- 96 Prozent der Pflegedienste erbringen gleichzeitig SGB-V- und SGB-XI-Leistungen
- Zuzahlung für häusliche Krankenpflege steigt auf 10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung
- Vergütungsdeckel liegt 2027–2029 einen Prozentpunkt unter der Grundlohnrate
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7710 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Es koppelt Vergütungssteigerungen in mehreren SGB-V-Leistungsbereichen — darunter häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege — an die Entwicklung der Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 SGB V. Für die Jahre 2027 bis 2029 liegt die Obergrenze zusätzlich einen Prozentpunkt darunter. Mehrere Wohlfahrts- und Berufsverbände, darunter der Paritätische Gesamtverband, Diakonie Deutschland und der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), haben im Gesetzgebungsverfahren strukturelle Finanzierungslücken und Wettbewerbsverzerrungen befürchtet.
- 96 % — Anteil ambulanter Pflegedienste, die laut Stiftung ZQP gleichzeitig SGB-V- und SGB-XI-Leistungen erbringen.
- –1 Prozentpunkt — Absenkung der Vergütungsobergrenze unter die Grundlohnrate für die Jahre 2027 bis 2029.
- 15 Euro je Verordnung — neuer fester Zuzahlungsbetrag für häusliche Krankenpflege (vorher 10 Euro).
- 2 Jahre — Befristung der teilweisen Berücksichtigung übertariflicher Lohnsteigerungen laut Gesetz.
- 27 Einzelfragen — Umfang der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7710 der AfD-Fraktion.
Im Detail
Der Bundesverband privater Anbieter (bpa) sozialer Dienste e. V. warnt vor einer gesetzlich verursachten Wettbewerbsverzerrung und einer weiteren Verschärfung des Personalmangels in der ambulanten Pflege.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7710
Das am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat in der ambulanten Pflegebranche erhebliche Unruhe ausgelöst. Kern des Gesetzes ist die Kopplung von Vergütungssteigerungen für häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege an die Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 SGB V. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird diese Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt. Mit 27 Einzelfragen erkundigt sich die AfD-Fraktion in BT-Drs. 21/7710 nach den wirtschaftlichen Folgen dieser Regelung — für Pflegedienste, Tarifbeschäftigte und Versicherte gleichermaßen.
GKV-Pflegevergütung: Was gilt aktuell?
Vor dem neuen Gesetz konnten ambulante Pflegedienste Vergütungssteigerungen verhandeln, die auch deutlich über der Grundlohnrate liegen konnten. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz schränkt diesen Spielraum ein. Tarifgebundene Leistungserbringer erhalten laut Drucksache nur eine auf zwei Jahre befristete, teilweise Berücksichtigung der darüber hinausgehenden Tarifsteigerungen — danach gilt die gedeckelte Grundlohnrate ohne Ausnahme. Mehrere Verbände, darunter der Paritätische Gesamtverband und Diakonie Deutschland, sehen in dieser Befristung einen strukturellen Fehlanreiz gegen Tarifbindung und warnen vor Finanzierungslücken bei kirchlichen und tarifgebundenen Trägern.
96 Prozent der Pflegedienste in der Zange
Besonders heikel ist die Doppelstruktur ambulanter Pflegedienste: Nach Angaben der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege erbringen 96 Prozent der Dienste sowohl Leistungen nach dem SGB V (Krankenversicherung) als auch nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) — häufig mit demselben Personal. Ein Vergütungsdeckel im SGB-V-Bereich kann damit die Gesamtwirtschaftlichkeit eines Betriebs gefährden, selbst wenn die SGB-XI-Vergütung unberührt bleibt. Die Anfrage fragt konkret, welche Prüfungen die Bundesregierung zu Insolvenz- und Schließungsrisiken vorgenommen hat und ob sie dabei diese 96-Prozent-Quote berücksichtigt hat.
Zuzahlungen steigen — chronisch Kranke besonders betroffen
Neben der GKV-Pflegevergütung thematisiert die Anfrage die gleichzeitige Anhebung der Patientenzuzahlungen. Für häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege in der Häuslichkeit müssen Versicherte künftig zehn Prozent der Kosten zuzüglich 15 Euro je Verordnung tragen — bisher betrug der feste Betrag 10 Euro. Der Paritätische Gesamtverband warnt laut Vorbemerkung der Fragesteller, dass diese Erhöhung insbesondere chronisch kranke Menschen und Personen mit geringem Einkommen belasten könnte. Die Anfrage fragt, ob die Bundesregierung geprüft hat, ob Versicherte deshalb medizinisch notwendige Pflege möglicherweise nicht oder nicht vollständig in Anspruch nehmen.
GKV-Pflegevergütung im Flächenland: Fokus Thüringen
Einen besonderen regionalen Schwerpunkt legen die Fragesteller auf Thüringen. Das Flächenland steht stellvertretend für strukturelle Versorgungsprobleme: steigender demografischer Pflegebedarf, sinkendes Fachkräftepotenzial und lange Fahrstrecken im ländlichen Raum, die die Betriebskosten erhöhen. Die AWO Thüringen weist nach Angaben in der Drucksache darauf hin, dass die Vergütung die tatsächlichen Fahrtkosten schon heute nicht ausreichend abbilde. Die Anfrage fragt unter anderem, in welchen Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten bereits Versorgungsengpässe bei häuslicher Krankenpflege oder außerklinischer Intensivpflege bestehen und anhand welcher Kriterien die Bundesregierung die Versorgungslage bewertet.
Monitoring bis 2028 — offene Fragen zur Frühwarnung
Das Gesetz sieht vor, dass der GKV-Spitzenverband bis zum 30. Juni 2028 einen gemeinsamen Bericht zur Versorgungslage vorlegen soll. Mehrere Fragen der Anfrage zielen darauf ab, ob dieser Bericht Indikatoren wie Insolvenzen, Betriebsschließungen, abgelehnte Versorgungsanfragen oder regionale Angebotslücken erfassen wird — und ob die Bundesregierung bereits vor dem Berichtsdatum auf Versorgungsengpässe reagieren kann. Konkret fragt die AfD, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um regionale Krisen frühzeitig zu erkennen, und nach welchen Kriterien die Bundesregierung entscheidet, ob sie bereits vor 2028 gesetzgeberisch oder untergesetzlich eingreift. Einen ähnlichen Blick auf staatliche Überwachungspflichten im Gesundheitsbereich wirft auch die Debatte um die BaFin-Aufsicht.
Die Drucksache 21/7710 wurde am 25. August 2026 eingereicht. Eine Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Die Anfrage umfasst insgesamt 27 Einzelfragen, die von der Grundlohnrate über tarifliche Refinanzierungsrahmen bis hin zu Versorgungsengpässen in einzelnen Thüringer Landkreisen reichen. Einen aktuellen Überblick über die parlamentarischen Vorgänge des Tages bietet der Beitrag Bundestag 26.08.2026: Die wichtigsten Drucksachen.
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Betroffen sind ambulante Pflegedienste bundesweit, die nach Angaben der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege zu 96 Prozent gleichzeitig Leistungen nach SGB V und SGB XI erbringen. Besonders gefährdet sind Dienste in Flächenländern wie Thüringen, wo lange Fahrstrecken und Fachkräftemangel bereits heute die Wirtschaftlichkeit belasten. Für pflegebedürftige Versicherte — insbesondere chronisch Kranke und Personen mit geringem Einkommen — steigen die Zuzahlungen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7710) ist am 25. August 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat die Anfrage noch nicht beantwortet. Nach § 104 GO-BT ist grundsätzlich eine Antwort innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen.
- Grundlohnrate (§ 71 Abs. 3 SGB V)
- Maßstab für die jährliche Anpassung von Vergütungen im GKV-System; sie orientiert sich an der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder.
- Außerklinische Intensivpflege
- Spezialisierte häusliche Pflege für beatmungspflichtige oder intensivmedizinisch versorgungsbedürftige Patientinnen und Patienten außerhalb des Krankenhauses.
- SGB V / SGB XI
- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch regelt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), das Elfte Buch die soziale Pflegeversicherung.
Was ändert das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?
Das am 10. Juli 2026 beschlossene Gesetz koppelt Vergütungssteigerungen in der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege grundsätzlich an die Grundlohnrate; für 2027 bis 2029 liegt die Obergrenze zusätzlich einen Prozentpunkt darunter.
Wie hoch ist die neue Zuzahlung für häusliche Krankenpflege?
Versicherte tragen künftig zehn Prozent der Kosten zuzüglich 15 Euro je Verordnung; zuvor betrug der feste Betrag laut Drucksache 10 Euro.
Warum ist Thüringen besonders betroffen?
In Thüringen kommen laut Vorbemerkung der Fragesteller ein demografisch steigender Pflegebedarf, sinkendes Fachkräftepotenzial und lange Fahrstrecken im ländlichen Raum zusammen, die die Wirtschaftlichkeit ambulanter Dienste zusätzlich belasten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7710 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































