- Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika sollen Kläranlagen mitfinanzieren
- Umsetzung als Steuer scheitert an fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Sonderabgabe gilt als verfassungsrechtlich gangbarer Weg zur EHV-Umsetzung
Erweiterte Herstellerverantwortung nach der Kommunalabwasserrichtlinie
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Analyse der Fachbereiche EU 6, WD 3 und WD 4 untersucht, welche verfassungsrechtlichen und finanzverfassungsrechtlichen Grenzen bei der Umsetzung der sogenannten erweiterten Herstellerverantwortung (EHV) aus der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) zu beachten sind. Das Gutachten wurde im Mai 2026 abgeschlossen.
Hintergrund: Die neue Kommunalabwasserrichtlinie
Die seit Januar 2025 geltende und bis Juli 2027 umzusetzende KARL verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine vierte Reinigungsstufe in kommunalen Kläranlagen einzuführen, die Mikroschadstoffe aus dem Abwasser entfernt. Zur Finanzierung dieser sogenannten Viertbehandlung sieht die Richtlinie eine erweiterte Herstellerverantwortung vor: Hersteller von Humanarzneimitteln und kosmetischen Mitteln sollen mindestens 80 Prozent der anfallenden Kosten tragen, da ihre Produkte als Hauptquellen der Mikroschadstoffe im kommunalen Abwasser gelten. Die Umsetzungsfrist für die EHV läuft bis Ende 2028. Die Regelung ist politisch und rechtlich umstritten; mehrere Klagen vor dem Gericht der EU wurden im Februar 2026 als unzulässig abgewiesen, eine Klage Polens vor dem EuGH ist noch anhängig.
Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kommt nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG für den Wasserhaushalt zu. Da die EHV sowohl stoff- als auch anlagenbezogene Regelungen betrifft, steht den Ländern keine Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 GG zu. Die KARL selbst kann nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte gemessen werden, wohl aber das innerstaatliche Umsetzungsgesetz, soweit es nicht vollständig unionsrechtlich determiniert ist.
Sonderabgabe als verfassungsrechtlich tragfähiger Weg
Im finanzverfassungsrechtlichen Teil analysiert das Gutachten, ob die Beitragspflicht der Hersteller als Steuer, als Vorzugslast (Gebühr oder Beitrag) oder als Sonderabgabe ausgestaltet werden kann. Eine Steuer scheidet mangels Gesetzgebungskompetenz aus, da sich eine entsprechende Abgabe keinem der in Art. 106 GG genannten Steuertypen zuordnen lässt. Vorzugslasten kommen nicht in Betracht, weil der Beitragspflicht keine staatliche Gegenleistung gegenübersteht.
Als verfassungsrechtlich gangbarer Weg wird hingegen die Sonderabgabe identifiziert. Der Wissenschaftliche Dienst prüft die dafür vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen: besonderer Sachzweck, Homogenität der belasteten Gruppe, Finanzierungsverantwortung sowie gruppennützige Verwendung des Aufkommens. Die Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika bilden demnach eine klar abgrenzbare, homogene Gruppe mit einer tatsächlich vorgefundenen Verantwortung für die Mikroschadstoffe im Abwasser. Als Vergleichsfall wird die bereits eingeführte Einwegkunststoffabgabe herangezogen.
Abschließend stellt das Gutachten fest, dass die Weiterleitung des Abgabeaufkommens durch den Bund an die zuständigen kommunalen Ebenen nicht gegen das Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG verstößt, da den Bund dabei keine endgültige finanzielle Kostenlast trifft. Da Deutschland die KARL bislang nicht in nationales Recht umgesetzt hat, beschränkt sich die Analyse auf grundsätzliche Hinweise; eine abschließende Bewertung bleibt dem konkreten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.


































































