- 5.000-Euro-Freibetrag für Kinder unter 30 seit Juli 2026 gültig
- Freibetragsübertragung zwischen Eltern und Kindern blockiert
- Wechselmodell-Kinder in zwei Haushalten sozialrechtlich unzureichend berücksichtigt
Hintergrund
Mit einer Neuregelung des SGB II, die am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist, wurde der Vermögensfreibetrag für Personen unter 30 Jahren auf 5.000 Euro abgesenkt. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrer Fachlichen Weisung zu § 12 SGB II (Randnummer 12.38) klargestellt, dass eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge von Elternteilen auf Kinder ausgeschlossen ist, wenn das Kind wegen eigenen Vermögens nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Die Grünen-Fraktion sieht darin einen gesetzlichen Widerspruch, der die im Gesetz vorgesehene Schutzfunktion der Freibetragsübertragung in der Praxis leerlaufen lässt.
Im Detail
Es widerspricht nach Auffassung der fragestellenden Fraktion dem Ziel der Bekämpfung von Kinderarmut, wenn Kinder ihre laufende Existenzsicherung verlieren, weil Angehörige für ihre Zukunft vorgesorgt haben.
— Begründung BT-Drs. 21/8547, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Seit dem 1. Juli 2026 gilt im Bürgergeld-Recht (SGB II) ein neuer, abgesenkter Vermögensfreibetrag für Menschen unter 30 Jahren: Wer mehr als 5.000 Euro Erspartes besitzt, gilt nicht mehr als hilfebedürftig. Für Kinder in Familien mit Bürgergeld-Bezug kann das gravierende Folgen haben: Sie scheiden aus der Bedarfsgemeinschaft aus und verlieren ihren Anspruch auf Sozialleistungen – selbst wenn das Geld für die Ausbildung oder eine ähnliche Zukunftssicherung angespart wurde.
SGB II: Zirkelschluss bei der Freibetragsübertragung
Das SGB II sieht in § 12 Absatz 2 Satz 3 ausdrücklich vor, dass nicht ausgeschöpfte Vermögensfreibeträge innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder übertragen werden können. Die Grünen-Fraktion sieht in der aktuellen Praxis jedoch einen Widerspruch: Die Bundesagentur für Arbeit schließt laut ihrer Fachlichen Weisung (Randnummer 12.38) eine solche Übertragung aus, wenn das Kind wegen eigenen Vermögens bereits aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden ist. Da die Übertragung aber erst möglich wäre, wenn das Kind noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, läuft die gesetzliche Schutzfunktion in der Praxis leer. Die Fraktion bezeichnet dies in BT-Drs. 21/8547 als Zirkelschluss.
Was gilt aktuell im SGB II?
Vor der Reform vom 1. Juli 2026 galten höhere Vermögensfreibeträge. Mit der Absenkung auf 5.000 Euro für Personen unter 30 Jahren verschärft sich die Situation für Kinder in Bedarfsgemeinschaften erheblich. Der § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II regelt, wer zur Bedarfsgemeinschaft zählt: Kinder unter 25 Jahren, die noch im Haushalt eines Elternteils leben. Überschreitet ihr Vermögen den Freibetrag, gelten sie als nicht mehr hilfebedürftig und fallen heraus – unabhängig davon, ob das Geld tatsächlich verfügbar ist.
Besonders problematisch sind Vermögenswerte, über die weder das Kind noch der berechtigte Elternteil rechtlich verfügen können – etwa gesperrte Sparkonten oder Treuhandvermögen. Die Anfrage fragt die Bundesregierung, ob sie hier Regelungsbedarf sieht und wie solche unverfügbaren Kindesvermögen besser geschützt werden können.
Wechselmodell: Zwei Haushalte, eine sozialrechtliche Lücke
Ein weiteres zentrales Thema der Anfrage sind Kinder im Wechselmodell. Diese Kinder leben abwechselnd bei beiden Elternteilen und haben faktisch zwei Lebensmittelpunkte. Im Kindschaftsrecht ist das Wechselmodell als Umgangsform anerkannt, im Sozialrecht hingegen fehlt nach Einschätzung der Fraktion eine konsistente Regelung. Konkret fragt die Anfrage, ob die Bundesregierung im Zuge der laufenden Reform des Kindschaftsrechts auch das SGB II anpassen will, um existenzsichernde Leistungen, Vermögensfreibeträge und Unterkunftsbedarfe für beide Haushalte anzuerkennen. Kinder, die wöchentlich zwischen zwei Haushalten pendeln, verursachen in beiden Haushalten tatsächliche Bedarfe – die sozialrechtliche Berücksichtigung hinkt dem familienrechtlichen Alltag bislang hinterher, wie auch der Beitrag zur Wohnungslosigkeit 2024 zeigt, der strukturelle Lücken in der sozialen Absicherung von Familien dokumentiert.
Sechs Fragen an die Bundesregierung
Die Grünen stellen insgesamt sechs Fragen. Neben der Bitte um Fallzahlen – wie viele Kinder seit Juli 2026 aus Bedarfsgemeinschaften ausgeschieden sind – fragen sie, ob die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung zur Reihenfolge von Freibetragsübertragung und Hilfebedürftigkeitsprüfung plant. Außerdem wollen sie wissen, ob die aktuelle Praxis der Bundesagentur für Arbeit dem gesetzgeberischen Ziel des § 12 SGB II entspricht. Ergänzend wird gefragt, ob die erhobenen Daten zur Evaluierung der Reformwirkungen genutzt werden. Der Hintergrund der Anfrage berührt damit unmittelbar Fragen der Kinderarmut – ein Thema, das auch im Petitionsausschuss im Zusammenhang mit Bürgergeld immer wieder aufgegriffen wird.
Eine Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Die Anfrage wurde am 14. Oktober 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht.
Weiterlesen:
- GKV-Lücken: 72.000 Menschen ohne Krankenversicherung
- Bürgerversicherung Rente: Grüne fordern Einbeziehung aller
Betroffen sind Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren in Bedarfsgemeinschaften, die ein Vermögen oberhalb von 5.000 Euro besitzen – etwa durch Schenkungen von Großeltern oder angesparte Ausbildungsrücklagen. Zusätzlich betroffen sind Kinder im Wechselmodell, die in zwei Haushalten leben, aber sozialrechtlich nur einem Haushalt zugeordnet werden.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8547) ist am 14. Oktober 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen und wurde dem Bundeskanzleramt zugeleitet. Die Bundesregierung hat grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung Zeit, die Anfrage zu beantworten. Eine Antwort liegt bislang nicht vor.
- Bedarfsgemeinschaft
- Im SGB II zusammenlebende Personen, deren Einkommen und Vermögen gemeinsam zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit herangezogen werden. Kinder unter 25 Jahren gehören dazu, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und keinen eigenen Haushalt führen.
- Vermögensfreibetrag
- Der Betrag, den eine Person im SGB-II-Bezug besitzen darf, ohne dass dieses Vermögen auf die Sozialleistungen angerechnet wird. Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Personen unter 30 Jahren ein Freibetrag von 5.000 Euro.
- Wechselmodell
- Eine Umgangsregelung nach einer Elterntrennung, bei der das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringt und faktisch zwei Lebensmittelpunkte hat.
Was hat sich am Vermögensfreibetrag im SGB II geändert?
Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Menschen unter 30 Jahren im SGB II nur noch ein Vermögensfreibetrag von 5.000 Euro. Überschreitet das Vermögen eines Kindes diese Grenze, kann es aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden und verliert damit Ansprüche auf Sozialleistungen.
Was ist das Problem mit der Freibetragsübertragung?
§ 12 Absatz 2 Satz 3 SGB II erlaubt, nicht ausgeschöpfte Freibeträge innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zu übertragen. Da das Kind aber zuerst wegen Vermögens aus der Gemeinschaft ausscheidet, besteht laut Bundesagentur für Arbeit keine Grundlage mehr für die Übertragung – ein Zirkelschluss, den die Grünen kritisieren.
Was ist ein Wechselmodell und warum ist es hier relevant?
Beim Wechselmodell leben Kinder nach einer Trennung der Eltern in zwei Haushalten. Im SGB II ist bislang nicht konsistent geregelt, wie Leistungen, Freibeträge und Unterkunftskosten dabei für beide Haushalt anerkannt werden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8547 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































