- 72.000 Menschen in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz (2023)
- Antrag fordert flächendeckende Clearingstellen nach Hamburger Vorbild
- Aufenthaltsgesetz soll Meldepflicht beim Arztbesuch aufheben
Hintergrund
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren im Jahr 2023 rund 72.000 Menschen in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz und ohne anderweitigen Versorgungsanspruch — ein Anstieg gegenüber der Erhebung von 2019, die rund 61.000 Betroffene auswies. Der Mikrozensus erfasst dabei ausschließlich Personen mit gemeldetem Wohnsitz; Wohnungslose und Personen ohne Aufenthaltsstatus bleiben systematisch unberücksichtigt, sodass die tatsächliche Zahl nach Einschätzung von Sozialverbänden höher liegt. Für Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus besteht zwar formal ein Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, doch die zur Leistungsgewährung notwendige Behördenbeteiligung löst nach § 87 Abs. 2 AufenthG eine Meldepflicht gegenüber der Ausländerbehörde aus. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat Deutschland 2018 empfohlen, diese Meldepflicht aufzuheben.
- 72.000 — Menschen in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz und ohne anderweitigen Versorgungsanspruch im Jahr 2023 (Statistisches Bundesamt).
- 198.000 — weitere Nichtversicherte, die 2023 zwar keine Krankenversicherung hatten, aber über andere Regelungen Versorgungsansprüche besaßen.
- 61.000 — Betroffene bei der vorangegangenen Erhebung für 2019 — Anstieg um rund 11.000 Personen innerhalb von vier Jahren.
- 77,5 % — Prävalenz psychischer Erkrankungen bei wohnungslosen Menschen (Schreiter et al., 2017).
- 14 Forderungen — umfasst der Antrag, von Clearingstellen über Aktionsplan bis zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes.
Im Detail
Niemand soll hierzulande ohne medizinische Absicherung bleiben. Dafür braucht es drei Bausteine: Versicherungslücken verhindern, wo sie entstehen; Anlaufstellen und Übergänge schaffen, wo sie bereits eingetreten sind; und den Zugang zur Versorgung auch für Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus tatsächlich ermöglichen.
— Antrag BT-Drs. 21/8578, Seite 3–4
Rund 72.000 Menschen in Deutschland hatten 2023 weder eine Krankenversicherung noch einen anderweitigen Anspruch auf Gesundheitsversorgung. Das geht aus Daten des Statistischen Bundesamts hervor, auf die sich der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/8578, eingebracht am 14. Oktober 2026) stützt. Weitere 198.000 Personen waren zwar nicht krankenversichert, hatten aber nach anderen Regelungen Versorgungsansprüche. Die Fraktion verlangt von der Bundesregierung ein umfassendes 14-Punkte-Programm zur Schließung dieser GKV-Lücken.
Was gilt aktuell?
In Deutschland besteht eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Wer die Voraussetzungen für die GKV nicht erfüllt oder den Versicherungsschutz verliert, kann sich über die sogenannte Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V absichern. In der Praxis greift diese Regelung für bestimmte Gruppen jedoch nicht zuverlässig — etwa für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die zwischen den Sozialsystemen ihres Herkunftsstaats und dem deutschen System fallen. Für Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus besteht zwar formal ein Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 4 und 6 AsylbLG), doch wer den dafür erforderlichen Behandlungsschein beim Sozialamt beantragt, riskiert, dass die Behörde die Ausländerbehörde informiert — mit möglichen aufenthaltsbeendenden Folgen. § 87 Abs. 2 AufenthG verpflichtet öffentliche Stellen zu dieser Meldung. Der Anspruch steht damit auf dem Papier, läuft in der Praxis aber weitgehend leer.
GKV-Lücken: Ursachen und betroffene Gruppen
Die Drucksache benennt mehrere Ursachen für fehlenden Versicherungsschutz: Auslandsaufenthalte, Phasen der Selbstständigkeit ohne lückenlose Absicherung, Kündigung der privaten Krankenversicherung ohne Anschlussvertrag, Wohnungs- und Obdachlosigkeit sowie unklarer Aufenthaltsstatus. Eine besondere Problemgruppe bilden EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die zwischen den Systemen zweier Staaten fallen: Im Herkunftsland erlischt der Versicherungsschutz mit Wohnsitzverlagerung, in Deutschland greifen Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII. Das Ergebnis ist laut Antrag ein Zuständigkeitsvakuum, dessen Kosten Krankenhäuser, Kommunen und ehrenamtliche Strukturen tragen.
Auch die psychische Gesundheitslage unterstreicht den Handlungsbedarf: Die Prävalenz psychischer Erkrankungen liegt bei wohnungslosen Menschen laut einer Studie von Schreiter et al. (2017) bei durchschnittlich 77,5 Prozent. Fehlende Impfungen und verspätete Behandlung bei Infektionskrankheiten gefährden zudem den Infektionsschutz der Gesamtbevölkerung.
Die 14 Forderungen im Überblick
Der Antrag gliedert sich in 14 konkrete Aufträge an die Bundesregierung. Im Kern stehen drei Bausteine: Erstens soll eine bundesgesetzliche Grundlage für flächendeckende Clearing- und Beratungsstrukturen geschaffen werden — orientiert am Hamburger Vorbild, das bereits erfolgreich erprobt ist. Für die Dauer einer ungeklärten Zuständigkeit soll medizinisch notwendige Versorgung durch eine vorläufige Leistungspflicht gesichert sein, gefolgt von einem Erstattungsmechanismus zwischen den Trägern. Zweitens fordert der Antrag einen bundesweiten Aktionsplan gemeinsam mit den Ländern, der standardisierte Übergangsverfahren für Risikoübergänge (Beschäftigung, Haft, Auslandsaufenthalt) vorsieht und Krankenkassen verpflichtet, drohende Versicherungslücken frühzeitig zu melden. Drittens verlangt die Fraktion eine Änderung der §§ 87 und 88 AufenthG, sodass Informationen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme medizinischer Versorgung bekannt werden, nicht an Ausländerbehörden übermittelt werden dürfen. Bis zu einer Gesetzesänderung soll die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern anonymisierte Behandlungsscheine oder gleichwertige Verfahren ermöglichen.
Weitere Forderungen betreffen das Entlassmanagement bei Wohnungslosigkeit (§ 39 Abs. 1a SGB V), nahtlose Übergänge bei Haftentlassung, den Erlass von Beitragsschulden in Härtefällen sowie eine Weiterentwicklung von § 25 SGB XII, damit Leistungserbringer bei Notfällen einen verlässlichen Erstattungsanspruch erhalten. Für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger soll das Zusammenspiel der Auffangversicherungspflicht mit dem Freizügigkeitsrecht überprüft werden.
Finanzierung und Kosten-Folgenabschätzung
Der Antrag betont ausdrücklich, dass bundesgesetzliche Regelungen bestehende Landes- und Kommunalfinanzierungen nicht verdrängen dürfen. Gleichzeitig müssen Zuständigkeiten und eine dauerhafte Refinanzierung klar geregelt sein. Die Bundesregierung soll spätestens mit den zur Umsetzung erforderlichen Gesetzentwürfen eine umfassende Kosten- und Gesetzesfolgenabschätzung vorlegen, die Bund, Länder, Kommunen und Sozialversicherung getrennt ausweist. Fiskalische Entlastungseffekte durch frühzeitigere Versorgung dürfen dabei nicht mit unmittelbaren Haushaltsausgaben saldiert werden.
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Unmittelbar betroffen sind rund 72.000 Menschen ohne jegliche Absicherung sowie weitere 198.000 Nichtversicherte mit anderweitigem Leistungsanspruch. Besonders gefährdet sind Wohnungslose, Menschen ohne Aufenthaltsstatus, EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in Übergangssituationen, Saisonbeschäftigte sowie Personen, die aus Haft entlassen werden. Mittelbar sind auch Krankenhäuser, Arztpraxen und ehrenamtliche Versorgungsstrukturen betroffen, die bei fehlender Kostenträgerschaft auf ungedeckten Behandlungskosten sitzen bleiben.
Der Antrag (BT-Drs. 21/8578) ist am 14. Oktober 2026 eingebracht worden. Als nächster Schritt steht die Überweisung an den zuständigen Ausschuss — voraussichtlich den Ausschuss für Gesundheit — sowie die anschließende Ausschussberatung aus. Die abschließende Abstimmung im Bundestags-Plenum steht noch aus.
- Clearingstelle
- Beratungseinrichtung, die den Krankenversicherungs- oder Sozialleistungsstatus von Menschen ohne oder mit ungeklärtem Versicherungsschutz klärt und sie in das Regelsystem vermittelt.
- Auffangversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
- Gesetzliche Regelung, die Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz automatisch der GKV zuordnet; greift in der Praxis für bestimmte Gruppen wie EU-Bürger nicht zuverlässig.
- § 87 Abs. 2 AufenthG
- Verpflichtet öffentliche Stellen, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ihnen der Aufenthalt einer Person ohne gültigen Aufenthaltstitel bekannt wird — auch beim Zugang zu Sozialleistungen.
Wie viele Menschen sind in Deutschland ohne Krankenversicherung?
Laut Statistischem Bundesamt hatten 2023 rund 72.000 Menschen weder eine Krankenversicherung noch einen anderweitigen Versorgungsanspruch. Weitere 198.000 waren nicht versichert, hatten aber andere Leistungsansprüche. Die tatsächliche Zahl dürfte höher liegen, da Wohnungslose und Personen ohne Meldeadresse im Mikrozensus nicht erfasst werden.
Was sind Clearingstellen und wie sollen sie helfen?
Clearingstellen klären den Versicherungs- oder Leistungsstatus von Menschen ohne oder mit gefährdetem Krankenversicherungsschutz. Der Antrag orientiert sich am Hamburger Vorbild und fordert eine bundesgesetzliche Grundlage, damit solche Stellen flächendeckend entstehen.
Warum können Menschen ohne Aufenthaltsstatus keinen Arzt aufsuchen?
Öffentliche Stellen — darunter Sozialämter, die den Behandlungsschein ausstellen — sind nach § 87 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, die Ausländerbehörde zu informieren, wenn ihnen der Aufenthalt einer Person ohne gültigen Aufenthaltstitel bekannt wird. Wer ärztliche Hilfe sucht, riskiert damit aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8578 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































