- IFG-Reform soll Auskunftsrechte auf bestimmte Personengruppen begrenzen
- Gebühren könnten auf bis zu 500 Euro steigen
- 18 Fragen zu Antragszahlen, Personal und KI-Einsatz in Behörden
Hintergrund
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) trat 2006 in Kraft und räumt jedermann das Recht ein, von Bundesbehörden Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. Am 1. Juli 2026 beschloss der Koalitionsausschuss von SPD und Union, dieses Gesetz zu reformieren und die Auskunftsrechte einzuschränken — unter anderem durch eine Beschränkung auf Personen mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse sowie durch höhere Gebühren. Ein Gesetzentwurf liegt nach Angaben der Drucksache bis zur Einreichung der Anfrage noch nicht vor. Verfassungsrechtlerinnen, die Bundesdatenschutzbeauftragte und Vertreter der Presse haben laut der Anfrage öffentlich Kritik an den Reformplänen geäußert.
Im Detail
SPD und Union haben beim Koalitionsausschuss am 1. Juli 2026 beschlossen, das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zu „reformieren“ und die darin enthaltenen Auskunftsrechte einzuschränken.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/8545, Fraktion Die Linke
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes steht vor einer grundlegenden Reform. Der Koalitionsausschuss von SPD und Union beschloss am 1. Juli 2026, die seit 2006 geltenden Auskunftsrechte einzuschränken: Künftig soll der Zugang zu Behördendokumenten auf Personen mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse begrenzt werden; zudem prüft die Koalition, den Anspruch auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger zu beschränken. Gebühren sollen steigen — der bestehende Maximalbetrag liegt bereits bei 500 Euro —, und Beschäftigtennamen in Dokumenten sollen grundsätzlich geschwärzt werden.
IFG-Reform: Was die Anfrage konkret fragt
Die Fraktion Die Linke hat am 14. Oktober 2026 mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8545 insgesamt 18 Fragen zur Praxis des IFG gestellt. Im Mittelpunkt stehen Antragszahlen seit Beginn der 20. Legislaturperiode, aufgeschlüsselt nach Ministerium, Monat und Jahr, sowie die Ablehnungsgründe, insbesondere Ablehnungen nach § 3 IFG zum Schutz besonderer öffentlicher Belange. Darüber hinaus fragt die Anfrage nach Fällen, in denen Behörden Dokumente fälschlicherweise herausgegeben haben, und nach den daraus gezogenen Konsequenzen. Ein weiterer Fragenkomplex betrifft den Personaleinsatz: Wie viele Stellen in den IFG-Referaten sind besetzt, wie viele unbesetzt — und gibt es Überlastungsanzeigen aus den Ministerien?
IFG in der Praxis: Personal, KI und missbräuchliche Anträge
Die Anfrage beleuchtet auch den internen Verwaltungsapparat: Sie fragt, ob Bundesministerien einheitliche Leitfäden und Schulungsangebote für die Bearbeitung von IFG-Anträgen einsetzen und ob Künstliche Intelligenz bei der Antragsbearbeitung zum Einsatz kommt. Besonders relevant ist die Frage nach einer einheitlichen Definition von „missbräuchlicher Antragstellung“ — einem Begriff, der in der Debatte um die IFG-Reform eine Rolle spielt, aber bislang keine gesetzliche Grundlage hat. Auch spezifische Verfahren im Bundesministerium des Innern (BMI) werden thematisiert: Der BMI-Leitfaden vom 28. Juni 2024 sieht vor, bei thematisch weitgefassten Anträgen eine Konkretisierung einzufordern; die Anfrage fragt, wie häufig davon Gebrauch gemacht wurde.
Was gilt aktuell beim Informationsfreiheitsgesetz?
Das IFG des Bundes gewährt seit 2006 jedermann — unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz — das Recht, von Bundesbehörden Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Ausnahmen regelt insbesondere § 3 IFG, der den Schutz besonderer öffentlicher Belange wie Sicherheitsinteressen oder laufende Gerichtsverfahren umfasst. Für IFG-Entscheidungen können Behörden nach der IFGGebV Gebühren bis zu 500 Euro erheben, in einfachen Fällen entfällt die Gebühr. Ein Gesetzentwurf zur geplanten Reform liegt nach Angaben der Drucksache noch nicht vor.
Die Kleine Anfrage spiegelt eine breite öffentliche Kontroverse wider: Verfassungsrechtlerinnen, die Bundesdatenschutzbeauftragte sowie Vertreterinnen und Vertreter der Presse haben sich laut der Drucksache kritisch zu den Reformplänen geäußert und vor Einschränkungen der Pressefreiheit sowie der demokratischen Kontrolle von Regierungshandeln gewarnt. Die Frage, wie das Datenschutz- und Transparenzrecht in Deutschland weiterentwickelt wird, berührt auch Debatten um digitale Identität und staatliche Informationshoheit. Aus dem Ausland werden ebenfalls IFG-Anträge gestellt — die Anfrage fragt nach deren Anzahl seit Januar 2024, aufgeschlüsselt nach Herkunftsland.
Weiterlesen:
Betroffen sind potenziell alle Bürgerinnen und Bürger, Nichtregierungsorganisationen und Journalisten, die bisher das IFG für Akteneinsichten nutzen. Besonders betroffen wären ausländische Antragsteller sowie Personen ohne nachgewiesenes berechtigtes Interesse, denen der Zugang künftig verweigert werden könnte. Auch Behördenmitarbeitende in den IFG-Referaten der Bundesministerien sind Gegenstand der Anfrage.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8545) ist am 14. Oktober 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat die Anfrage noch nicht beantwortet. Gemäß § 104 GO-BT ist grundsätzlich eine Antwort innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen. Ein Gesetzentwurf zur IFG-Reform liegt nach Angaben der Drucksache noch nicht vor; dessen parlamentarisches Verfahren steht somit ebenfalls noch aus.
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- Bundesgesetz von 2006, das jedermann das Recht gibt, von Bundesbehörden Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen, ohne einen Grund angeben zu müssen.
- § 3 IFG — Schutz besonderer öffentlicher Belange
- Ausnahmetatbestand des IFG, der Behörden erlaubt, Auskunft zu verweigern, wenn z. B. Sicherheitsinteressen, internationale Beziehungen oder laufende Gerichtsverfahren betroffen sind.
- IFGGebV
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; legt fest, dass für IFG-Entscheidungen Gebühren von bis zu 500 Euro erhoben werden können.
Was ist das Informationsfreiheitsgesetz?
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes existiert seit 2006 und verpflichtet Bundesbehörden, auf Antrag Dokumente herauszugeben. Es ist häufig Grundlage journalistischer Recherchen.
Was plant die Koalition beim IFG zu ändern?
Laut Koalitionsbeschluss vom 1. Juli 2026 sollen Auskunftsrechte auf natürliche Personen mit berechtigtem Interesse begrenzt, der Zugang möglicherweise auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger beschränkt, die Gebühren erhöht und Beschäftigtennamen in Dokumenten grundsätzlich geschwärzt werden.
Wie hoch können die Gebühren für IFG-Anträge maximal sein?
Nach geltendem Recht können gemäß § 10 IFG i. V. m. der IFGGebV Gebühren von bis zu 500 Euro erhoben werden. Die Anfrage fragt, wie oft dieser Maximalbetrag tatsächlich verlangt wurde.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8545 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































