Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Leichenumbettern – Bundessozialgericht verhandelt Grundsatzfrage
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts verhandelt am 24. März 2026 eine Frage von erheblicher arbeitsmedizinischer und sozialrechtlicher Bedeutung: Kann eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbettern als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden? Das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 2 U 19/23 R könnte grundlegend klären, unter welchen Bedingungen psychische Erkrankungen durch berufliche Tätigkeiten entstehen und wann sie als versicherter Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten.
Rechtlicher Hintergrund und Kernfrage
Die Anerkennung von Berufskrankheiten ist in Deutschland im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und konkret in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt. Als „Wie-Berufskrankheit“ werden Erkrankungen bezeichnet, die zwar nicht in der amtlichen Berufskrankheitenliste aufgeführt sind, aber unter Bedingungen entstanden sind, die einer anerkannten Berufskrankheit entsprechen.
Die zentrale Frage lautet: Gehört die regelmäßige berufliche Exposition gegenüber menschlichen Überresten und damit verbundene psychische Belastungen zu den anerkannten Risikofaktoren für PTBS? Dies betrifft nicht nur Leichenumbetter, sondern potenziell alle Berufsgruppen mit regelmäßigem Kontakt zu verstorbenen Personen, wie Bestatter, Pathologiepersonal oder Friedhofsmitarbeiter.
Praktische Bedeutung für Betroffene
Eine positive Entscheidung hätte erhebliche Konsequenzen für betroffene Arbeiter: Die Anerkennung als Berufskrankheit würde Anspruch auf umfassende Leistungen der Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung begründen – einschließlich Behandlungskosten, Reha-Maßnahmen und einer möglichen Rente bei Erwerbsminderung. Für Arbeitnehmer, deren psychische Erkrankung derzeit als persönliches Schicksal eingestuft wird, würde dies einen existenziellen Unterschied bedeuten.
Zugleich stellt die Anerkennung psychischer Erkrankungen als Berufskrankheiten eine Herausforderung dar: Im Gegensatz zu körperlichen Schäden ist die Kausalität zwischen beruflicher Tätigkeit und PTBS schwerer objektiv nachzuweisen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Das Urteil wird zeigen, ob das geltende Recht ausreicht oder ob der Gesetzgeber aktiv werden muss. Sollte das BSG der Anerkennung zustimmen, könnte dies Druck aufbauen, die Berufskrankheitenliste zu aktualisieren – ähnlich wie geschehen bei anderen psychischen Belastungen in Pflegeberufen. Eine explizite Aufnahme in die BKV würde Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen.

































































