Rückwirkende Besteuerung von Schenkungen: BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit der ErbStG-Reform
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 20. November 2025 (II R 7/23) eine wichtige Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit rückwirkend geltender Steuergesetze getroffen. Im Kern bestätigt das Gericht, dass die Neuregelung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch auf Schenkungen angewendet werden darf, die vor dem offiziellen Inkrafttreten am 9. November 2016 erfolgt sind – konkret ab dem 1. Juli 2016.
Hintergrund: Verfassungswidrigkeit und Reformdruck
Den Anlass für die Reform bildete ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014. Das BVerfG hatte das damalige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar als verfassungswidrig eingestuft, räumte dem Gesetzgeber aber eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2016 ein, um es zu reformieren. Der Bundestag beschloss die Neuregelung zwar rechtzeitig am 24. Juni 2016, der Vermittlungsausschuss wurde jedoch erst am 8. Juli 2016 angerufen – zu spät für eine Verkündung vor der Fristablauf. Die neue Regelung erschien erst am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt, sollte aber bereits ab 1. Juli 2016 gelten.
Die Kernfrage: Ist Rückwirkung zulässig?
Eine Klägerin, die eine Schenkung am 24. Juli 2016 getätigt hatte, argumentierte, die rückwirkende Anwendung des neuen Gesetzes sei verfassungswidrig. Sie verwies auf die grundsätzliche Unzulässigkeit echter Rückwirkung, die durch die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geschützt sind.
Der BFH räumte ein, dass diese Prinzipien tatsächlich im Rechtsstaatsprinzip verankert sind. Es bestehen aber Ausnahmen: Rückwirkung ist zulässig, wenn die Betroffenen mit einer Gesetzesänderung rechnen mussten oder sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf das alte Recht bildete. Entscheidend war für das Gericht der Zeitpunkt des Bundestags-Beschlusses am 24. Juni 2016. Ab diesem Moment, so die Argumentation, mussten Steuerpflichtige damit rechnen, dass sich die Rechtslage ändern würde. Ein „schutzwürdiges Vertrauen“ in den Fortbestand der alten Regelung über den 30. Juni 2016 hinaus existierte daher nicht mehr.
Praktische Bedeutung und offene Fragen
Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen für Schenkungen im Sommer 2016. Es bestätigt, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts verfassungsgemäß handelte, auch wenn die formelle Verkündung erst Monate später erfolgte. Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies: Schenkungen zwischen dem 1. Juli und 9. November 2016 unterliegen den neuen, strengeren Bestimmungen des ErbStG.
Das Urteil setzt auch einen wichtigen Präzedenzfall für künftige Steuerreformen. Es signalisiert, dass der parlamentarische Beschluss – nicht die Verkündung im Bundesgesetzblatt – als Wendepunkt für die Bildung von Vertrauensschutz gelten kann. Dies könnte künftige Gesetzgebungsverfahren unter Druck setzen, zügig zum Abschluss zu kommen.

































































