- Bundesregierung lehnt Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter ab
- Keine empirischen Daten zu Auswirkungen bestehender Regelungen seit 1991
- BVerfG-Rechtsprechung als Begründung: Strafverfolgung hat Vorrang
Hintergrund
Das Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit ist in Deutschland seit Jahrzehnten rechtspolitisch umstritten. § 53 der Strafprozessordnung (StPO) listet abschließend auf, welche Berufsgruppen die Aussage vor Gericht verweigern dürfen — darunter Ärzte, Rechtsanwälte und Seelsorger. Für die Soziale Arbeit wurden 1991 und 1992 lediglich zwei eng begrenzte Ausnahmen eingeführt: staatlich anerkannte Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Ein Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (WD 7-066/24) hatte zuvor dokumentiert, dass vergleichbare oder weitergehende Rechte für psychosoziale Berufe in mehreren europäischen Staaten bestehen, ohne dass dort Funktionsstörungen der Strafrechtspflege dokumentiert worden sind.
Im Detail
Der Gesetzgeber kann Zeugnisverweigerungsrechte nicht beliebig begründen oder erweitern.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8337, S. 4 (unter Verweis auf BVerfGE 33, 367, 383)
Sozialarbeiter in Deutschland haben weiterhin kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 5. Oktober 2026 in BT-Drs. 21/8337 die Haltung der Bundesregierung klargestellt: Eine Ausweitung des § 53 der Strafprozessordnung (StPO) auf die Soziale Arbeit insgesamt wird abgelehnt. Die Fachkräfte bleiben damit grundsätzlich zeugnis- und auskunftspflichtig — mit zwei engen Ausnahmen, die seit den frühen 1990er-Jahren gelten.
Was gilt aktuell beim Zeugnisverweigerungsrecht?
Das Zeugnisverweigerungsrecht in § 53 StPO schützt bislang nur wenige, gesetzlich abschließend aufgezählte Berufsgruppen: Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Geistliche und einige andere. Für die Soziale Arbeit gibt es seit 1991 eine Ausnahme für Mitarbeiter staatlich anerkannter Suchtberatungsstellen und seit 1992 für Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. In allen anderen Feldern der Sozialen Arbeit — von der Jugendhilfe über Streetwork bis zur Fansozialarbeit — besteht hingegen volle Aussagepflicht vor Gericht.
Das bedeutet in der Praxis: Wer sich einem Streetworker, einem Schulsozialarbeiter oder einem Mitarbeiter eines Fanprojekts anvertraut, muss damit rechnen, dass diese Informationen im Rahmen eines Strafverfahrens offenbart werden müssen. Das Vertrauensverhältnis, auf das Soziale Arbeit typischerweise angewiesen ist, steht damit unter einem strukturellen Vorbehalt.
Bundesregierung stützt sich auf Bundesverfassungsgericht
Auf die zehn Fragen der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/8070) antwortet die Bundesregierung zunächst mit einer bemerkenswerten Feststellung: Zu den Fragen, ob die bestehenden Zeugnisverweigerungsrechte seit 1991 bzw. 1992 die Strafverfolgung bei Drogendelikten oder Schwangerschaftsabbrüchen tatsächlich beeinträchtigt haben, liegen ihr keine Erkenntnisse vor. Auch zur Frage, in wie vielen Fällen zwischen 2020 und 2025 die Zeugenvernehmung von Sozialarbeitern für eine effektive Strafverfolgung erforderlich war, gibt es keine Daten.
Die inhaltliche Begründung der ablehnenden Haltung stützt sich ausschließlich auf verfassungsrechtliche Erwägungen. Die Bundesregierung verweist auf mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 367, 383; BVerfGE 77, 65, 76 u. a.), die das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung betonen. Danach darf der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten nur auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden. Eine Legitimation bestehe nur dort, wo vertrauliche Kommunikation zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Hilfeleistung sei — etwa weil Betroffene sonst selbst strafrechtliche Verfolgung riskierten.
Genau das sei bei den meisten Feldern der Sozialen Arbeit nicht der Fall, so die Bundesregierung. Sozialarbeiter stellten vielseitige Hilfs-, Beratungs- und sozialpädagogische Angebote bereit, bei denen die betreuten Personen typischerweise nicht selbst Gefahr liefen, sich wegen einer Straftat verantworten zu müssen. Das unterscheide ihre Situation von der in Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Fansozialarbeit und Streetwork: Kein Sonderstatus
Explizit erwähnt die Antwort die Bereiche Fansozialarbeit und Mobile Jugendarbeit bzw. Streetwork: Auch hier lehnt die Bundesregierung ein Zeugnisverweigerungsrecht ab. Für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g StPO bestehe ohnehin kein Bedarf, da diese von Neutralität geprägt sei und keine Beratung beinhalte. Das Berufsbild der Sozialen Arbeit sei aufgrund seiner Heterogenität grundsätzlich nicht für ein pauschales Zeugnisverweigerungsrecht geeignet.
Auf die Frage, ob Erkenntnisse aus anderen europäischen Staaten — etwa Österreich, Italien, Schweden oder den Niederlanden — bei der Bewertung berücksichtigt werden, antwortet die Bundesregierung, diese seien angesichts unterschiedlicher rechtlicher Rahmenbedingungen für die verfassungsrechtliche Beurteilung in Deutschland nicht maßgeblich.
Keine Evaluation geplant
Ein systematisches Monitoring der Auswirkungen bestehender Zeugnisverweigerungsrechte auf die Strafverfolgung plant die Bundesregierung nicht. Sie verweist auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung: Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung liege weit überwiegend bei den Ländern. Die Linke hatte gefragt, ob eine Evaluationssystematik eingeführt werden könnte, um die politische Debatte auf eine empirische Grundlage zu stellen — die Antwort fällt klar negativ aus.
Der bestehende Schutz für Sozialarbeiter beschränkt sich laut Bundesregierung auf das Strafgesetzbuch: Nach § 203 Absatz 1 Nummer 6 StGB ist das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse durch staatlich anerkannte Sozialarbeiter unter Strafe gestellt — eine Schweigepflicht gegenüber Dritten also, aber kein Schweigerecht gegenüber Gericht und Strafverfolgungsbehörden. Mehr dazu, wie Behörden mit sensiblen Informationen umgehen, ist auch im Beitrag zur BKA-Personalausstattung im Bereich Kindesmissbrauch dokumentiert.
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Betroffen sind Fachkräfte der Sozialen Arbeit in zahlreichen Feldern — darunter stationäre Jugendhilfe, Wohnungslosenhilfe, Straffälligenhilfe, Schuldnerberatung, Schulsozialarbeit, Fansozialarbeit und Streetwork. Ihre Klientinnen und Klienten müssen damit rechnen, dass vertrauliche Informationen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen offenbart werden können.
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen 1 bis 5 mit dem Hinweis, ihr lägen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Die inhaltliche Begründung der ablehnenden Haltung erfolgt ausführlich, bleibt aber auf verfassungsrechtliche Erwägungen gestützt ohne empirische Daten zu nennen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Zeugnisverweigerungsrecht: Soziale Arbeit ohne Schutz →
- Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO)
- Das Recht bestimmter Berufsgruppen, vor Gericht die Aussage zu verweigern, um Vertrauensverhältnisse zu schützen. Gilt u. a. für Ärzte, Anwälte und Geistliche.
- Psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO)
- Eine nicht-rechtliche Begleitung von Opfern im Strafverfahren. Laut Bundesregierung besteht hier kein Bedarf für ein Zeugnisverweigerungsrecht, da keine Beratung stattfindet.
- § 203 StGB
- Strafnorm, die das unbefugte Offenbaren von Geheimnissen durch staatlich anerkannte Sozialarbeiter unter Strafe stellt — unabhängig vom fehlenden Zeugnisverweigerungsrecht.
Welche Sozialarbeiter haben bereits ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Laut § 53 StPO gilt ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht nur für Mitarbeiter staatlich anerkannter Suchtberatungsstellen (seit 1991) und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (seit 1992).
Warum lehnt die Bundesregierung eine Ausweitung ab?
Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das effektive Strafverfolgung als verfassungsrechtliches Gebot betont und den Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt sehen will.
Gibt es ein Monitoring der Auswirkungen bestehender Regelungen?
Nein. Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Strafverfolgung verfassungsrechtlich überwiegend Ländersache ist, und plant keine Evaluations- oder Berichtssystematik.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8337 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































