Wissenschaftlicher Dienst prüft Verfassungsmäßigkeit der Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte nach neuem Wehrdienstgesetz
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom Mai 2026 die verfassungsrechtlichen Aspekte der umstrittenen Regelung in § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes untersucht. Diese Vorschrift verpflichtet männliche Personen ab 17 Jahren, eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen.
Hintergrund der Regelung: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes traten zum 1. Januar 2026 neue Regelungen für den Wehrdienst in Kraft. Kern ist die Teilnahme an der Wehrerfassung, wobei der neue Wehrdienst zunächst auf Freiwilligkeit basiert. Eine Wehrpflicht wird erst bei Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht durch den Bundestag begründet.
Verfassungsrechtliche Bewertung: Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungspflicht einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt, da sie die Ausreisefreiheit beschränkt. Als legitimen Zweck identifiziert der Wissenschaftliche Dienst die Schaffung eines verbesserten Lagebildes über den Personalumfang der Wehrpflichtigen, auch in Friedenszeiten.
Kritische Einschätzung der Erforderlichkeit: Problematisch sieht die Analyse die Erforderlichkeit der Maßnahme. Da der gleiche Zweck auch durch eine mildere Anzeigepflicht erreicht werden könnte, bestehen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit. Besonders kritisch wird bewertet, dass § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG einen gebundenen Anspruch auf Genehmigungserteilung vorsieht, solange keine aktive Wehrpflicht besteht.
Verfassungskonforme Auslegung als Lösungsweg: Als möglichen Ausweg schlägt der Wissenschaftliche Dienst eine verfassungskonforme Auslegung vor, die die Genehmigungspflicht auf eine bloße Anzeigepflicht reduziert. Dies würde dem Informationsinteresse des Staates genügen, ohne unverhältnismäßig in die Grundrechte einzugreifen.
Gleichbehandlung und Zuständigkeit: Bezüglich des Gleichbehandlungsgrundsatzes sieht die Analyse keine Probleme, da Art. 12a GG die Beschränkung auf männliche Personen rechtfertigt. Die Zuständigkeit der Karrierecenter der Bundeswehr wird als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft.
Die Analyse verdeutlicht die rechtlichen Spannungen zwischen Verteidigungsinteressen und Grundrechtsschutz im neuen Wehrdienstsystem und zeigt mögliche Wege zur verfassungskonformen Umsetzung auf.

































































