Transparenzregeln für parlamentarische Mitarbeiter: Europäisches Parlament als Vorbild für den Bundestag?
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer aktuellen Analyse die Transparenzregelungen für parlamentarische Assistenten im Europäischen Parlament untersucht und deren mögliche Übertragbarkeit auf den Bundestag geprüft. Die Studie zeigt auf, wie das EP seit 2015 die Namen aller Mitarbeiter von Europaabgeordneten öffentlich zugänglich macht.
Das Europäische Parlament führte die namentliche Veröffentlichung aller parlamentarischen Assistenten als Reaktion auf zahlreiche Skandale ein. Bis 2009 wurden diese noch über private Verträge beschäftigt, was zu Missbrauch führte. Heute stellt das EP akkreditierte parlamentarische Assistenten (APA) direkt an und veröffentlicht deren Namen, Kategorie und Zuordnung zum jeweiligen Abgeordneten in einer öffentlich zugänglichen Datenbank. Gehaltsdaten und persönliche Kontaktinformationen bleiben jedoch geschützt.
Die rechtliche Grundlage dieser Transparenzpflicht bildet der allgemeine Offenheitsgrundsatz nach Art. 15 AEUV sowie die institutionelle Autonomie des EP. Eine Ausnahme von der Veröffentlichung ist nur in begründeten Fällen möglich, etwa bei Sicherheitsgefährdung. Datenschutzrechtlich ist die Maßnahme durch die EU-Datenschutzverordnung für Organe abgesichert.
Eine direkte Übertragung auf den Deutschen Bundestag ist laut der Analyse jedoch nicht ohne weiteres möglich. Anders als im EP werden Bundestagsmitarbeiter nicht von der Parlamentsverwaltung, sondern direkt von den Abgeordneten angestellt. Dies führt zu unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und Verantwortlichkeiten bei der Datenverarbeitung.
Sollte eine ähnliche Regelung für den Bundestag eingeführt werden, müsste sie verschiedene Grundrechtspositionen berücksichtigen. Betroffen wären sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter als auch möglicherweise das freie Mandat der Abgeordneten. Eine solche Verpflichtung würde zwingend eine gesetzliche Grundlage nach der Datenschutz-Grundverordnung erfordern.
Der Wissenschaftliche Dienst betont, dass verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten denkbar wären – von der Selbstveröffentlichung durch Abgeordnete bis zur zentralen Erfassung durch die Bundestagsverwaltung. Je nach konkreter Gestaltung ergäben sich unterschiedliche verfassungsrechtliche Anforderungen. Das Ziel einer solchen Regelung läge in der Erhöhung der Transparenz und Eindämmung von Missbrauch bei der Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter.

































































