- 80 % der wohnungslosen Frauen haben Gewalterfahrungen gemacht
- Länder erhalten 2027–2036 rund 2,6 Mrd. Euro für GewHG-Umsetzung
- Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung tritt am 1. Januar 2032 in Kraft
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6674 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Gewalthilfegesetz (GewHG) trat in der vergangenen Legislaturperiode in Kraft und schafft erstmals einen gesetzlichen Rahmen für den Schutz von Frauen vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland. Es verpflichtet die Länder, ein bedarfsgerechtes Netz aus Schutz- und Beratungseinrichtungen aufzubauen. Die Umsetzung der Istanbul-Konvention des Europarats ist dabei der völkerrechtliche Rahmen. Laut einer Befragung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) haben rund 80 Prozent der wohnungslosen Frauen Gewalterfahrungen gemacht — diese Gruppe gilt als besonders schwer erreichbar, da kaum suchtmittelakzeptierende Frauenhäuser existieren und hohe Anforderungen an eigenständige Lebensführung gestellt werden.
- 80 % — Anteil wohnungsloser Frauen, die laut einer BAG-W-Befragung Gewalt erfahren haben.
- 2,6 Mrd. Euro — Voraussichtliche Umsatzsteuer-Mehreinnahmen für die Länder zur GewHG-Finanzierung im Zeitraum 2027 bis 2036.
- 150 Mio. Euro — Programmmittel des Bundesbauministeriums (BMWSB) für die Sanierung von Frauenhäusern (voraussichtliche Laufzeit 2026–2030).
- 126 Maßnahmen — Umfang des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel, den die Bundesregierung umsetzt.
- 1. Januar 2032 — Datum, ab dem der Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für alle gewaltbetroffenen Frauen und ihre Kinder gilt.
Im Detail
Am 1. Januar 2032 wird ein Anspruch auf Schutz und fachliche Beratung (§ 3 GewHG) für alle gewaltbetroffenen Frauen mit ihren Kindern in Kraft treten.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6674
Rund 80 Prozent der wohnungslosen Frauen in Deutschland haben Gewalterfahrungen gemacht — das belegt eine Befragung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W). Trotz dieser hohen Betroffenheitsquote sind wohnungslose Frauen im bestehenden Hilfesystem schwer erreichbar: Es existieren kaum suchtmittelakzeptierende Frauenhäuser, und viele Einrichtungen stellen hohe Anforderungen an eine eigenständige Lebensführung. Die Fraktion Die Linke hat die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/6373) gefragt, wie das Gewalthilfegesetz (GewHG) konkret auf diese Gruppe zugeschnitten wird. Die Antwort liegt nun als BT-Drs. 21/6674 vom 24. Juni 2026 vor.
Was gilt aktuell?
Das Gewalthilfegesetz stellt in § 2 Absatz 2 ausdrücklich klar, dass ein fester Wohnsitz keine Voraussetzung für den Zugang zu Schutz und Beratung ist. Wohnungslose Frauen sind damit formal in den Anwendungsbereich des GewHG einbezogen. Einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Schutz und fachliche Beratung gibt es jedoch erst ab dem 1. Januar 2032 — bis dahin sind die Länder zwar verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot aufzubauen, aber der individuelle Anspruch besteht noch nicht.
Finanzierung: 2,6 Mrd. Euro für die Länder
Die Bundesregierung verweist auf erhebliche finanzielle Mittel, die für die GewHG-Umsetzung bereitstehen: Die Länder erhalten voraussichtlich rund 2,6 Mrd. Euro Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer im Zeitraum von 2027 bis 2036. Allerdings knüpft der Bund einen Teil dieser Mittel an eine Bedingung: Die Mehreinnahmen ab dem Jahr 2030 fließen nur, wenn die Länder dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) einen Bericht über die Ausgangsanalyse, die Entwicklungsplanung und das Finanzierungskonzept vorgelegt haben. Zusätzlich stellt das Bundesbauministerium (BMWSB) 150 Mio. Euro für die Sanierung von Frauenhäusern bereit — mit einer voraussichtlichen Laufzeit von 2026 bis 2030.
Gewalthilfegesetz: Pflichten der Länder gegenüber vulnerablen Gruppen
Das GewHG verpflichtet die Länder laut Bundesregierung, bei der Planung ihres Hilfesystems die besonderen Bedarfe vulnerabler Gruppen zu berücksichtigen (§ 5 Absatz 1 GewHG). Dazu zählen Frauen mit Suchterkrankungen, psychischen Erkrankungen, Behinderungen, Pflegebedarf oder Betroffenheit von Menschenhandel. Die Einrichtungen müssen fachlich qualifiziertes Personal vorhalten und sind verpflichtet, mit allgemeinen Hilfsdiensten — darunter ausdrücklich auch die Wohnungslosenhilfe — zu kooperieren (§ 6 Absatz 5 GewHG). Die Länder prüfen im Rahmen der Trägeranerkennung, ob diese Anforderungen erfüllt werden.
Zur Koordinierung hat das BMBFSFJ einen Bund-Länder-Arbeitskreis GewHG (BLAK GewHG) eingerichtet. Bisher fanden zwei Sitzungen statt — im Oktober 2025 und im Mai 2026. Im Dezember 2025 tauschten sich Bund, Länder und Fachverbände zum Umsetzungsstand aus. Bei allen Sitzungen standen laut Bundesregierung die besonderen Bedarfe vulnerabler Gruppen im Mittelpunkt. Die nächste Sitzung ist für Herbst 2026 geplant. Nach Angaben des BMBFSFJ wurden die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgangsanalysen und Entwicklungsplanungen (§ 8 GewHG) in allen Ländern angestoßen; in einzelnen Ländern liegen erste Ergebnisse vor.
Menschenhandel: Nationaler Aktionsplan mit 126 Maßnahmen
Für die spezifischen Bedarfe von Betroffenen des Menschenhandels verweist die Bundesregierung auf den Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel mit insgesamt 126 Maßnahmen sowie auf die Umsetzung der geänderten EU-Richtlinie gegen Menschenhandel 2024/1712. Das BMBFSFJ fördert außerdem die unabhängige Berichterstattungsstelle gegen Menschenhandel beim Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR) und den Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel (KOK e. V.).
Eine wissenschaftliche Evaluation des Gewalthilfegesetzes ist für das Jahr 2033 geplant (§ 11 GewHG). Bis dahin bleibt die konkrete Ausgestaltung des Hilfesystems für wohnungslose Frauen weitgehend Ländersache — ein Umstand, den die Fragesteller der Kleinen Anfrage kritisch sehen. Das Thema Gewaltschutz berührt auch den breiteren Rahmen des Digitalen Gewaltschutzgesetzes, das die Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode ebenfalls vorantreibt. Zur Situation besonders vulnerabler Gruppen bei der sozialen Absicherung hat die Bundesregierung auch im Kontext der Altersarmut Selbstständiger Stellung genommen.
Weiterlesen:
- Digitales Gewaltschutzgesetz: Bundesregierung weist Einzelfall-Vorwurf zurück
- Altersarmut Selbstständige: 2,15 Mio. ohne Pflichtversicherung
- Demokratie leben! Brandenburg: NGO-Förderung ab 2020 offengelegt
Unmittelbar betroffen sind wohnungslose und obdachlose Frauen, die von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind — darunter auch Frauen mit Suchterkrankungen, psychischen Erkrankungen, Pflegebedarf oder Betroffenheit von Menschenhandel. Mittelbar betroffen sind alle gewaltbetroffenen Frauen und ihre Kinder in Deutschland, für die ab 2032 ein Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung gelten wird.
Zu Frage 1 (Stand der Gesamtstrategie gemäß Istanbul-Konvention) verweist die Bundesregierung lediglich auf eine frühere Antwort in BT-Drs. 21/6321 und gibt keine eigenständige Auskunft. Die Fragen 2 bis 6e beantwortet sie gemeinsam und verweist überwiegend auf bestehende gesetzliche Regelungen des GewHG, ohne konkrete Zusagen zu eigenen Initiativen zu machen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 24.06.2026) 80% der wohnungslosen Frauen erleben Gewalt – Politik reagiert →
- Gewalthilfegesetz (GewHG)
- Bundesgesetz, das erstmals einen Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder schafft und die Länder zur Planung eines bedarfsgerechten Hilfesystems verpflichtet.
- Istanbul-Konvention
- Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das Deutschland ratifiziert hat und das eine umfassende Gesamtstrategie verlangt.
- BLAK GewHG
- Bund-Länder-Arbeitskreis zum Gewalthilfegesetz: Gremium auf Fachebene zur Koordinierung der GewHG-Umsetzung zwischen Bundesministerium und Ländern.
Gilt das Gewalthilfegesetz auch für wohnungslose Frauen?
Ja. Das GewHG stellt in § 2 Absatz 2 ausdrücklich klar, dass kein fester Wohnsitz erforderlich ist — wohnungslose Frauen sind also eingeschlossen.
Wann tritt der Rechtsanspruch auf Schutz in Kraft?
Am 1. Januar 2032 tritt für alle gewaltbetroffenen Frauen und ihre Kinder ein Anspruch auf Schutz und fachliche Beratung in Kraft.
Wie viel Geld erhalten die Länder für die GewHG-Umsetzung?
Die Länder erhalten voraussichtlich rund 2,6 Mrd. Euro Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer im Zeitraum 2027 bis 2036. Zusätzlich stehen 150 Mio. Euro für die Sanierung von Frauenhäusern bereit.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6674 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































