- § 246e BauGB gilt seit Oktober 2025 als befristete Experimentierklausel bis 2030
- Evaluation ist erst bis Ende 2029 vorgesehen — kein Zwischenbericht geplant
- AfD stellt 14 Fragen zu Fallzahlen, Hemmnissen und Erfolgsmessung
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7711 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung trat am 30. Oktober 2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 257). Es führte § 246e BauGB als befristete Experimentierklausel ein, die bis zum 31. Dezember 2030 gilt. Die Bundesregierung hatte das Instrument gegenüber dem Bundestag mit einer Verkürzung von Planungs- und Genehmigungsverfahren begründet (BT-Drs. 21/781 neu). Die in der Gesetzesbegründung enthaltenen Fallzahlen wurden ausdrücklich als Schätzwerte bezeichnet (BT-Drs. 21/1413). Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat ergänzend eine FAQ-Sammlung sowie einen Mustereinführungserlass der Fachkommission Städtebau vom 18. März 2026 herausgegeben.
Im Detail
Seit Inkrafttreten sind rund neun Monate vergangen. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang § 246e BauGB angewendet wird, welche messbaren Auswirkungen sich daraus ergeben und auf welcher Datengrundlage die Bundesregierung den Erfolg der Regelung vor Ablauf der Befristung beurteilen will.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/7711
Knapp neun Monate nach Inkrafttreten des sogenannten Bauturbos stellt die AfD-Fraktion der Bundesregierung 14 konkrete Fragen zur Wirksamkeit der Regelung. Mit BT-Drs. 21/7711 vom 25. August 2026 wollen die Abgeordneten um Otto Strauß, Marc Bernhard und weitere Fraktionsmitglieder wissen, ob § 246e BauGB in der Praxis tatsächlich Genehmigungsverfahren beschleunigt — oder ob die Klausel weitgehend ungenutzt bleibt.
Was ist der Bauturbo § 246e BauGB?
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung trat am 30. Oktober 2025 in Kraft. Mit § 246e BauGB wurde eine befristete Experimentierklausel eingeführt, die bis zum 31. Dezember 2030 gilt. Gemeinden können mit dieser Regelung — und nach Zustimmungsverfahren gemäß § 36a BauGB — weitreichend vom geltenden Bauplanungsrecht abweichen. Das Ziel: Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen kürzer werden, neue Wohnungen schneller entstehen. Die Bundesregierung hatte das Instrument in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/781 neu) mit eben dieser Beschleunigungswirkung begründet. Die dort enthaltenen Fallzahlen zur erwarteten Anwendungshäufigkeit bezeichnete sie jedoch selbst ausdrücklich als reine Schätzung (BT-Drs. 21/1413).
Was gilt aktuell?
Die abschließende Evaluation des § 246e BauGB ist laut Gesetzesbegründung erst bis spätestens 31. Dezember 2029 vorgesehen — rund ein Jahr vor Ablauf der Befristung. Einen Zwischenbericht hat die Bundesregierung nicht angekündigt. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat begleitend eine FAQ-Sammlung veröffentlicht; die Fachkommission Städtebau erließ am 18. März 2026 einen Mustereinführungserlass. Beide Dokumente deuten laut den Fragestellern auf fortbestehende Anwendungsfragen und rechtliche Unsicherheiten hin.
14 Fragen zum Bauturbo
Die Anfrage umfasst 14 Einzelfragen, die sich in drei Themenschwerpunkte gliedern. Erstens geht es um die bisherige Anwendungspraxis: Wie lange dauern Genehmigungsverfahren nach § 246e BauGB im Schnitt, aufgeschlüsselt nach Bundesländern? Welche Länder und kommunalen Spitzenverbände haben dem Ministerium seit Oktober 2025 über ihre Erfahrungen berichtet — und in welcher Form? Aus welchen Gründen machen Gemeinden von der Klausel keinen Gebrauch?
Zweitens fragt die Fraktion nach dem Umsetzungslabor des Bundesbauministeriums: Welche Hemmnisse — rechtlicher, personeller oder organisatorischer Art — wurden dort gemeldet? Welche Ergebnisse hat das Labor bislang erbracht, und wann werden sie veröffentlicht?
Drittens steht die Erfolgsmessung im Mittelpunkt: Welche Daten erhebt die Bundesregierung fortlaufend? Nach welchen Kennzahlen bewertet sie den Erfolg? Welchen Vergleichsmaßstab legt sie der behaupteten Beschleunigungswirkung zugrunde? Wann wird die erste Evaluation vorgelegt, und welche Behörden oder wissenschaftlichen Einrichtungen sind damit beauftragt?
Politischer Kontext: Wohnungsnot als Dauerthema
Der Hintergrund der Anfrage ist die anhaltend angespannte Lage auf dem deutschen Wohnungsmarkt. Die Bundesregierung hatte § 246e BauGB als einen von mehreren Hebeln präsentiert, um den Wohnungsbau zu dynamisieren. Ob das Instrument nach neun Monaten bereits messbare Wirkung zeigt oder ob Gemeinden aus Rechtsunsicherheit oder Ressourcenmangel zögern, es einzusetzen, ist politisch relevant: Bleibt die Beschleunigungswirkung aus, droht die Klausel bis zu ihrer Evaluation 2029 faktisch wirkungslos zu sein. Die EnWG-Reform 2026 zeigt ein vergleichbares Muster, bei dem regulatorische Neuerungen in der Umsetzungsphase auf praktische Hindernisse stoßen — wie bei den Netzanschlüssen für Erneuerbare Energien.
Die Frage nach dem Vergleichsmaßstab für die Beschleunigungswirkung ist dabei besonders heikel: Ohne eine belastbare Baseline — also Daten darüber, wie lange vergleichbare Verfahren ohne § 246e BauGB dauern — lässt sich eine Wirkung weder behaupten noch widerlegen. Genau diesen Punkt greift die Anfrage in den Fragen 2 und 3 auf.
Weiterlesen:
Von der Regelung sind Gemeinden, Bauherren, Investoren und letztlich alle Wohnungssuchenden betroffen. Ob und wie stark Kommunen das Instrument tatsächlich nutzen, ist eine der zentralen offenen Fragen der Anfrage. Auch kommunale Spitzenverbände und Landesbehörden werden als mögliche Rückmeldegeber erwähnt.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7711) ist am 25. August 2026 beim Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt Zeit zur Antwort. Sobald die Antwort vorliegt, wird sie als eigene Drucksache veröffentlicht.
- § 246e BauGB
- Befristete Experimentierklausel im Baugesetzbuch, die Gemeinden erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen vom regulären Bauplanungsrecht abzuweichen, um den Wohnungsbau zu beschleunigen.
- Experimentierklausel
- Eine zeitlich begrenzte gesetzliche Vorschrift, die abweichende Regelungen erprobt, bevor über eine dauerhafte Einführung entschieden wird.
- Fachkommission Städtebau
- Gremium der Bauministerkonferenz der Länder, das fachliche Empfehlungen und Mustererlasse zu städtebaulichen Fragen erarbeitet.
Was ist § 246e BauGB?
§ 246e BauGB ist eine bis 31. Dezember 2030 befristete Experimentierklausel, die mit Zustimmung der Gemeinde weitreichende Abweichungen vom Bauplanungsrecht erlaubt, um den Wohnungsbau zu beschleunigen.
Wann wird § 246e BauGB evaluiert?
Laut Gesetzesbegründung soll die Evaluation spätestens bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein. Ein Zwischenbericht ist nicht vorgesehen.
Was fragt die AfD konkret?
Die Fraktion stellt 14 Fragen zu Genehmigungsdauern, Anwendungshemmnissen, Rückmeldungen der Länder und kommunalen Spitzenverbände sowie zu den Kennzahlen und dem Stand der Erfolgskontrolle.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7711 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































