- 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt soll dauerhaft gesetzlich festgeschrieben werden
- Rentenversicherung pflegender Angehöriger soll aus Steuermitteln finanziert bleiben
- Kommunen sollen bei Pflege-Pflichtaufgaben von Kofinanzierungspflichten entlastet werden
Hintergrund
Die Pflegeversicherung steht seit Jahren unter finanziellem Druck. Steigende Personalkosten, demografischer Wandel und eine wachsende Zahl Pflegebedürftiger belasten sowohl die Pflegekassen als auch die Kommunen, die im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII als Auffangsystem wirken. Die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt wurde 2020 auf 100.000 Euro angehoben, um Kinder mit mittleren Einkommen zu entlasten. Diskussionen über eine erneute Absenkung dieser Grenze sind der unmittelbare Auslöser des vorliegenden Antrags.
Im Detail
Familiäre Solidarität ist ein hohes Gut, sie darf jedoch nicht als Rechtfertigung dienen, den Staat aus seiner Verantwortung für eine ausreichende Pflegefinanzierung zu entlassen.
— Begründung BT-Drs. 21/8553
Die Finanzierung der Pflegeversicherung ist eine der drängendsten sozialpolitischen Fragen in Deutschland. Im Mittelpunkt einer aktuellen Debatte steht die Frage, ob die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt von 100.000 Euro gesenkt werden soll, um kommunale Sozialhaushalte zu entlasten. Die AfD-Fraktion lehnt diese Richtung in ihrem Antrag BT-Drs. 21/8553 vom 13. Oktober 2026 ausdrücklich ab und fordert stattdessen eine strukturelle Pflegereform.
Pflegeversicherung und die 100.000-Euro-Grenze
Die seit 2020 geltende Regelung in § 94 Abs. 1a SGB XII schützt Kinder pflegebedürftiger Eltern vor Rückforderungen durch Sozialhilfeträger, solange ihr eigenes Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Der Antrag sieht in dieser Grenze einen wesentlichen Schutz für die arbeitende Mitte und fordert deren dauerhafte Beibehaltung. Laut Begründung des Antrags liegen die eigentlichen Ursachen der Pflegefinanzierungsprobleme nicht bei den Familien, sondern bei strukturellen Defiziten: steigenden Personalkosten, Bürokratie und einer Unterfinanzierung versicherungsfremder Leistungen in der Pflegeversicherung.
Was gilt aktuell?
Derzeit regelt das SGB XI die soziale Pflegeversicherung als Pflichtversicherung. Reichen die Leistungen der Pflegekassen nicht aus, springen Kommunen über die „Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII ein. Pflegende Angehörige erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsschutz nach § 44 SGB XI, dessen Kosten von den Pflegekassen getragen werden. Eine gesetzliche Definition versicherungsfremder Leistungen existiert im SGB XI bislang nicht.
Acht konkrete Forderungen an die Bundesregierung
Der Antrag enthält acht Forderungen. Neben der Beibehaltung der 100.000-Euro-Grenze verlangt er, die Rentenversicherung für pflegende Angehörige nach § 44 SGB XI dauerhaft aus Bundesmitteln zu finanzieren. Eine rechtsverbindliche Definition versicherungsfremder Leistungen im SGB XI soll eingeführt und jährlich in einem Transparenzbericht ausgewiesen werden; die entsprechenden Kosten sollen durch einen dynamisierten Bundeszuschuss erstattet werden. Außerdem soll die Pflegeausbildung praxisnäher gestaltet und Personalvorgaben im Heimrecht entbürokratisiert werden.
Ein weiterer Schwerpunkt des Antrags betrifft die kommunalen Finanzen: Die Bundeshaushaltsordnung soll so geändert werden, dass Kommunen, die nachweislich bei Pflegepflichtaufgaben finanziell überlastet sind, von Kofinanzierungspflichten bei Bundesförderprogrammen für freiwillige Aufgaben befreit werden. Gleichzeitig fordert die Fraktion, Bundesanreize für bestimmte Beauftragtenstrukturen in den Bereichen Gleichstellung, Diversität und LSBTIQ* zu streichen. Über den Stabilitätsrat soll auf die Länder eingewirkt werden, den Vorrang sozialer Pflichtaufgaben in ihrer Kommunalaufsicht durchzusetzen.
Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt
Ein rechtlich spezifischer Aspekt des Antrags betrifft Vermögensübertragungen innerhalb von Familien. Laut Begründung können wohlhabende Familien durch Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt Vermögen dem Zugriff der Sozialhilfeträger entziehen, indem die zehnjährige Rückforderungsfrist des § 529 BGB abläuft, während der Schenker faktisch weiter über das Vermögen verfügt. Der Antrag will diese Frist hemmen, solange umfassende Nutzungsrechte bestehen, um nach Ansicht der Antragsteller eine Ungleichbehandlung zwischen normalen Arbeitnehmern und vermögenden Familien zu beseitigen.
Der Antrag knüpft inhaltlich an die frühere Drucksache 21/1549 der Fraktion an, in der grundsätzliche Positionen zur Pflegepolitik formuliert wurden. Thematisch verwandt sind auch die Debatten um kommunale Finanzlage und Förderprogramme, wie sie etwa bei der Stärkung kommunaler Wirtschaftsstrukturen oder bei der Debatte um bezahlbares Leben sichtbar werden.
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Direkt betroffen sind erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern, insbesondere solche mit Jahreseinkommen knapp über 100.000 Euro. Pflegende Angehörige, die Ansprüche nach § 44 SGB XI haben, sowie Kommunen, die Sozialleistungen im Pflegebereich erbringen, stehen ebenfalls im Fokus des Antrags.
Der Antrag (BT-Drs. 21/8553) wurde am 13. Oktober 2026 in den Bundestag eingebracht. Als nächster Schritt steht die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss an, anschließend folgen Ausschussberatung und abschließende Abstimmung im Plenum.
- Elternunterhalt (§ 94 Abs. 1a SGB XII)
- Pflicht erwachsener Kinder, für die Pflegekosten ihrer Eltern aufzukommen, sofern ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt.
- Versicherungsfremde Leistungen
- Ausgaben einer Sozialversicherung, die nicht dem versicherten Risiko zuzurechnen sind und eigentlich aus Steuermitteln finanziert werden sollten.
- Nießbrauch
- Dingliches Recht, das dem Inhaber erlaubt, eine fremde Sache zu nutzen und deren Erträge zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein.
Was ist die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt?
Nach § 94 Abs. 1a SGB XII müssen Kinder erst dann für Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Der Antrag will diese Grenze dauerhaft erhalten.
Was fordert der Antrag für pflegende Angehörige?
Die Rentenversicherungspflicht nach § 44 SGB XI für pflegende Angehörige soll uneingeschränkt erhalten bleiben und dauerhaft aus Bundesmitteln finanziert werden.
Was sind versicherungsfremde Leistungen in der Pflegeversicherung?
Gemeint sind Ausgaben der Pflegeversicherung, die nicht dem versicherten Risiko entsprechen und eigentlich aus Steuermitteln finanziert werden sollten. Der Antrag verlangt eine gesetzliche Definition und jährliche Transparenzberichte darüber.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8553 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































