt und Einzelpersonen daher keine Klagebefugnis haben.































































