- EU-Dienstleistungsrichtlinie gilt nicht für Agenturen aus Drittstaaten
- Grundfreiheiten schützen nur Staatsangehörige und Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten
- Genehmigungsvorbehalt möglich, aber völkerrechtliche Abkommen müssen beachtet werden
Arbeitsvermittlungsagenturen aus Drittstaaten: Weder Dienstleistungsrichtlinie noch EU-Grundfreiheiten anwendbar
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages (Fachbereich EU 6) hat in einer Ausarbeitung vom 14. September 2026 untersucht, ob und inwieweit Arbeitsvermittlungsagenturen aus Drittstaaten den Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR) sowie den europäischen Grundfreiheiten unterliegen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein nationaler Genehmigungsvorbehalt für solche Agenturen mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Dienstleistungsrichtlinie erfasst keine Drittstaatsagenturen
Die Analyse stellt zunächst fest, dass die Dienstleistungsrichtlinie gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 2 DLR ausschließlich für Dienstleistungserbringer gilt, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind. Erfasst werden nur natürliche Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats sowie juristische Personen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU haben. Agenturen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie – auch dann nicht, wenn sie lediglich über eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat tätig werden.
Grundfreiheiten ebenfalls nicht unmittelbar anwendbar
Auch die primärrechtlichen Grundfreiheiten – insbesondere die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) – schützen nach ihrem klaren Wortlaut nur Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren Sitz innerhalb der Union haben. Staatsangehörige und Unternehmen aus Drittstaaten fallen grundsätzlich nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Freiheiten. Zwar ermöglicht Art. 56 Abs. 2 AEUV eine legislative Erweiterung des Schutzbereichs auf in der Union ansässige Drittstaatsangehörige, von dieser Ermächtigung wurde jedoch bislang kein Gebrauch gemacht.
Völkerrechtliche Abkommen als relevante Schranke
Die fehlende unmittelbare Bindungswirkung des EU-Binnenmarktrechts bedeutet jedoch nicht, dass Mitgliedstaaten bei der Regulierung von Drittstaatsagenturen vollständig frei sind. Die Ausarbeitung weist ausdrücklich auf völkerrechtliche Verpflichtungen hin, die Einschränkungen begründen können. Besondere Bedeutung kommt dabei dem EWR-Abkommen zu, das Island, Liechtenstein und Norwegen weitgehend den EU-Grundfreiheiten gleichstellt und auch auf die Dienstleistungsrichtlinie verweist. Eingeschränkte Regelungen gelten zudem im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz. Darüber hinaus können bi- und multilaterale Freihandelsabkommen sowie die Vorgaben des GATS (Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen der WTO) Marktzugangs- und Gleichbehandlungspflichten begründen.
Ergebnis: Genehmigungsvorbehalt grundsätzlich möglich
Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass ein nationaler Genehmigungsvorbehalt für Arbeitsvermittlungsagenturen aus Drittstaaten grundsätzlich zulässig ist, da weder die Dienstleistungsrichtlinie noch die EU-Grundfreiheiten unmittelbar gelten. Mitgliedstaaten müssen dabei jedoch neben dem nationalen Verfassungsrecht ihre jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtungen beachten.
➜ Vollständiges Dokument (PDF)





































































