- Jugendstrafrecht gilt auch für Volljährige bis 21 Jahre unter bestimmten Bedingungen
- Anlass: Islamistischer Anschlag eines 21-Jährigen auf den Berliner CSD im Juli 2026
- Drei Reformansätze diskutiert: Ausschluss, Regelvermutung oder deliktsbezogene Ausnahmen
Jugendstrafrecht und Volljährigkeit: Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat im August 2026 eine Analyse zur Anwendung des Jugendstrafrechts auf volljährige Straftäter veröffentlicht. Anlass ist der islamistische Anschlag eines 21-Jährigen auf den Berliner Christopher Street Day im Juli 2026. Der Attentäter war kurz vor dem Anschlag wegen Taten, die er im Alter von 18 und 19 Jahren begangen hatte, nach Jugendstrafrecht verurteilt worden und befand sich zum Tatzeitpunkt legal auf freiem Fuss. Der Bundesminister des Innern bezeichnete die Anwendung des Jugendstrafrechts auf erwachsene Gefährder daraufhin als inakzeptabel.
Grundlagen des Jugendstrafrechts
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) enthält keine eigenen Straftatbestände, sondern regelt besondere Strafverfolgungsregeln für Jugendliche. Grundgedanke ist, dass die Persönlichkeitsentwicklung Jugendlicher noch nicht abgeschlossen ist und ihre Einsichts- sowie Steuerungsfähigkeit geringer ist als bei Erwachsenen. Die Rechtsfolgen sollen daher vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtet sein, um erneute Straftaten zu verhindern.
Anwendung auf Heranwachsende
Das JGG gilt nicht nur für Jugendliche, sondern kann auch auf sogenannte Heranwachsende – also Täter zwischen 18 und 21 Jahren – angewendet werden. Voraussetzung ist, dass das Gericht nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit feststellt, dass der Täter zur Tatzeit in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder dass es sich um eine Jugendverfehlung handelt. Die Kategorie des Heranwachsenden wurde 1953 eingeführt, als die zivilrechtliche Volljährigkeitsgrenze noch bei 21 Jahren lag. Laut Statistik wurde im Jahr 2024 die deutliche Mehrheit der heranwachsenden Straftäter – rund 19.000 von knapp 32.000 – nach Jugendstrafrecht verurteilt. Die Analyse weist zudem auf erhebliche regionale Unterschiede hin: In den alten Bundesländern überwiegt die Anwendung des Jugendstrafrechts, in den neuen Bundesländern wird häufiger Erwachsenenstrafrecht angewendet.
Mögliche Reformansätze
Der Wissenschaftliche Dienst skizziert drei grundsätzliche Reformrichtungen. Erstens könnte die Anwendbarkeit des JGG auf Heranwachsende generell ausgeschlossen werden, was einer typisierenden gesetzgeberischen Entscheidung entspräche, Volljährige ohne individuelle Prüfung als strafrechtlich vollverantwortlich zu behandeln. Zweitens wäre eine deliktsbezogene Ausnahme für bestimmte Straftatbestände denkbar, die jedoch nicht mit der bisherigen Systematik des JGG vereinbar wäre. Drittens könnten vermittelnde Regelungen eingeführt werden, die je nach Schwere der Strafdrohung eine verstärkte Regelvermutung für das Erwachsenenstrafrecht vorsehen, den Gerichten aber weiterhin Einzelfallentscheidungen ermöglichen. Reformen mit Fokus auf Gefahrenabwehr könnten auch außerhalb des JGG im Polizei- und Ordnungsrecht ansetzen, das allerdings Ländersache ist. Ob und in welcher Form das JGG tatsächlich geändert wird, ist laut der Analyse derzeit noch offen.

































































