- Bundeszuschüsse liegen 2023 zwischen enger und erweiterter Abgrenzung der NBL
- Keine gesetzliche Definition versicherungsfremder Leistungen – politische Wertungsfrage
- Alterssicherungskommission fordert klare Abgrenzung und vollständige Steuerfinanzierung
Nicht beitragsgedeckte Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat im Juli 2026 eine umfassende Analyse zu nicht beitragsgedeckten Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vorgelegt. Das Dokument fasst den aktuellen Stand der Diskussion zusammen, präsentiert Daten der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und beleuchtet rechtliche sowie wirtschaftswissenschaftliche Einschätzungen.
Definition und Abgrenzung
Als nicht beitragsgedeckte Leistungen gelten Rentenleistungen, die nicht unmittelbar auf Beitragszahlungen beruhen, aber dem sozialen Ausgleich dienen oder als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen werden können. Umgangssprachlich wird hierfür auch der Begriff „versicherungsfremde Leistungen“ verwendet. Eine verbindliche gesetzliche Definition existiert nicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die DRV Bund unterscheiden zwischen einer engen und einer erweiterten Abgrenzung. Die enge Abgrenzung umfasst unter anderem Kindererziehungszeiten, Anrechnungszeiten, Zeiten nach dem Fremdrentengesetz und Altersrenten vor der Regelaltersgrenze ohne vollen Abschlag. Die erweiterte Abgrenzung schließt zusätzlich die Höherwertung der Ost-Entgelte, den das Rentensplitting übersteigenden Anteil der Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten ein.
Höhe der Leistungen und Bundeszuschüsse im Jahr 2023
Für das Jahr 2023 schätzt die DRV Bund die nicht beitragsgedeckten Leistungen nach enger Abgrenzung auf rund 68,2 Milliarden Euro und nach erweiterter Abgrenzung auf rund 124,1 Milliarden Euro. Die Bundeszuschüsse beliefen sich 2023 auf 84,3 Milliarden Euro und lagen damit innerhalb dieser Bandbreite. Der Bundesrechnungshof sieht darin einen Beleg dafür, dass die Bundeszuschüsse ihre Funktion der pauschalen Abgeltung erfüllen. Die größten Einzelpositionen in der engen Abgrenzung waren die Kindererziehungszeiten mit rund 21,1 Milliarden Euro sowie Altersrenten vor der Regelaltersgrenze ohne vollen Abschlag mit 13,3 Milliarden Euro.
Rechtliche Einordnung
Das Bundessozialgericht stellte bereits 1998 fest, dass die Sozialversicherung verfassungsrechtlich formal bestimmt ist – nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip. Das Versicherungsprinzip hat innerhalb der Kompetenzordnung des Grundgesetzes keinen Verfassungsrang. Die Abgrenzung zwischen gesamtgesellschaftlichen und versicherungsimmanenten Aufgaben ist politischer Natur und dem Gesetzgeber überlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Linie bestätigt.
Aktuelle Empfehlungen
Die Alterssicherungskommission empfahl im Juni 2026, nicht beitragsgedeckte Leistungen klar abzugrenzen und gesamtgesellschaftliche Aufgaben perspektivisch vollständig aus Steuermitteln zu finanzieren. Der Sozialbeirat hält eine gesetzgeberische Festlegung von Abgrenzungskriterien für geboten, um fiskalisch motivierten Lastenverlagerungen auf die Beitragszahler vorzubeugen. Der Sachverständigenrat empfiehlt, die Fortschreibung der Bundeszuschüsse systematisch an den Umfang der nicht beitragsgedeckten Leistungen zu koppeln. Die Bundesregierung hingegen sieht die pauschale Abgeltung durch Bundeszuschüsse als sachgerecht an und betont, dass eine Eins-zu-eins-Erstattung weder rechtlich noch gesetzlich vorgeschrieben ist.

































































