- Mindestens 80 Sozialgerichte haben den Leistungsausschluss als rechtswidrig eingestuft
- Bundesregierung hat keine Daten zu Fallzahlen oder Überlebensstrategien Betroffener
- EuGH-Urteil C-621/24 vom 4. Juni 2026 zwingt zur Prüfung der deutschen Rechtslage
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6791 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (BT-Drs. 20/12805) wurde § 1 Absatz 4 AsylbLG eingeführt und der bisherige § 1a Absatz 7 AsylbLG abgelöst. Geflüchtete im Dublin-Verfahren erhalten seitdem nach zwei Wochen Überbrückungsleistungen in Höhe des physischen Existenzminimums grundsätzlich keine weiteren Leistungen mehr. Das Bundessozialgericht hatte bereits im Juli 2024 den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie befragt. Das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 änderte die Regelung zuletzt erneut. Am 4. Juni 2026 fällte der EuGH in der Rechtssache C-621/24 ein Urteil, dessen Folgen für Deutschland noch geprüft werden.
- mind. 80 — Sozialgerichtliche Eilentscheidungen, die den Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft haben.
- mind. 5 — Landessozialgerichte (Sachsen, Bayern, Sachsen-Anhalt, Hessen, Hamburg, Niedersachsen-Bremen), die entsprechende Beschlüsse gefasst haben.
- 2 Wochen — Dauer der Überbrückungsleistungen in Höhe des physischen Existenzminimums, danach grundsätzlich vollständiger Leistungsausschluss.
- 4. Juni 2026 — Datum des EuGH-Urteils (C-621/24), dessen Folgen die Bundesregierung derzeit für das deutsche Recht prüft.
Im Detail
Der Bundesregierung liegen keine systematisch aufbereiteten Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse werden von der Asylbewerberleistungsstatistik nicht erfasst.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6791, S. 3
Geflüchtete, deren Asylantrag im sogenannten Dublin-Verfahren abgelehnt wurde, haben in Deutschland seit Ende 2024 nach zwei Wochen Überbrückungsleistungen grundsätzlich keinen Anspruch auf weitere staatliche Unterstützung mehr. Wie viele Menschen von diesem Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 AsylbLG betroffen sind, wie sie tatsächlich überleben und ob die Regelung in der Praxis überhaupt funktioniert — das kann die Bundesregierung laut ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion (BT-Drs. 21/6791, beantwortet am 29. Juni 2026) nicht sagen.
Leistungsausschluss ohne Datenbasis
Auf nahezu alle Kernfragen der 50 Fragen umfassenden Anfrage antwortet die Bundesregierung sinngemäß gleich: Es liegen keine systematisch aufbereiteten Erkenntnisse vor. Das gilt für die Zahl der betroffenen Personen, für Art und Umfang der tatsächlich noch gewährten Leistungen, für die Zahl der Härtefallanerkennungen und für die Frage, wie sich Betroffene ohne Leistungen versorgen. Ausdrücklich hält die Bundesregierung fest: „Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse werden von der Asylbewerberleistungsstatistik nicht erfasst.“ Auch zu Dublin-Ablehnungsbescheiden mit dem entscheidenden Passus zur Ausreisemöglichkeit sowie zu tatsächlich erfolgten Ausreisen oder Überstellungen gibt es nach Regierungsangaben keine auswertbaren Statistiken.
Was gilt aktuell?
Der Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 AsylbLG trat in seiner ursprünglichen Form mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems in Kraft. Er ersetzte den früheren § 1a Absatz 7 AsylbLG und unterstellt Personen im Dublin-Verfahren einem weitgehenden Leistungsausschluss. Nur im Ausnahmefall einer „besonderen Härte“ gibt es nach Ablauf der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen noch Unterstützung — Geldleistungen sind dabei grundsätzlich ausgeschlossen. Das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026) änderte die Regelung zuletzt erneut.
Gerichte stoppen den Leistungsausschluss reihenweise
Parallel zur gesetzlichen Regelung häufen sich gerichtliche Entscheidungen, die den Leistungsausschluss im Eilverfahren kippen. Laut der Vorbemerkung der Fragesteller haben mindestens 80 Sozialgerichte die Anwendung des Leistungsausschlusses als unzulässig eingestuft. Entsprechende Beschlüsse liegen von den Landessozialgerichten Sachsen, Bayern, Sachsen-Anhalt, Hessen, Hamburg und Niedersachsen-Bremen vor. Ein zentrales Argument: Die im Gesetz vorausgesetzte tatsächliche Möglichkeit zur Ausreise besteht in vielen Fällen nicht — wegen fehlender Reisedokumente, Überstellungsverweigerung durch den Zielstaat oder laufender Gerichtsverfahren.
Die Bundesregierung teilt dazu mit, dass sie die Rechtsprechung kontinuierlich beobachte. Ob die jüngste Gesetzesänderung vom April 2026 die gerichtlichen Bedenken ausräumt, lässt sie offen — und verweist auf das laufende Prüfungsverfahren infolge des EuGH-Urteils vom 4. Juni 2026 (C-621/24).
EuGH-Urteil zwingt zur Prüfung
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache C-621/24 ist in der Antwort ein zentraler Referenzpunkt. Die Bundesregierung erklärt dreimal, die Folgen dieses Urteils in Verbindung mit der Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 für die deutsche Rechtslage zu prüfen. Konkrete gesetzgeberische Konsequenzen kündigt sie nicht an. Das Bundessozialgericht hatte bereits im Juli 2024 (B 8 AY 6/23 R) den EuGH zur Vereinbarkeit der Vorgängerregelung mit der Aufnahmerichtlinie befragt.
Kinder und Vulnerabilität
Besonders umstritten ist die Lage von Kindern und vulnerablen Personen. Die Bundesregierung erklärt zwar, dass das physische und soziale Existenzminimum von Kindern stets gesichert sein müsse. Wie das unter dem Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 AsylbLG konkret gewährleistet wird, bleibt unklar. Zur Frage, ob § 6 AsylbLG — der Leistungen bei unerlässlichem Bedarf etwa bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung vorsieht — im Rahmen der Härtefallleistungen anwendbar ist, verweist die Bundesregierung lediglich auf Gesetzesbegründungen früherer Drucksachen.
Auch die Eilentscheidung des UN-Sozialausschusses (Az. 384/2025) aus Oktober 2025, in der Deutschland zur vorläufigen Gewährung existenzsichernder Leistungen verpflichtet wurde, hat die Bundesregierung an das zuständige Thüringer Landesministerium weitergeleitet. Eine eigene Prüfung nimmt sie erst nach Abschluss des Hauptsachverfahrens vor.
Die Antwort auf die Grünen-Anfrage zeigt: Der Leistungsausschluss ist rechtlich wie tatsächlich ungeklärt. Wer nach zwei Wochen ohne Leistungen dasteht und nicht ausreisen kann, navigiert durch ein System ohne verlässliche Datenlage — und ohne klare Antworten aus Berlin. Mehr zu verwandten Themen der Asyl- und Sozialpolitik findet sich in der Übersicht der wichtigsten Drucksachen vom 11. Juli 2026.
Weiterlesen:
- Geschlechtsangleichende Operationen in europäischen Ländern
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Zielkonflikt bei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschutz
Betroffen sind Asylsuchende, deren Asylanträge im Dublin-Verfahren abgelehnt wurden und die in einen anderen EU-Staat überstellt werden sollen. Dazu gehören insbesondere Personen aus Ländern, aus denen keine schnelle freiwillige Ausreise möglich ist, sowie Kinder, Familien, Pflegebedürftige und psychisch Erkrankte, die nach Ablauf der Zweiwochenfrist auf die Härtefallregelung angewiesen sind.
Die Bundesregierung weicht bei der großen Mehrheit der 50 Fragen aus, indem sie auf die Länderzuständigkeit verweist und fehlende Datenbasis angibt. Zu Fragen über Fallzahlen, Ausreiseerfolge und Lebenssituation Betroffener liefert sie durchgehend keine konkreten Zahlen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 30.06.2026) 80 Gerichte stufen Leistungsausschluss als rechtswidrig ein →
- Dublin-Verfahren
- EU-Regelung, die festlegt, welcher Mitgliedstaat für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist. Wer in einem anderen EU-Staat zuerst eingereist ist, kann dorthin zurücküberstellt werden.
- Leistungsausschluss § 1 Abs. 4 AsylbLG
- Gesetzliche Regelung, nach der Asylsuchende im Dublin-Verfahren nach zwei Wochen Überbrückungsleistungen grundsätzlich keine weiteren Sozialleistungen erhalten.
- GEAS-Anpassungsgesetz
- Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, in Kraft getreten am 29. April 2026.
Was ist der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG?
Personen im Dublin-Verfahren erhalten nach zwei Wochen Überbrückungsleistungen grundsätzlich keine weiteren Sozialleistungen mehr — es sei denn, eine besondere Härte liegt vor.
Warum halten Gerichte den Leistungsausschluss für rechtswidrig?
Mindestens 80 Sozialgerichte und mehrere Landessozialgerichte haben im Eilverfahren festgestellt, dass die tatsächliche Möglichkeit zur Ausreise oft nicht besteht und der Ausschluss gegen Verfassungs- und Europarecht verstößt.
Was hat der EuGH entschieden?
Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Juni 2026 in der Rechtssache C-621/24 ein Urteil gefällt. Die Bundesregierung prüft dessen Folgen für die deutsche Rechtslage, ohne bereits konkrete Konsequenzen zu benennen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6791 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































