- Stromzählerdaten dürfen ohne Bundesgesetz nicht für Leerstandsermittlung genutzt werden
- § 49 MsbG verbietet ausdrücklich Datenverarbeitung zu anderen als energiewirtschaftlichen Zwecken
- Anonymisierte Statistiken zur Leerstandsanalyse sind datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig
Stromzählerdaten zur Leerstandsermittlung: Rechtliche Grenzen eng gesteckt
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Ausarbeitung vom 15. September 2026 (WD 5 – 3000 – 090/26) untersucht, inwieweit staatliche Stellen Stromzählerdaten nutzen dürfen, um Wohnungsleerstände zu ermitteln. Hintergrund ist die anhaltende Wohnungsknappheit in Ballungszentren sowie die Praxis einiger Kommunen, in Zusammenarbeit mit Stadtwerken Stromdaten zur Leerstandsanalyse heranzuziehen.
Rechtlicher Rahmen: Bundesrecht setzt enge Grenzen
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die bestehende Rechtslage einer breiten Nutzung von Stromzählerdaten für Leerstandsmonitoring entgegensteht. Maßgeblich ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). § 49 Abs. 1 Satz 2 MsbG verbietet ausdrücklich jede Verarbeitung der erhobenen Messdaten zu anderen als den im Gesetz vorgesehenen energiewirtschaftlichen Zwecken – und zwar sowohl nach anderen Bundesgesetzen als auch nach Landesrecht.
Eine Erweiterung der zulässigen Datenverwendungszwecke wäre dem Wortlaut nach nur durch eine Änderung des Bundesrechts möglich, etwa durch eine Öffnungsklausel im MsbG, die Messstellenbetreibern erlaubt, Daten unter bestimmten Voraussetzungen an Landesbehörden zu übermitteln. Ob ein Landesgesetzgeber die Zweckbindung einseitig ergänzen kann, bewertet die Ausarbeitung skeptisch: Eine solche Landesnorm stünde wohl im Widerspruch zu § 49 MsbG, sodass Bundesrecht nach Art. 31 GG vorginge.
Datenschutzgrundverordnung als weiterer Maßstab
Ergänzend gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Stromzählerdaten sind in der Regel personenbezogen, da sie einem bestimmten Anschlussnutzer zugeordnet werden können. Der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO) verlangt, dass Daten nur für festgelegte und legitime Zwecke verarbeitet werden. Eine Weiterverarbeitung zu Leerstandszwecken wäre nur unter strengen Voraussetzungen zulässig – unter anderem müsste die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig sein.
Anonymisierte Daten fallen nicht unter den Schutzbereich der DS-GVO. Statistiken, die keinen Rückschluss auf einzelne Personen erlauben – etwa der prozentuale Anteil von Zählern unterhalb eines Jahresverbrauchsschwellenwerts bezogen auf ein Stadtquartier –, können grundsätzlich ohne datenschutzrechtliche Beschränkungen genutzt werden.
Kommunale Praxis: Verschiedene Ansätze im Einsatz
Die Ausarbeitung gibt einen Überblick über bereits praktizierte Methoden. Dabei werden zwei Hauptansätze unterschieden: die Auswertung des Vertrags- oder Zählerstatus (besteht überhaupt ein aktiver Stromvertrag?) sowie die Auswertung des Stromverbrauchs anhand eines definierten Schwellenwerts. Kommunen wie Duisburg, Wuppertal, Karlsruhe und Hilden nutzen solche Verfahren in Zusammenarbeit mit ihren Stadtwerken. Berlin hingegen stellte die Methode nach 2010 ein und schuf erst im Juli 2026 eine neue gesetzliche Grundlage – allerdings nur für Auskunftspflichten gegenüber Eigentümern und Nutzern, nicht gegenüber Energieversorgern.
Die Analyse macht deutlich, dass für eine rechtssichere und systematische Nutzung von Stromzählerdaten zur Leerstandsermittlung eine Änderung des Bundesrechts erforderlich wäre.
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