- Bundeszwang (Art. 37 GG) seit 1949 kein einziges Mal angewandt
- Bundesregierung führt keine Statistik zu Bund-Länder-Streitverfahren
- Bewertungsfragen zu Hubig-Äußerungen bleiben ohne inhaltliche Antwort
Hintergrund
Anlass der Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/8210) waren öffentliche Äußerungen der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig. Sie hatte nach Angaben der Fragesteller im Zusammenhang mit einer möglichen AfD-geführten Landesregierung in Sachsen-Anhalt auf das verfassungsrechtliche Instrument des Bundeszwangs sowie auf Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hingewiesen. Zudem soll sie Beamte aufgefordert haben, rechtswidrigen Weisungen einer solchen Landesregierung zu widerstehen. Die AfD-Fraktion nahm dies zum Anlass, die historische Praxis dieser Verfassungsinstrumente systematisch zu erfragen.
Im Detail
Der Bundeszwang nach Artikel 37 des Grundgesetzes ist bislang nicht angewandt worden.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8479, Antwort zu Frage 1
Der Bundeszwang nach Artikel 37 des Grundgesetzes ist in der gesamten Geschichte der Bundesrepublik Deutschland kein einziges Mal angewandt worden. Das bestätigt die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 8. Oktober 2026 auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/8479). Damit wird ein verfassungsrechtliches Instrument sichtbar, das zwar im Grundgesetz verankert ist, in der politischen Praxis aber bislang eine rein theoretische Größe geblieben ist.
Was ist der Bundeszwang?
Artikel 37 GG erlaubt dem Bund, mit Zustimmung des Bundesrates ein Bundesland, das seine Bundespflichten nicht erfüllt, durch geeignete Maßnahmen zur Pflichterfüllung anzuhalten. Konkret kann der Bund dabei Bundesbeauftragte einsetzen oder den Regierungen der Länder und ihren Behörden Weisungen erteilen. Dieser Bundeszwang ist als ultima ratio des Föderalismus konzipiert — und genau deshalb wurde er laut Bundesregierung seit 1949 nie in Anspruch genommen.
Bund-Länder-Streitverfahren: Keine eigene Statistik
Auf die Frage, in wie vielen Bund-Länder-Streitverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3 GG der Bund seit 1949 als Antragsteller gegen ein Land aufgetreten ist, verweist die Bundesregierung auf die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie einschlägige Kommentarliteratur. Eine eigene statistische Erfassung dieser Verfahren führt die Bundesregierung nicht. Auch Fälle, in denen ein solches Verfahren lediglich erwogen, aber nicht umgesetzt wurde, sind demnach nicht systematisch dokumentiert.
Das gleiche gilt für Fälle, in denen Beamte seit Bestehen der Bundesrepublik intern Bedenken gegenüber ihnen erteilten Weisungen geäußert haben: Auch hierzu erfolge keine statistische Erfassung, teilt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.
Hintergrund: Äußerungen von Bundesjustizministerin Hubig
Auslöser der Anfrage waren öffentliche Äußerungen von Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig. Laut Vorbemerkung der Fragesteller hatte sie im Kontext einer möglichen AfD-geführten Landesregierung in Sachsen-Anhalt auf das Prinzip der Bundestreue sowie die Möglichkeit hingewiesen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Außerdem soll sie Beamte aufgefordert haben, rechtswidrigen Weisungen zu widerstehen. Die AfD-Fraktion wollte unter anderem wissen, auf welche konkreten Tatsachen sich diese Äußerungen stützen und ob die Bundesregierung darin selbst eine Verletzung des Grundsatzes der Bundestreue sieht.
Die Bundesregierung beantwortet diese politisch aufgeladenen Fragen (Fragen 5 bis 8) inhaltlich nicht. Zu abstrakten Rechtsfragen nehme die Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung, heißt es lapidar. Die Äußerungen der Ministerin hätten allgemein auf die beamtenrechtliche Rechtslage und auf verfassungsrechtlich vorgesehene Instrumente Bezug genommen; eine Aussage darüber, ob deren jeweilige Voraussetzungen vorlägen, sei der Äußerung nicht zu entnehmen.
Was gilt aktuell?
Im deutschen Föderalismus verfügt der Bund über mehrere Instrumente gegenüber den Ländern: Neben dem Bundeszwang (Art. 37 GG) existiert die Bundesaufsicht sowie die Möglichkeit, verfassungsgerichtliche Verfahren nach Art. 93 GG einzuleiten. Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort auf diese Instrumente, betont aber, dass ihre Anwendung stets von den jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt. Praktisch relevant wurde der Bundeszwang seit 1949 nie — ein Umstand, der die hohe Eingriffsschwelle dieser Verfassungsinstrumente in der gelebten Bundesstaatlichkeit unterstreicht.
Die Anfrage und ihre Antworten dokumentieren eine Spannung zwischen verfassungsrechtlicher Theorie und politischer Praxis: Die Instrumente existieren, werden aber so gut wie nie eingesetzt. Ob das auch künftig so bleibt, hängt maßgeblich davon ab, wie sich das Verhältnis zwischen Bundes- und Landesregierungen entwickelt — ein Thema, das angesichts wachsender politischer Differenzen zwischen Bund und einzelnen Ländern an Aktualität gewinnt. Vergleichbare Fragen nach den Grenzen staatlicher Eingriffsinstrumente stellen sich auch in anderen föderalen Bereichen, etwa bei Regelungslücken im Grundstücksrecht oder bei der Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben durch die Länder.
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Die verfassungsrechtliche Frage betrifft das Verhältnis von Bund und Ländern im deutschen Föderalismus und ist damit für alle Länder und ihre Regierungen relevant. Konkret angesprochen sind außerdem Landesbeamte, denen in der Debatte eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung von Weisungen zukommt.
Die Bundesregierung beantwortet Fragen zu konkreten historischen Fallzahlen mit dem Verweis auf fehlende eigene Statistiken und auf die veröffentlichte BVerfG-Rechtsprechung. Fragen zur politischen Bewertung der Ministerinnen-Äußerungen (Fragen 5 bis 8) weist sie mit dem Standardvorbehalt zurück, zu abstrakten Rechtsfragen grundsätzlich nicht Stellung zu nehmen.
Mit der Antwort der Bundesregierung vom 8. Oktober 2026 ist das Verfahren zur Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8210 abgeschlossen. Weitere parlamentarische Schritte sind nicht vorgesehen.
- Bundeszwang (Art. 37 GG)
- Verfassungsrechtliches Instrument, das dem Bund mit Bundesratszustimmung erlaubt, ein Bundesland zur Erfüllung seiner Bundespflichten zu zwingen. In der Geschichte der Bundesrepublik wurde es nie angewandt.
- Bund-Länder-Streitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG)
- Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem Bund und Länder gegenseitig die Verletzung von Rechten und Pflichten aus dem Grundgesetz geltend machen können.
- Bundestreue
- Ungeschriebener Verfassungsgrundsatz, der Bund und Länder verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Kompetenzen aufeinander Rücksicht zu nehmen.
Wurde der Bundeszwang nach Art. 37 GG je angewandt?
Nein. Laut Bundesregierung ist der Bundeszwang nach Artikel 37 des Grundgesetzes seit Bestehen der Bundesrepublik kein einziges Mal angewandt worden.
Was ist der Bundeszwang?
Artikel 37 GG erlaubt dem Bund, ein Bundesland mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung seiner Bundespflichten anzuhalten — etwa durch Bundesbeauftragte oder andere Maßnahmen.
Warum nennt die Bundesregierung keine konkreten Fälle von Bund-Länder-Streitigkeiten?
Die Bundesregierung führt nach eigenen Angaben keine statistische Erfassung dieser Verfahren und verweist stattdessen auf die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie Kommentarliteratur.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8479 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































