Bundessozialgericht: Regelbedarfe 2022 verfassungsgemäß
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass die Regelbedarfe für Arbeitslosengeld II (ALG II) im Jahr 2022 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren. Damit wiesen die Richter Klagen ab, die eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum geltend gemacht hatten. Das Gericht sah keinen Grund, die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Hintergrund des Urteils
Arbeitslosengeld-II-Empfänger hatten geltend gemacht, dass die für 2022 festgesetzte Regelleistung zu niedrig ausfiel, um ein menschenwürdiges Leben zu führen. Die Regelbedarfe werden jährlich durch das Jobcenter festgesetzt und basieren auf statistischen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes sowie Gesetzesvorgaben. Für das Jahr 2022 betrug die Regelleistung für Alleinstehende 449 Euro monatlich. Die Kläger argumentierten, diese Summe reiche nicht aus, um notwendige Lebenshaltungskosten zu decken.
Gesetzliche Grundlagen
Grundlage der Regelbedarfsberechnung ist das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II), das die Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt. Der Gesetzgeber hat mehrfach die Regelbedarfsermittlung angepasst – zuletzt durch Änderungen, die im Bundestag beraten wurden. Die Bemessung orientiert sich an Artikel 1 und Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes, die ein Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantieren.
Bedeutung für Leistungsempfänger
Mit dieser Entscheidung bestätigt das Bundessozialgericht, dass die bisherige Methodik der Regelsatzberechnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Für etwa 5,5 Millionen ALG-II-Empfänger bedeutet dies Rechtssicherheit: Die festgesetzten Leistungssätze gelten als angemessen und bedürfen keiner grundlegenden Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Damit entfällt eine mögliche Anordnung zu Nachzahlungen oder zur Erhöhung der Regelbedarfe rückwirkend für das Jahr 2022.
Gesetzgeberischer Spielraum
Das Urteil unterstreicht, dass dem Gesetzgeber ein Spielraum bei der Festsetzung der Regelbedarfe zukommt. Der Bundestag ist nicht verpflichtet, die Bedarfssätze jährlich um bestimmte Prozentsätze anzupassen. Allerdings bleibt der Gesetzgeber gebunden an die verfassungsrechtliche Verpflichtung, ein existenzsicherndes Leistungsniveau zu garantieren. Künftige Anpassungen müssen diese grundsätzliche Anforderung berücksichtigen – besonders in Zeiten erhöhter Inflation, wie 2022 und den Folgejahren.
Die Entscheidung stellt klar: Der Staat muss bei der Bemessung von Sozialleistungen nicht nach höchstrichterlichem Zwang agieren, sondern hat Gestaltungsspielraum – muss diesen aber verfassungskonform ausüben.

































































