Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages analysiert in einer umfassenden Studie die völker- und verfassungsrechtlichen Aspekte eines geplanten Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine. Das Dokument vom 8. Mai 2026 untersucht Deutschlands mögliche Beteiligung an diesem außergewöhnlichen Rechtsinstrument.
Ausgangslage und Strafverfolgungslücke
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine verstößt zwar gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot, kann aber vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) nicht verfolgt werden. Dies liegt an den besonderen Zuständigkeitsregeln für das Verbrechen der Aggression: Sowohl der angreifende als auch der angegriffene Staat müssen Vertragspartei des Römischen Statuts sein. Da Russland dem IStGH nicht beigetreten ist, entsteht eine Strafverfolgungslücke. Während der IStGH russische Kriegsverbrechen verfolgen kann, bleibt der Angriffskrieg als solcher ungeahndet.
Das geplante Sondertribunal
Am 25. Juni 2025 schlossen die Ukraine und der Europarat ein Abkommen zur Errichtung eines hybriden Sondertribunals. Deutschland erklärte am 30. März 2026 seine Beitrittsabsicht und bekräftigte diese bei den Deutsch-Ukrainischen Regierungskonsultationen. Das Tribunal soll hochrangige russische Politiker und Militärs, einschließlich Präsident Putin, für den Angriffskrieg zur Verantwortung ziehen.
Das Sondertribunal besteht aus 15 Richtern mit neunjähriger Amtszeit und einem Ankläger mit siebenjähriger Amtszeit. Anders als beim IStGH wählt der Ankläger seine Fälle nicht selbst aus, sondern erhält sie von der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft. Die Definition des Aggressionsverbrechens orientiert sich eng am IStGH-Statut.
Immunitätsfragen
Ein zentrales Problem stellt die Immunität dar. Während das Tribunal die funktionale Immunität nicht anerkennt, bleibt die persönliche Immunität der russischen Troika (Präsident, Ministerpräsident, Außenminister) während ihrer Amtszeit bestehen. Das Statut ermöglicht zwar Ermittlungen gegen diese Personen, aber eine Anklagebestätigung ist erst nach Amtsende oder Immunitätsverzicht möglich.
Verfassungsrechtliche Bewertung
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass eine deutsche Beteiligung wahrscheinlich nicht auf Artikel 24 Absatz 1 des Grundgesetzes (Übertragung von Hoheitsrechten) gestützt werden kann, da das Tribunal seine Legitimation aus der territorialen Zuständigkeit der Ukraine ableitet. Eine Grundlage könnte jedoch Artikel 24 Absatz 2 (System kollektiver Sicherheit) bieten, sofern das Tribunal eine institutionelle Verfestigung und friedenswahrende Zielsetzung aufweist.
Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich aus der Grundrechtsbindung und der Verfassungsidentität. Das Tribunal muss einen dem deutschen Grundrechtsschutz vergleichbaren Standard gewährleisten und rechtsstaatliche Grundprinzipien beachten.
Die finanzielle Beteiligung würde als Aufgabe der auswärtigen Angelegenheiten dem Bund obliegen, der nach dem Konnexitätsprinzip auch die Kosten zu tragen hätte.































































