Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzentwurfs zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts Israels geprüft. Der von Hessen eingebrachte Entwurf sieht vor, die öffentliche Leugnung des Existenzrechts Israels oder Aufrufe zur Beseitigung des Staates mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.
Kernproblem: Eingriff in die Meinungsfreiheit
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf einen Eingriff in die durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit darstellt. Anders als bei der Leugnung historischer Tatsachen wie dem Holocaust handelt es sich bei Äußerungen zum Existenzrecht Israels um subjektive politische Bewertungen, die grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst sind.
Kein „allgemeines Gesetz“
Der Wissenschaftliche Dienst stellt fest, dass der Entwurf kein „allgemeines Gesetz“ im Sinne des Grundgesetzes darstellt, da er sich gezielt gegen bestimmte Meinungen richtet. Allgemeine Gesetze müssen abstrakt und ohne Ansehung konkreter Meinungen formuliert sein. Der vorliegende Entwurf knüpft jedoch an eine spezifische politisch-weltanschauliche Position an.
Zweifelhafte Übertragung der „Wunsiedel-Entscheidung“
Eine Rechtfertigung wäre nur durch Übertragung der sogenannten „Wunsiedel-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts denkbar, die für NS-Verherrlichung eine Ausnahme vom Verbot meinungsbezogener Gesetze zuließ. Der Gesetzentwurf argumentiert mit der historischen Verbindung zwischen Holocaust und Israelgründung.
Die Analyse sieht jedoch erhebliche Zweifel an der Übertragbarkeit: Das Bundesverfassungsgericht hatte die Ausnahme als „einzigartig“ und „auf andere Konflikte nicht übertragbar“ bezeichnet. Zudem unterscheide sich die NS-Verherrlichung als vergangenheitsbezogene Äußerung von zukunftsgerichteten Aussagen zum israelisch-palästinensischen Konflikt.
Fazit der Verfassungsexperten
Der Wissenschaftliche Dienst kommt zu dem Schluss, dass eine Übertragbarkeit der Wunsiedel-Rechtsprechung „schwer begründbar“ erscheint. Ohne eine solche Übertragung wäre der Eingriff in die Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Analyse macht deutlich, dass trotz des nachvollziehbaren Anliegens, Antisemitismus zu bekämpfen, erhebliche verfassungsrechtliche Hürden bestehen.

































































